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Spätaussiedler

Der Antragsteller auf den Status „Spätaussiedler“, zugleich Geschäftsmann in Deutschland, im Licht der aktuellen Rechtsprechung

In diesem Beitrag möchte unsere Kanzlei sich mit der Problematik der Erlangung des Status als Spätaussiedler durch Personen befassen, die vor den 2013 vorgenommenen Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) beschlossen hatten, ihr Geschäft im Ausland auszubauen oder dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Eintragung einer juristischen Person im Ausland, die Anmietung oder der Erwerb von Immobilien zur Ausübung der Tätigkeit des jeweiligen Unternehmens, eine dortige Erwerbstätigkeit sowie häufige Reisen des Firmeninhabers in andere Länder zur Leitung des Unternehmens geben dem Bundesverwaltungsamt nämlich Anlass, die Handlungen eines Antragstellers, der den Status als Spätaussiedler anstrebt, als Verlegung des Mittelpunkts seiner Lebensinteressen aus dem Gebiet der Zwangsansiedlung in andere Länder zu werten, das heißt als Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen, was das Hauptproblem für den Antragsteller darstellt.

Nach der bestehenden Rechtsprechung wurde einem Antrag auf Erlangung des Status als Spätaussiedler in solchen Fällen weder von der zuständigen Behörde noch vom zuständigen Verwaltungsgericht stattgegeben. Unserer Kanzlei gelang es jedoch, vom Gericht eine positive Entscheidung zu erwirken und ein sehr langwieriges und mühsames Verfahren erfolgreich zugunsten unseres Mandanten Valentin (Name geändert) abzuschließen.

Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2

Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler muss der Antragsteller nachweisen, dass er Deutsch wie seine Muttersprache beherrscht (§ 6 BVFG) — eine Befreiung von der Prüfung ist nur aus medizinischen Gründen möglich.

Valentin wurde in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen. Die Vorfahren unseres Mandanten waren Deutsche, die in deutschen Kolonien auf dem Gebiet des Russischen Reiches lebten; nach der Machtübernahme der Sowjetmacht wurde ihr Vermögen jedoch verstaatlicht, Valentins Urgroßvater wurde als deutscher Spion beschuldigt, verhaftet und hingerichtet, und der Großvater wurde in ein Gebiet der Zwangsansiedlung verbannt. Der Vater unseres Mandanten versuchte sein Leben lang, seine deutsche Abstammung zu verbergen, indem er in seinen Dokumenten angab, russischer Nationalität zu sein, wurde aber dennoch vom Staat schikaniert. Dennoch wurde Valentin die Liebe zu deutschen Traditionen vermittelt, er lernte Deutsch und besuchte nach dem Zerfall der UdSSR recht häufig seine Verwandten in Deutschland.

Über eine Übersiedlung nach Deutschland dachte unser Mandant erst deutlich später nach, da Valentin die ursprünglichen gesetzlichen Anforderungen Deutschlands objektiv nicht erfüllte. Nachdem er in Russland eine Familie gegründet und sich als Unternehmer fest etabliert hatte, begann Valentin darüber nachzudenken, was ihm eigentlich fehlte. Da er häufig zu deutschen Feiertagen in Deutschland weilte und mit seinen Verwandten väterlicherseits in Kontakt stand, erkannte Valentin, dass ihm dieses Land, die Mentalität seiner Bürger sowie die deutsche Kultur und die deutschen Traditionen sehr nahestehen. Darüber hinaus zog ihn als erfahrenen Unternehmer die wirtschaftliche Stabilität Deutschlands an, weshalb unser Mandant beschloss, in der Bundesrepublik ein eigenes Unternehmen zu gründen. Zu diesem Zweck erwarb Valentin auch ein Haus, in dem er ein Büro für sein Unternehmen einrichten oder auf diese Weise einfach seine finanziellen Investitionen in einem wirtschaftlich stabilen Land absichern wollte.

