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Aufenthaltsrecht

Zusammenführung einer Mutter mit ihrem minderjährigen Kind in Deutschland

Am 13.09.2013 traten einige Änderungen des deutschen Einwanderungsrechts in Kraft, und zwar im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz). Darüber haben wir bereits ausführlich in unseren Beiträgen berichtet. Zur Erinnerung: Die vorgenommenen Änderungen haben das Verfahren zur Zusammenführung ausländischer Eltern, die einen Aufenthaltstitel in Deutschland besitzen, mit ihren minderjährigen Kindern – Ausländern, die außerhalb Deutschlands leben – vereinfacht. Der andere Elternteil muss seiner elterlichen Sorge nun nicht mehr entzogen werden – es genügt seine notariell beglaubigte Zustimmung zur Übertragung sämtlicher Sorgerechte auf den anderen Elternteil. Gibt es keinen zweiten Elternteil, das heißt, steht in der Geburtsurkunde des Kindes in der Zeile „Vater“ ein Strich, so ist auch keine notariell beglaubigte Zustimmung erforderlich. In einer solchen Situation genügt der Nachweis, dass das Kind ohne die Mutter nicht im Herkunftsland verbleiben kann, weil sich schlicht niemand um seine Erziehung kümmern könnte. Das heißt, wie schon zuvor muss ein Ausnahmefall nachgewiesen werden.

Die Geschichten, von denen wir auf den Seiten der Zeitschrift „Recht und Menschen“ berichten, sind nicht erfunden. Sie sind allesamt real und erzählen von den nicht einfachen Schicksalen ihrer Protagonisten, die sich, in eine schwierige Lage geraten, an eine Anwältin um Hilfe gewandt haben. Im Folgenden schildern wir erneut eine Geschichte von Glück und Unglück, von Liebe und Hass sowie von der Rolle der Anwältin bei der Lösung der aufgetretenen Probleme.

Besondere Fälle der Zusammenführung

In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Betreuung eines Kindes) ist die Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich — entscheidend ist dabei eine fundierte rechtliche Begründung.

Wassili – so wollen wir den Mandanten unserer Kanzlei nennen – kam gemeinsam mit seiner Familie, seiner Ehefrau und zwei Kindern, im Rahmen des Spätaussiedlerprogramms nach Deutschland. Hier erhielten alle Familienmitglieder die deutsche Staatsangehörigkeit sowie eine Wohnung und meldeten sich beim Jobcenter an. Der Familie wurde Sozialleistung gewährt. Wassili suchte lange nach einer festen Arbeitsstelle, doch diese Suche blieb erfolglos. Wie es in solchen Situationen häufig geschieht, kam es zwischen Wassili und seiner Ehefrau zu Meinungsverschiedenheiten sowie gegenseitigen Vorwürfen und Ansprüchen. Am Ende endete alles mit einer Scheidung. Um sich von den Folgen des familiären Dramas irgendwie abzulenken, fuhr Wassili in den Urlaub nach Russland. Dort lernte er eine junge Frau kennen – nennen wir sie Anna. Zwischen dem Mann und der Frau entstanden Gefühle, und sie beschlossen zu heiraten. Die Ehe wurde in Russland geschlossen, und Wassili kehrte nach Deutschland zurück, um auf die Ankunft seiner jungen Ehefrau zu warten. Anna stellte sämtliche erforderlichen Unterlagen zusammen und stellte einen Antrag auf Familienzusammenführung. Doch hier trat ein Problem auf. Anna war zuvor nicht verheiratet gewesen, hatte jedoch ein minderjähriges Kind, war also alleinerziehende Mutter. Von einer Adoption des Kindes durch Wassili war zwischen den beiden nie die Rede gewesen – sie hatten schlicht nicht daran gedacht, dass der Junge ein Hindernis für ihre Zusammenführung darstellen könnte. Bei der deutschen Botschaft in Russland, bei der Anna die Unterlagen zur Zusammenführung mit ihrem Ehemann eingereicht hatte, erklärte man ihr, dass ihrer Zusammenführung mit dem Ehemann nichts entgegenstehe, ihr Kind sie jedoch nicht begleiten könne. Zudem gehe ihr Ehemann in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und beziehe Sozialleistungen, verfüge folglich über keine Mittel zum Unterhalt von ihr selbst und ihrem Kind. Was also tun? Anna zog nicht einmal in Erwägung, ihr Kind zurückzulassen und auszureisen. Zudem war Anna schwanger. All diese Neuigkeiten teilte sie ihrem Mann mit. Nach Rücksprache mit Bekannten kaufte Wassili seiner Ehefrau ein Schengen-Visum für Tschechien und reiste selbst dorthin. Während des Aufenthalts in Tschechien fühlte sich die Frau unwohl – offenbar machten sich die Aufregungen der letzten Monate bemerkbar. Sie reisten nach Deutschland ein, und Wassili wandte sich hilfesuchend an unsere Kanzlei.

