Da einer der Haupttätigkeitsbereiche unserer Kanzlei die Vertretung der Interessen von Mandanten in Fragen der Einwanderung nach Deutschland ist, gehen wir in unseren Beiträgen regelmäßig auf die häufigsten Probleme ein, mit denen Personen konfrontiert sind, die den Status als Spätaussiedler in Deutschland anstreben, und vermitteln dem Leser mögliche Lösungswege für solche Probleme, gestützt auf unsere anwaltliche Praxis in vergleichbaren Fällen.
Aufgrund der 1941 von der sowjetischen Führung getroffenen Entscheidungen zur zwangsweisen Umsiedlung von Personen deutscher Nationalität und ihrer Nachkommen, die auf dem Gebiet der Sowjetunion lebten, in spezielle Siedlungsgebiete – ohne die Möglichkeit, ihren Wohnort zu wechseln – entstand nach dem Zerfall der Sowjetunion eine sehr große Gruppe ethnischer Deutscher, die die von der Bundesrepublik Deutschland gebotene Möglichkeit nutzen und in ihre historische Heimat zurückkehren wollten.
Voraussetzungen für die Statuserteilung
Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).
Für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus ist es dabei zwingend erforderlich, die von den deutschen Rechtsvorschriften aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.
So ist gemäß § 4 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) Spätaussiedler, wer als Angehöriger des deutschen Volkes das Gebiet eines Staates, der Teil der UdSSR war, nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, sofern die betreffende Person zuvor:
1. seit dem 8. Mai 1945 oder
2. nach ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines ihrer Elternteile seit dem 31. März 1952, oder
3. seit ihrer Geburt, sofern die betreffende Person vor dem 1. Januar 1993 geboren wurde und ihre Eltern bzw. Großeltern die Voraussetzungen der Nummern 1–2 erfüllen,
4. ständig in den Gebieten der Zwangsansiedlung gelebt hat, das heißt auf dem Gebiet der Republiken der ehemaligen Sowjetunion (Aussiedlungsgebiet).
§ 27 Abs. 2 des genannten Gesetzes sieht zudem die Möglichkeit vor, dass auf Antrag des Spätaussiedlers auch dessen Ehegatte, mit dem die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht (zum Erwerb des Status nach § 7 BVFG), sowie dessen Abkömmlinge gemeinsam mit ihm nach Deutschland übersiedeln können, sofern die genannten Personen ständig in den Gebieten der Zwangsansiedlung gelebt haben und sofern keine der in § 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Ausschlussgründe vorliegen (Begehung einer Straftat, Beteiligung an einer terroristischen Organisation u. Ä.).
Wie die Praxis zeigt, ist dabei für Abkömmlinge und Ehegatten von Spätaussiedlern die Erfüllung der Voraussetzung des ständigen Aufenthalts in den Gebieten der Zwangsansiedlung am problematischsten, da das Bundesverwaltungsamt diese Voraussetzung besonders sorgfältig prüft.
In einer solchen Situation befand sich unsere Mandantin Viktoria (Name geändert), Staatsangehörige Kasachstans, deren Vater und Großvater ethnische Deutsche waren, weshalb Viktoria bereits seit ihrer Kindheit die Liebe zu deutschen Traditionen und zur deutschen Sprache in sich aufnehmen konnte. Nach Abschluss ihres Studiums heiratete unsere Mandantin einen deutschen Staatsbürger und zog zu ihrem ständigen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland.
Die Ehe unserer Mandantin bestand jedoch nicht lange, und nach drei Jahren kehrte Viktoria wieder nach Kasachstan zu ihren Eltern zurück. Unsere Mandantin fand schnell eine gute Arbeitsstelle und begann, sich bereits in diesem Land Gedanken über ihre Zukunftspläne zu machen. Viktorias Eltern hingegen, die ihre Tochter häufig in Deutschland besuchten, begannen im Gegenteil, den Umzug nach Deutschland als Spätaussiedler in Erwägung zu ziehen.
Einige Monate nach der Rückkehr der Tochter aus Deutschland wandte sich Viktorias Vater Heinrich (Name geändert) an unsere Kanzlei mit der Bitte um rechtliche Begleitung im Verfahren zur Erlangung des Spätaussiedlerstatus für ihn und seine Ehefrau. Zu diesem Zeitpunkt plante Viktoria noch keine Rückkehr nach Deutschland. Das Verfahren zur Prüfung des von unserer Anwältin im Namen Heinrichs eingereichten Antrags verlief recht reibungslos, sodass Viktorias Eltern der entsprechende Aufnahmebescheid zur Zuerkennung des Status als Spätaussiedler erteilt wurde.
Etwa ein Jahr nach dem Umzug der Eltern nach Deutschland entschied sich auch unsere Mandantin, sich ihren Eltern anzuschließen, weshalb sie diese bat, beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Einbeziehung Viktorias in den von ihnen erhaltenen Aufnahmebescheid zu stellen. Viktoria und ihre Eltern hielten dieses Verfahren für recht einfach und wandten sich deshalb nicht an einen Anwalt.