Nach der Gründung des Unternehmens dachte Valentin ernsthaft darüber nach, wie er die Leitung seines Unternehmens am zweckmäßigsten gestalten und wie er die Zukunft seiner Familie insgesamt sähe. Nach Beratung mit seiner Ehefrau und seinem studierenden Sohn beschloss unser Mandant, in die Heimat seiner Vorfahren überzusiedeln und zu diesem Zweck einen Antrag auf Erlangung des Status als Spätaussiedler zu stellen.

Valentin, der ein erfolgreiches Unternehmen aufgebaut hatte und daran gewöhnt war, sich selbständig mit allen auftretenden Fragen auseinanderzusetzen, ging die Angelegenheit verantwortungsbewusst an, indem er sich sorgfältig in Foren über Spätaussiedler informierte, sich mit Bekannten austauschte, die nach Deutschland übergesiedelt waren, und einige Informationen von seinen deutschen Verwandten einholte.

Nach Einholung der entsprechenden Informationen kam unser Mandant nach Analyse seiner vorhandenen Unterlagen zu dem Schluss, dass seinem Antrag auf Erlangung des Status als Spätaussiedler ohne jegliche Probleme stattgegeben werden müsse. Auf dieser Grundlage reichte Valentin beim Bundesverwaltungsamt einen entsprechenden Antrag ein, in dem er neben den erforderlichen Angaben auch darlegte, dass er und seine Familie bereit seien, sich in die deutsche Gesellschaft zu integrieren, nicht nur weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über recht gute Deutschkenntnisse verfügten, sondern auch, weil Valentin eine juristische Person eingetragen habe, die in der Bundesrepublik tätig werden solle, und zu diesem Zweck ein Grundstück und ein Haus erworben habe. Unser Mandant erwähnte dabei, dass er recht häufig sowohl zu geschäftlichen Terminen als auch zum Besuch seiner deutschen Verwandten in Deutschland weile.

Mit seinem eingereichten Antrag vollauf zufrieden, wartete Valentin freudig auf die entsprechende Einreisegenehmigung für Deutschland. Wie überrascht er jedoch war, als die zuständige Behörde unserem Mandanten nach einigen Monaten eine Ablehnung übersandte, in der es hieß, Valentin habe keinen Anspruch auf den Status als Spätaussiedler, da er nicht alle gesetzlich vorgesehenen Anforderungen erfülle, insbesondere habe er das Gebiet der Zwangsansiedlung verlassen.

Valentin war von der erhaltenen Ablehnung schlichtweg schockiert und beschloss daher, nicht aufzugeben und sich mit der Bitte um kompetente rechtliche Unterstützung sowie um Anfechtung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsamts an unsere Kanzlei zu wenden. Da die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung der Behörde auf lediglich einen Monat begrenzt ist, setzte unsere Anwältin die zuständige Behörde umgehend schriftlich davon in Kenntnis, dass sie in dieser Angelegenheit die Interessen Valentins vertrete, und bat um Einsicht in die entsprechende Akte unseres Mandanten, um einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung des Status als Spätaussiedler einzulegen.

Nach sorgfältiger Prüfung aller vorhandenen Unterlagen teilte die Anwältin Valentin mit, dass seine eigenen Ausführungen zur Integration in die deutsche Gesellschaft, zur Unternehmensgründung in Deutschland und zum Immobilienerwerb gerade gegen ihn verwendet worden seien, da die zuständige Behörde zu dem Schluss gekommen sei, unser Mandant habe damit den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen von Russland nach Deutschland verlegt und erfülle die in §§ 4, 6 BVFG festgelegten Anforderungen somit nicht mehr.