Die Anwältin erklärte dem Mandanten, dass in der entstandenen Situation recht ernste Probleme vorlägen, da seine Ehefrau nicht zur Familienzusammenführung, sondern mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war. Was ihr Kind betrifft, so stellt dies ein weiteres Problem dar, denn das Gesetz sieht vor, dass die Zusammenführung einer ausländischen Ehefrau mit ihrem ausländischen Kind aus erster Ehe (oder außerehelich, aber von einem anderen Mann geboren) von einer Reihe von Voraussetzungen abhängt. Die erste davon ist die finanzielle Unabhängigkeit, das heißt das Fehlen von Ansprüchen auf staatliche Hilfe. In ihrem Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Doch ganz aussichtslos war die Lage nicht – seine Ehefrau war schwanger, die Schwangerschaft war gefährdet, worüber ein ärztliches Attest vorlag. Folglich konnte sie Deutschland derzeit nicht verlassen und ihr minderjähriges Kind auch nicht nach Russland schicken, da dort niemand für es da wäre. Die Anwältin schlug den Mandanten vor, einen Arzt aufzusuchen und ein ärztliches Attest darüber zu erhalten, dass Annas Schwangerschaftszustand ihr keine Reisen erlaube und sie Ruhe sowie Bettruhe benötige. Als dieses Dokument vorlag, bereitete die Anwältin einen Antrag an die Ausländerbehörde vor, mit der Bitte, dem ausländischen Kind der ausländischen Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen den Schulbesuch zum Erlernen der deutschen Sprache zu ermöglichen. Sie erläuterte die entstandene Situation und legte die Unterlagen vor. Nach Prüfung des Antrags erteilte die Behörde die Genehmigung und meldete das Kind zur Schule an. Bald darauf brachte Anna ein zweites Kind zur Welt, das durch Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb.

An dieser Stelle sei unseren Leserinnen und Lesern erläutert, dass Kinder nach dem deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit auf mehreren Wegen erwerben können:

1. durch Abstammung – Abstammungsprinzip;

2. durch Geburt im Inland – Geburtsrecht;

3. durch Einbürgerung.

Das heißt, ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil Deutscher ist. Seit dem 01.01.2000 gilt in Deutschland folgende Regel: Ein im Inland geborenes Kind kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann erwerben, wenn die Eltern nicht deutsche Staatsangehörige sind, sofern mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und Deutschland dessen dauerhaften (oder überwiegenden) Aufenthaltsort darstellt.

So wurde auch das Kind von Anna und Wassili auf deutschem Staatsgebiet geboren. Sein Vater ist deutscher Staatsangehöriger, folglich erwarb auch das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Anwältin reichte im Namen ihrer Mandantin den entsprechenden Antrag auf Zusammenführung mit dem Kind – einem deutschen Staatsangehörigen – bei der Ausländerbehörde ein. Der Antrag wurde geprüft und positiv beschieden – Anna erhielt einen Aufenthaltstitel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Auch ihrem älteren Sohn wurde angesichts der Außergewöhnlichkeit des Falls, die wir nachweisen konnten, ein Aufenthaltstitel bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres erteilt.

Dabei verpflichtete die Ausländerbehörde Anna, unverzüglich einen Integrationskurs zum Erlernen der deutschen Sprache zu besuchen. Dies war jedoch praktisch nicht umsetzbar. Die Anwältin bereitete ein Schreiben an die Behörde vor mit der Bitte, ihrer Mandantin einen Aufschub von einem Jahr zu gewähren, da diese stillende Mutter sei und sich um ihr neugeborenes Kind kümmere.

So überwanden Liebe, das Streben nach Glück und die Professionalität der Anwältin sämtliche bürokratischen Hürden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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