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Aufenthaltsrecht

Der Weg zur Niederlassungserlaubnis in Deutschland

„Die Welt gleicht einem Buch, und wer nur sein eigenes Land kennt,

hat darin nur die erste Seite gelesen“

Voraussetzungen für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis

Für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis in Deutschland sind in der Regel mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse und ein gesichertes Einkommen erforderlich (§ 9 AufenthG).

Fougeret de Monbron

Der Gedanke des Kosmopolitismus, der die Interessen der gesamten Menschheit über die Interessen einer einzelnen Nation oder eines einzelnen Staates stellt und den Menschen als freies Individuum im Rahmen der gesamten Erde betrachtet, zählt seit jeher zu den begehrtesten und zugleich am schwersten zu verwirklichenden Zielen der Menschheit. Die moderne Gesellschaft, die mit sicheren Schritten auf Globalisierung und die Vereinheitlichung internationaler Anforderungen zusteuert, ist bestrebt, jedem einzelnen Menschen die Möglichkeit zu geben, sich als Weltbürger zu fühlen – vorausgesetzt, die von der Weltgemeinschaft vereinbarten Anforderungen werden eingehalten.

Auch unsere Mandantin Sofia (Name geändert), gebürtig aus der Russischen Föderation, entschied sich dafür, die Möglichkeit des wissenschaftlichen Erfahrungsaustauschs mit ausländischen Kollegen zu nutzen. Sie kam 2008 nach Deutschland, nachdem sie mit einem Forschungszentrum einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Nach Ablauf dieser Frist zog Sofia in das sonnige Spanien, wo sie einen neuen Vertrag mit ihrem Arbeitgeber schloss – was naturgemäß dazu führte, dass unsere Mandantin ihren entsprechenden befristeten Aufenthaltstitel in Deutschland verlor. Es waren jedoch nicht mehr berufliche, sondern persönliche Bindungen, die Sofia erneut nach Deutschland führten: 2011 heiratete sie dort einen Landsmann, der zu diesem Zeitpunkt bereits über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in der Bundesrepublik verfügte. Zum Zweck der Zusammenführung mit ihrem Ehemann erhielt unsere Mandantin erneut eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und schloss erfolgreich mit einem der deutschen Forschungszentren nunmehr einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Einige Jahre später jedoch zwang die Notwendigkeit, sich erneut mit bürokratischen Angelegenheiten zu befassen, Sofia dazu, sich an unsere Anwaltskanzlei zu wenden. Sofia hatte sich nämlich entschlossen, sich von ihrem Ehemann zu trennen, weshalb sie befürchtete, die ihr zuvor erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis zu verlieren. Neben der Klärung familiärer Fragen musste sich unsere Mandantin somit auch mit der Möglichkeit befassen, eine zeitlich unbegrenzte und im gesamten Bundesgebiet gültige Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) zu erlangen. Da ihr bewusst war, dass für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis strenge gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, bat Sofia unseren Anwalt zunächst darum, ihr zu erläutern, welche Kriterien für die Erteilung einer solchen Erlaubnis maßgeblich sind.

So wird einem Ausländer gemäß § 9 des deutschen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn er:

1. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzt;

2. über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügt;

3. eine Arbeitserlaubnis besitzt;

4. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt;

5. über angemessenen Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt und die übrigen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Hauptgrund für Sofias Sorge lag natürlich darin, dass sie zuvor bereits einmal wegen ihres Umzugs nach Spanien ihre Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verloren hatte und sich nun zudem in einem Scheidungsverfahren befand. Zudem war fraglich, ob ihr Sprachniveau (Zertifikat Start Deutsch A2) als ausreichend für die Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis anerkannt werden würde.

Unser Anwalt forderte bei den zuständigen Behörden Kopien sämtlicher Unterlagen an, die die Rechtmäßigkeit von Sofias Aufenthalt in der Bundesrepublik betrafen. Nachdem er die zur Untermauerung seiner Position erforderlichen dokumentarischen Nachweise erhalten hatte, wandte sich der Anwalt im Namen der Mandantin mit einem Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis an die zuständige Ausländerbehörde und legte dar, dass Sofia sämtliche im geltenden deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfülle: Sie verfüge insgesamt seit fünf Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, zahle regelmäßig Rentenversicherungsbeiträge ein, verfüge über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt und beherrsche die deutsche Sprache auf einem Niveau, das ihr eine normale Verständigung mit ihren Mitmenschen ermögliche – insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Kommunikation in ihrem beruflichen Umfeld auf Englisch erfolge, welches Sofia perfekt beherrsche. Der Anwalt betonte, dass der dichte Arbeitsplan einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin es unserer Mandantin nicht ohne Weiteres erlaube, Sprachkurse zu absolvieren, weshalb sich das Erlernen der deutschen Sprache über einen längeren Zeitraum hinziehe. Die zuständige Behörde folgte nach Prüfung der vom Anwalt vorgelegten Unterlagen dessen Argumentation, und unsere Mandantin erhielt trotz aller Bedenken erfolgreich eine unbefristete Niederlassungserlaubnis in Deutschland.

Anhand dieses Beispiels aus unserer Praxis können Sie sich davon überzeugen, dass gerade die richtige Auswahl der erforderlichen Unterlagen, Fakten und Argumente in einer unklaren Situation eine entscheidende Rolle spielen kann – und dass ein qualifizierter, erfahrener Rechtsanwalt Ihnen dabei hilft, schnell und effektiv die richtige Lösung zu finden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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