Hauptaufgabe der Anwältin war es daher, Nachweise dafür zu finden, dass unser Mandant tatsächlich weiterhin im Gebiet der Zwangsansiedlung lebte, und eine rechtlich fundierte Argumentation zu entwickeln. Unsere Anwältin besprach mit dem Mandanten sorgfältig alle Details, die für die Anfechtung der von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung von Bedeutung sein konnten, und bat ihn um Kopien der entsprechenden Unterlagen. Dabei machte die Anwältin Valentin darauf aufmerksam, dass in den von ihm bei der zuständigen Behörde eingereichten Unterlagen nicht vermerkt war, dass er deutscher Nationalität sei. Darüber hinaus war in der Geburtsurkunde unseres Mandanten vermerkt, dass sowohl Valentins Vater als auch seine Mutter russischer Nationalität seien. Dieser Umstand wurde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsamts nicht erwähnt, doch unsere Anwältin bestand aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung mit Spätaussiedlerfällen und im Umgang mit den zuständigen Behörden darauf, dass Valentin eine Klage auf Änderung der Personenstandseinträge beim Gericht einreichte.

Valentin vertraute dem Wissen und der Erfahrung der Anwältin und stimmte der Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu. Die Klageschrift wurde von der Anwältin verfasst, und unser Mandant musste vor Gericht lediglich die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche bestätigen. Unter Berücksichtigung des durch entsprechende Bescheinigungen belegten Umstands, dass Valentins Großvater ein in ein Gebiet der Zwangsansiedlung verbannter Deutscher war, sowie der Aussage des Vaters unseres Mandanten, wonach er zur Vermeidung von Verfolgung durch die Sowjetmacht tatsächlich gezwungen gewesen sei, die Nationalität „Russe“ nach seiner Mutter zu wählen, erkannte das Gericht Valentins Anspruch als rechtmäßig an und gab seiner Klage statt. Auf Grundlage dieses Gerichtsurteils stellten die Standesämter Valentin unter anderem eine neue Eheurkunde aus, in der vermerkt war, dass er deutscher Nationalität sei.

Nachdem Valentin alle auf Empfehlung unserer Anwältin zusammengestellten Unterlagen vorgelegt hatte, wurde beim Bundesverwaltungsamt ein entsprechender Widerspruch eingereicht. In diesem Dokument wies die Anwältin zunächst darauf hin, dass Valentin alle in §§ 4, 6 BVFG festgelegten Anforderungen erfülle. Insbesondere war unser Mandant nach dem 31. Dezember 1923 geboren, stammte von ethnischen Deutschen ab und verfügte über ausreichende, dem Niveau B1 entsprechende Deutschkenntnisse.

Darüber hinaus sei entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsamts auch die Anforderung des Wohnsitzes im Gebiet der Zwangsansiedlung erfüllt, da Valentin gemeinsam mit seiner Familie dauerhaft in der Russischen Föderation lebe. Die Anwältin betonte dabei, dass unser Mandant sich deutlich weniger Zeit in Deutschland als in Russland aufgehalten habe; Valentin habe weder eine Meldeadresse in Deutschland noch eine entsprechende Genehmigung für einen längeren Aufenthalt in Deutschland gehabt, da sämtliche von unserem Mandanten unternommenen Reisen nach Deutschland lediglich auf Grundlage eines entsprechenden Schengen-Visums erfolgt seien, das einen Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Halbjahr gestatte.

Für die Erlangung dieses Visums habe Valentin jedes Mal Nachweise seiner Zahlungsfähigkeit, seines Beschäftigungsverhältnisses in Russland, seiner Rückkehrbereitschaft nach Russland u. Ä. vorlegen müssen. All dies belege, dass unser Mandant seinen dauerhaften Wohnsitz in Russland und nicht in Deutschland gehabt habe.

Darüber hinaus habe sich Valentin, der seit 2012 durchgehend über solche Visa verfügte, im Durchschnitt nur etwa 35 bis 40 der möglichen 90 Tage im Ausland aufgehalten. Die Anwältin bat außerdem zu berücksichtigen, dass der Mandant einen Teil dieser Zeit in anderen EU-Ländern verbracht habe und dass die Zwecke seiner Reisen nach Deutschland der Besuch deutscher Verwandter, die Teilnahme an deutschen Feiertagen, gemeinsame Reisen mit Mitarbeitern von Valentins Unternehmen u. Ä. gewesen seien, keinesfalls jedoch die Erlangung eines dauerhaften Wohnsitzes in Deutschland.