Wie groß war jedoch ihr Erstaunen, als Viktoria einige Monate später vom Bundesverwaltungsamt einen Ablehnungsbescheid erhielt. In der Entscheidung der zuständigen Behörde hieß es, Viktoria habe keinen gesetzlichen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid, da sie nicht alle gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Insbesondere wurde ausgeführt, dass Viktoria, indem sie vor einigen Jahren zu ihrem Ehemann nach Deutschland übergesiedelt sei, dadurch die Gebiete der Zwangsansiedlung verlassen habe.
Viktoria war über den Ablehnungsbescheid sehr betrübt und wandte sich daraufhin umgehend an unsere Kanzlei mit der Bitte um Klärung, ob eine Möglichkeit bestehe, die Entscheidung der zuständigen Behörde anzufechten.
Unsere Anwältin teilte mit, dass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, die entsprechende Entscheidung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich anzufechten. Grundlage für die Anfechtung sei dabei der Umstand, dass nach aktueller Rechtsprechung ein Abkömmling eines Spätaussiedlers zwar tatsächlich ständig in den Gebieten der Zwangsansiedlung gelebt haben müsse, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seinen Angehörigen der entsprechende Aufnahmebescheid erteilt wurde.
Somit hatte Viktoria, die bereits zu dem Zeitpunkt, als unsere Kanzlei im Namen Heinrichs den Antrag auf Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus beim Bundesverwaltungsamt eingereicht hatte, ständig in Kasachstan gelebt hatte, Anspruch auf Einbeziehung in den entsprechenden Aufnahmebescheid.
Unsere Mandantin hörte den Erläuterungen unserer Anwältin aufmerksam zu und erteilte uns bereitwillig den Auftrag, die Entscheidung der zuständigen Behörde anzufechten.
In der entsprechenden Beschwerde legte unsere Anwältin die Umstände des Falles dar und betonte dabei besonders, dass Viktoria zwar tatsächlich fast drei Jahre wegen ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger in Deutschland gelebt habe, jedoch bereits vor mehr als zwei Jahren nach Kasachstan zurückgekehrt sei. Zum Zeitpunkt, als ihre Eltern den Aufnahmebescheid erhielten, habe Viktoria in Kasachstan über eine feste Arbeitsstelle verfügt, sei dort meldeamtlich registriert gewesen und habe eine langjährige Beziehung zu einem jungen Mann geführt usw. Diese Umstände belegten, dass unsere Mandantin ständig in Kasachstan, das heißt im Gebiet der Zwangsansiedlung, gelebt habe. Damit seien sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, weshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts aufzuheben und Viktoria in den von ihren Eltern erhaltenen Aufnahmebescheid einzubeziehen sei. Als Nachweise legte die Anwältin zudem die erforderlichen Unterlagen vor (Viktorias Arbeitsbuch, eine Meldebescheinigung aus Kasachstan u. a.). Dabei berief sich die Anwältin auf die aktuellste Rechtsprechung zur Klärung strittiger Fragen.
Das Bundesverwaltungsamt prüfte die von unserer Anwältin eingereichte Beschwerde sorgfältig, schloss sich der vorgebrachten Argumentation an und hob die zuvor getroffene Entscheidung auf, woraufhin Viktoria erfolgreich in den entsprechenden Aufnahmebescheid einbezogen wurde und den Status als Abkömmling eines Spätaussiedlers erhielt.
Aus dieser Geschichte lässt sich der Schluss ziehen, dass nur ein qualifizierter Anwalt mit langjähriger und vielseitiger Erfahrung in der Lösung der für Sie relevanten Fragen die richtige Handlungsstrategie entwickeln kann, mit der sich die von Ihnen gesetzten Ziele erreichen lassen.
Häufige Fragen
Geht der Anspruch auf Einbeziehung verloren, wenn man vorübergehend nach Deutschland gezogen und dann zurückgekehrt ist?
Nicht zwingend – lebte die Person zu dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder dauerhaft im Aussiedlungsgebiet (mit Arbeit, Meldung und festen persönlichen Bindungen), steht ein früherer vorübergehender Aufenthalt in Deutschland nicht ohne Weiteres entgegen. Maßgeblich ist der Einzelfall.
Ab wann muss ein Abkömmling im Aussiedlungsgebiet leben?
§ 27 Abs. 2 BVFG verlangt, dass der Ehegatte oder Abkömmling „im Aussiedlungsgebiet lebt“; nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf das gesamte frühere Leben an, sondern auf die Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsverfahren.
Welche Nachweise helfen, den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu belegen?
Arbeitsbuch, Meldebescheinigung, Nachweise einer langjährigen persönlichen Beziehung und andere Unterlagen, die zeigen, dass dort tatsächlich der Lebensmittelpunkt lag.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET