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Aufenthaltsrecht

Was tun, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis hat, aber nicht die richtige?

„Faulheit und Missverständnis richten in der Welt unvergleichlich mehr

Unheil an als Bosheit und Arglist.“

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird im Unterschied zur befristeten Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt und ist nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck in Deutschland gebunden.

Johann Wolfgang von Goethe

Ausländerinnen und Ausländer, die sich fest zur Auswanderung entschlossen haben, wählen meist Länder mit starker Wirtschaft, einem hohen Maß an sozialer Absicherung der Bürger und gut ausgebauten Beziehungen zu anderen Staaten. Auf einen Großteil der Eurozone trifft diese Beschreibung zu, allen voran auf die Gründungsstaaten der Europäischen Union. Die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist genau das, wonach ein Großteil der Migranten strebt, wenn sie in diesen Teil des Kontinents gelangen möchten. Dabei ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einem Schengen-Visum genau zu verstehen. Eine Aufenthaltserlaubnis ist aus rechtlicher Sicht ein Dokument, das den Status eines ausländischen Staatsangehörigen im jeweiligen Land legitimiert und es ihm ermöglicht, sich dort für einen bestimmten längeren Zeitraum (in manchen Fällen auch unbefristet) aufzuhalten und die meisten Rechte gleichberechtigt mit den Einheimischen wahrzunehmen. Die Aufenthaltserlaubnis in einem Land unterteilt sich in eine dauerhafte und eine befristete. Die beliebtesten Zwecke, die zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltserlaubnis) berechtigen, sind:

· Ausbildung: Sprachschule, Hochschulstudium, Praktikum;

· Arbeit: Arbeitsplatzsuche, Beschäftigung auf Vertragsbasis, wissenschaftliche Tätigkeit, eigenes Unternehmen;

· familiäre Gründe: Familienzusammenführung;

· humanitäre Gründe – eine eigene Kategorie, die Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland begründet: Flüchtlinge und Kontingentflüchtlinge. In einem solchen Fall muss der Antragsteller meist nachweisen, dass er in seiner Heimat aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen verfolgt wird. Das ist nicht immer einfach zu belegen, doch mit einer Aufenthaltserlaubnis kann ein Flüchtling mit staatlicher Unterstützung rechnen (kostenlose Ausbildung, Unterkunft, Mittel für die Verpflegung und Weiteres).

Bei Weitem nicht jede befristete Aufenthaltserlaubnis verleiht ein uneingeschränktes Recht auf Erwerbstätigkeit. Diese Information ist auch im Aufenthaltstitel enthalten – dem Dokument, das den jeweiligen Status bestätigt.

Die nächste Stufe zur Einbürgerung ist die dauerhafte Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis). In der Regel ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet möglich. Doch auch hier gibt es Ausnahmen – bestimmte Migrationsprogramme erlauben es einem ausländischen Antragsteller im Rahmen der „jüdischen Emigration“, bei positivem Bescheid sofort eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland zu erhalten, oder im Falle einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Aufenthaltsgesetz bereits nach drei Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens in Deutschland Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis zu erheben. Die Niederlassungserlaubnis gewährt Ausländern dieselben Rechte wie deutschen Staatsangehörigen, mit Ausnahme des Rechts, an Wahlen zu staatlichen Organen teilzunehmen und öffentliche Ämter zu bekleiden (etwa bei der Polizei oder den Streitkräften). Zudem darf sich der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union aufhalten, um nicht unter § 51 Aufenthaltsgesetz zu fallen. Darüber hinaus kann der Inhaber einer deutschen Niederlassungserlaubnis seinen dauerhaften Wohnsitz in jedes andere Land des europäischen Raums verlegen, auch zum Zweck der Erwerbstätigkeit (unter Einhaltung der Einwanderungsvorschriften des jeweiligen Beschäftigungslandes).

Jeder Fall der Erlangung des jeweiligen Aufenthaltstitels ist streng individuell. Jeder Fall hat seine Besonderheiten, und auch der sogenannte „menschliche Faktor“ ist nicht außer Kraft gesetzt. Daher sollten Sie sich, selbst wenn Ihnen scheint, dass keine Hindernisse für die Erlangung des ersehnten Status bestehen, lieber an eine Fachperson wenden, damit diese den entsprechenden Unterlagensatz prüft, die notwendigen Erläuterungen und Informationen bereitstellt und Sie unter anderem zum Gespräch bei der Ausländerbehörde begleitet. Es ist wichtig zu verstehen, dass das Schicksal jedes einzelnen Rechtsfalls von einem korrekt zusammengestellten Unterlagensatz und einem richtig ausgefüllten Antrag abhängt. Es ist wesentlich einfacher und richtiger, das Risiko von Problemen von vornherein zu verringern, als diese Probleme erst zu lösen, wenn sie bereits entstanden sind … Denken Sie daran – der Gesetzgeber räumt dem Sachbearbeiter das Recht ein, nach eigenem Ermessen zu entscheiden (Ermessen).

Es kommt nicht selten vor, dass sich Mandanten an unsere Kanzlei wenden, bei denen erst nach Erhalt der ersten Aufenthaltserlaubnis im Land Probleme aufgetreten sind. Von einem solchen Fall aus unserer vielfältigen Anwaltspraxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.

Einst wandte sich an uns eine Mandantin, nennen wir sie Jelena, die sich zu jener Zeit in einem vollkommen ratlosen Zustand befand. Ihre Lebensgeschichte war recht interessant – Jelena wurde in Moskau geboren und wuchs dort auf, reiste sehr viel, sowohl beruflich als auch in ihrer Freizeit. Auf einer ihrer Geschäftsreisen lernte die junge Frau Christopher kennen, einen britischen Staatsangehörigen. Nachdem die jungen Leute eine Weile „zwischen zwei Wohnsitzen“ gelebt hatten, entschieden sie, dass es an der Zeit sei, sich irgendwo niederzulassen und ein „Familiennest“ zu gründen. So heirateten Christopher und Jelena und beschlossen, nach Deutschland überzusiedeln. In Deutschland war es einfacher und günstiger, ein gemütliches Haus für die Familie zu kaufen, zumal Christophers Unternehmen sein Geschäft ausweitete und im neuen Berliner Büro ein leitender Manager gesucht wurde. Zunächst lief alles „wie am Schnürchen“ – die Familie lebte in einem kleinen zweistöckigen Haus 15 km von Berlin entfernt. Christopher trat seine neue Stelle an, während Jelena sich um den Haushalt und die bald darauf geborenen Zwillinge kümmerte und dabei ein kleines Zusatzeinkommen aus der Vermietung ihrer noch verbliebenen Moskauer Wohnung erzielte. So schien das Leben ruhig und gewohnt seinen Lauf zu nehmen, bis „der Blitz einschlug“. Jelena prüfte wie gewöhnlich ihre Post und entdeckte eine Vorladung zur Ausländerbehörde. Sie sollte bereits in der folgenden Woche bei der Behörde erscheinen. Der Grund war folgender: Bei ihrer Ankunft in Deutschland hatte die junge Frau eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Was genau darin festgehalten war und welche Rechte sie verlieh, hatte jedoch niemand groß hinterfragt. Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis näherte sich dem Ende, und Jelena wusste nicht, wie es weitergehen sollte. Sie kam mit sämtlichen Unterlagen zu uns, da sie qualifizierte rechtliche Hilfe benötigte.

Der auf Migrationsrecht spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei begann unverzüglich mit der Prüfung der von unserer Mandantin vorgelegten Unterlagen. Einerseits konnte die Ehefrau eines britischen Staatsangehörigen nach dem geltenden Migrationsrecht ungehindert mit ihrem Ehemann auch in einem anderen Land der Europäischen Union, in diesem Fall in Deutschland, leben. Andererseits stellte sich der Fall unserer Mandantin als keineswegs so einfach und eindeutig heraus. Wie sich herausstellte, war der Ausländerbehörde bei der Erteilung ihrer Aufenthaltserlaubnis ein Fehler unterlaufen: Die Aufenthaltserlaubnis war ihr nicht als Ehefrau einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats erteilt worden, sondern „aus humanitären Gründen“. Dieser Status brachte selbstverständlich zahlreiche Anforderungen und Einschränkungen mit sich. Jelena hatte diesen Fehler nicht rechtzeitig bemerkt, und nun drohte ihr, dass ohne Nachweis eines tatsächlichen Aufenthaltsgrundes die Aufenthaltserlaubnis nicht für einen weiteren Zeitraum verlängert werden würde.

Zunächst beruhigten wir unsere Mandantin und versicherten ihr, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun würden, um ihren legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland zu erhalten. Anschließend verschoben wir den Termin bei der Ausländerbehörde um eine Woche, um uns auf diesen Termin vorzubereiten und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Danach machten wir uns unverzüglich an die Zusammenstellung des vollständigen Satzes an Nachweisen, die Jelena das Recht auf einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet belegen. Auf diese Weise sorgten wir dafür, dass beim persönlichen Gespräch mit der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Begründetheit des Antrags unserer Mandantin auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis aufkommen konnten. Es erscheint uns keineswegs offensichtlich, wie ein eigenständiger Besuch Jelenas bei der Behörde ausgegangen wäre – sie beherrschte die deutsche Sprache kaum und war zudem sehr nervös. All diese Faktoren hätten sich selbstverständlich zu ihrem Nachteil auswirken können.

Der Anwalt unserer Kanzlei, der über umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Sachbearbeitern verschiedener deutscher Behörden verfügt, erläuterte die Situation ruhig und klar. Die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis „aus humanitären Gründen“ war unserer Mandantin allem Anschein nach irrtümlich erteilt worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lagen sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Unionsbürgers und Mutter zweier gemeinsamer Kinder vor. Der Anwalt legte alle Nachweisdokumente vor und gab die korrekten Formulierungen und Angaben im entsprechenden Antrag an. Zudem vertraten wir die Rechtsauffassung, dass wir im Falle einer schriftlichen Ablehnung der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis bereit gewesen wären, die Rechte unserer Mandantin gerichtlich durchzusetzen.

Wie von uns erwartet, stimmte die Sachbearbeiterin nach einigem Zögern unseren unwiderlegbaren Argumenten zu und entschied, Jelena eine neue Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von fünf Jahren zu erteilen, nunmehr auf der zutreffenden Rechtsgrundlage. Die Freude unserer Mandantin und ihres Ehemanns kannte keine Grenzen – schließlich ersparte unser rechtzeitiges Eingreifen der jungen Frau eine Menge Zeit und Nerven. Wir wünschten Jelena und ihrer glücklichen Familie von Herzen Glück und weiterhin Erfolg im wohlhabenden und stabilen Deutschland. Und sollte es einmal um Fragen wie die Erlangung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und später der deutschen Staatsangehörigkeit gehen, stehen wir Jelena, ihren Angehörigen und auch unseren übrigen Mandanten selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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