Für den dauerhaften Wohnsitz im Gebiet der Zwangsansiedlung sprach auch der Umstand, dass Valentin bei der Eintragung seines Unternehmens und beim Immobilienerwerb in der Bundesrepublik einen dauerhaft in Deutschland ansässigen Vertreter benennen musste, da unser Mandant selbst über keine solche Aufenthaltsgenehmigung verfügte. Ganz entscheidend war jedoch, dass die Tätigkeit von Valentins Unternehmen praktisch unmittelbar nach der Eintragung ausgesetzt wurde, weshalb unser Mandant ausschließlich in Russland steuerpflichtig war, wo er Inhaber eines recht großen Unternehmens war und seit vielen Jahren erfolgreich unternehmerisch tätig war.

Was den Aufenthalt Valentins in dem von ihm in Deutschland erworbenen Haus betrifft, bat die Anwältin zu berücksichtigen, dass das Haus von unserem Mandanten ursprünglich mit dem Ziel erworben worden sei, dort ein Büro für sein deutsches Unternehmen einzurichten; nach der Entscheidung, die Unternehmenstätigkeit auszusetzen, sei das Haus für Valentin jedoch ausschließlich zu einer Kapitalanlage geworden. Dabei habe unser Mandant einen Teil des Hauses vermietet und im anderen Teil aufgrund des schlechten baulichen Zustands der Immobilie Renovierungsarbeiten durchgeführt. Valentin sei dort jedoch nie gemeldet gewesen und habe in diesem Haus nie gewohnt.

Nach der Rechtsprechung gilt das Verlassen des Gebiets der Zwangsansiedlung als erwiesen, wenn der Antragsteller den Willen bekundet hat, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ins Ausland zu verlegen. Vor diesem Hintergrund legte die Anwältin auch besonderen Wert darauf, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen Valentins und seiner Familienangehörigen weiterhin in der Russischen Föderation lag, da sowohl unser Mandant als auch seine Ehefrau dort weiterhin ihrer Erwerbs- und unternehmerischen Tätigkeit nachgingen und der Sohn weiterhin an einer russischen Universität studierte.

Nachdem die Anwältin alle oben genannten Argumente mit entsprechenden Beweisen untermauert hatte, reichte sie den Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt ein. Einige Monate später erhielt unsere Kanzlei eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde, in der ebenfalls festgestellt wurde, Valentin habe das Gebiet der Zwangsansiedlung verlassen und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt. Die von unserer Anwältin vorgelegten Gegenargumente wurden dabei schlicht ignoriert.

Die Anwältin erläuterte dem Mandanten, dass in diesem Fall auch die Möglichkeit bestehe, eine gerichtliche Klärung dieser strittigen Frage herbeizuführen. Ein Gerichtsverfahren sei natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden, doch nach Einschätzung der Anwältin standen Valentins Chancen in diesem konkreten Fall trotz der bestehenden Rechtsprechung recht gut. Unser Mandant wog alle Vor- und Nachteile ab und entschied sich recht rasch, weiter zu kämpfen. Zumal Valentin bereits über Erfahrung mit Gerichtsverfahren in Deutschland verfügte, da er aufgrund mangelhaft ausgeführter Bauarbeiten auf seinem Grundstück gezwungen war, eine Schadensersatzklage beim Gericht einzureichen. Als die Anwältin davon erfuhr, beschloss sie, dieses Gerichtsverfahren als weiteren Beweis dafür zu nutzen, dass Valentin dauerhaft in Russland lebte.

Nach § 110 der deutschen Zivilprozessordnung müssen Kläger, die ihren dauerhaften Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten Sicherheit für die möglichen Prozesskosten leisten. Nach Zulassung seiner Klage musste Valentin daher auf Verlangen des Vertreters des Bauunternehmens einen bestimmten Betrag als Sicherheit auf das Konto des Gerichts überweisen. Auch dies bestätigte wiederum, dass unser Mandant keinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hatte.

Darüber hinaus bat die Anwältin Valentin, für die Vorlage beim Gericht Kopien seiner in der Russischen Föderation eingereichten Steuererklärungen sowie Nachweise seiner Krankenversicherung, seiner Rentenversicherungsbeiträge, seines Immobilienbesitzes in Russland u. Ä. vorzubereiten.

Nachdem unsere Anwältin zusätzliche Beweise gesammelt hatte, reichte sie die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht ein. Als der Termin für die Verhandlung der Klage feststand, äußerte unser Mandant den Wunsch, ebenfalls an der Verhandlung teilzunehmen. Die Anwältin erläuterte Valentin daher den üblichen Ablauf der Verhandlung, welche ergänzenden Fragen gestellt werden könnten und wie diese zu beantworten seien.

Die Gerichtsverhandlung begann wie üblich mit dem Vortrag des Richters, der eine kurze chronologische Zusammenfassung des Sachverhalts enthielt. Unsere Anwältin achtete dabei aufmerksam darauf, ob alle wichtigen Ereignisse vom Richter genannt wurden, und ergänzte die vom Richter dargelegten Informationen bei Bedarf. Nach dem Vortrag stellte der Richter den Parteien ergänzende Fragen, insbesondere dem Vertreter des Bundesverwaltungsamts, dessen Position nach Auffassung des Gerichts schwächer begründet war. Die Gegenseite stimmte den Ausführungen unserer Anwältin zu, dass Valentin das Gebiet der Zwangsansiedlung nicht verlassen und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht nach Deutschland verlegt habe, versuchte jedoch, sich an einen Strohhalm zu klammern, indem sie nachzuweisen suchte, dass Valentin andere gesetzlich vorgesehene Anforderungen nicht erfülle. So wurde beispielsweise die Biografie des Vaters unseres Mandanten zur Diskussion gestellt, um zu klären, ob dieser eine besondere politische oder berufliche Stellung innehatte, die nur bei einer besonderen Verbindung zum totalitären System erreicht werden konnte (§ 5 Abs. 2 Buchst. b BVFG), was ein Grund für die Ablehnung der Anerkennung Valentins als Spätaussiedler hätte sein können. Auf jedes Argument hielt unsere Anwältin jedoch ein Gegenargument bereit und untermauerte dieses mit entsprechenden Beweisen, sodass sich die zuständige Behörde bereit erklärte, unserem Mandanten und seinen Familienangehörigen die Einreisegenehmigung für Deutschland zu erteilen.

Der Fall wurde somit erfolgreich zugunsten Valentins abgeschlossen, der mit dem Ergebnis der Arbeit unserer Kanzlei sehr zufrieden war. Sämtliche Gerichtskosten wurden der Behörde auferlegt.

Anhand dieses Beispiels möchten wir noch einmal betonen, dass wir Ihnen dringend empfehlen, professionelle Rechtshilfe bei einer qualifizierten Anwältin in Anspruch zu nehmen, die sich nicht nur am Buchstaben des Gesetzes, sondern auch an dessen praktischer Umsetzung in der aktuellen Rechtsprechung orientiert, selbst wenn Sie von Verwandten, Bekannten, in Foren und anderen Internetquellen scheinbar erschöpfende Informationen über das Verfahren zur Erlangung des Status als Spätaussiedler erhalten haben. Nur eine erfahrene Anwältin kann zudem die für Ihren konkreten Fall überzeugendste Argumentation finden und diese im richtigen Licht darstellen. Dabei sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Geld.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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