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Aufenthaltsrecht

Familienzusammenführung mit einem Unionsbürger

Ein junger Mann aus Moldawien namens Gheorghe (Name geändert) wandte sich an unsere Anwaltskanzlei.

Im Jahr 2009 erhielten aufgrund von Änderungen einzelner rumänischer Gesetze rund 30 % der Moldauer vergünstigte Rechte auf die Erteilung und Ausstellung der rumänischen Staatsangehörigkeit. So erlaubt das rumänische Recht nach den Änderungen den Erwerb der Staatsangehörigkeit allen Personen, die bis 1940 in Moldawien gelebt haben, da dieses Gebiet bis zu diesem Zeitpunkt zum rumänischen Staat gehörte. Die wichtigste Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist der Nachweis der rumänischen Abstammung. Damit eröffnete sich für viele Moldauer die Möglichkeit, nach Rumänien oder in ein beliebiges anderes Land der Europäischen Union auszuwandern, da Rumänien seit Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union ist.

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).

Es überrascht nicht, dass auch unser Mandant diese Möglichkeit nutzen wollte, zumal bei ihm sämtliche Voraussetzungen hierfür vorlagen und er ohne Schwierigkeiten die rumänische Staatsangehörigkeit erhielt, wodurch er automatisch auch Unionsbürger wurde.

Damit eröffneten sich ihm zahlreiche Perspektiven, und er wollte sein Glück in Deutschland versuchen — zumal er schon mehrfach von einem sorgenfreien Leben und gut bezahlter Arbeit in diesem Land gehört hatte. Und Gheorghe machte sich auf den Weg. Gleich nach seiner Ankunft fand er eine Arbeitsstelle, und das Leben nahm Fahrt auf. Nun stand für ihn nur noch ein Ziel im Vordergrund – seine gesamte Familie (Ehefrau und zwei kleine Kinder), die in Moldawien zurückgeblieben war, zu sich nach Deutschland zu holen.

Die wesentlichen Rechtsakte, die die öffentlich-rechtlichen Verhältnisse im Bereich der Freizügigkeit und des Aufenthalts sämtlicher Unionsbürger unabhängig von ihrem sozialen Status und Reisezweck sowie die Rechte ihrer Familienangehörigen regeln (einschließlich solcher, die aus „Drittstaaten", also Staaten außerhalb der Europäischen Union, stammen), sind die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU). Da diese Rechtsakte darauf abzielen, die Formalitäten, die Unionsbürger und ihre Familien zur Ausübung ihres Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts erfüllen müssen, auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, ist für Unionsbürger ein vereinfachtes Verfahren zur Verwirklichung des Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen. Familienangehörige von Unionsbürgern, die Staatsangehörige von „Drittstaaten" sind, haben das Recht, die Erteilung einer Erlaubnis zur Zusammenführung mit dem Unionsbürger und den Erhalt eines Aufenthaltstitels in einem EU-Mitgliedstaat zu beantragen.

Und da Gheorghe seit Kurzem vollwertiger Unionsbürger war, gab es selbstverständlich Grund zur Freude. Denn er konnte in vereinfachter Weise den Umzug und das gemeinsame Zusammenleben seiner Familienangehörigen in Deutschland sicherstellen.

Das Problem bestand lediglich darin, dass der junge Mann nur ein geringes Gehalt bezog, was die gesamte Situation erheblich erschwerte. Denn für die Zusammenführung mit der Familie muss ein Unionsbürger die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Diese Personengruppe muss finanziell unabhängig sein, über ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verfügen und eine Krankenversicherung für sich und seine Familienangehörigen nachweisen. Sie müssen die Sicherstellung des Unterhalts gegenüber der Ausländerbehörde urkundlich nachweisen. Aus diesem Grund schlug der Anwalt unserer Kanzlei ihm vor, eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu finden. Gheorghe befolgte den Rat des Anwalts und tat genau dies. Um zudem die Erfolgsaussichten für eine positive Entscheidung zu erhöhen, fanden wir außerdem einen Arbeitgeber für die Ehefrau des Mandanten und organisierten die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags mit einem Unternehmen. Im Vertrag wurde festgehalten, dass sie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unverzüglich bei diesem Unternehmen eine Beschäftigung aufnehmen könne.

Anschließend beantragten wir die Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehungsweise der sogenannten Aufenthaltskarte in Deutschland bei der zuständigen Landesbehörde für Staatsangehörigkeits-, Einwanderungs-, Melde- und Legalisierungsangelegenheiten – der Ausländerbehörde (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten).

Man könnte meinen, diese Angelegenheit berge keinerlei Schwierigkeiten – doch das ist nur auf den ersten Blick so. Die Hauptschwierigkeit bestand darin, dass für die Familienzusammenführung üblicherweise ein Antrag bei der deutschen Botschaft am Wohnort des Antragstellers gestellt und ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland nach allgemeinen Grundsätzen erlangt werden muss. Dank der neuen EU-Vorschriften ist es jedoch in bestimmten Fällen möglich, das Visum oder andere erforderliche Dokumente bereits nach der Einreise nach Deutschland zu erhalten. Genau dies machten wir uns zunutze. Und aufgrund unseres Antrags, in dem wir alles ausführlich begründeten, sowie der Vorlage sämtlicher Unterlagen gemäß deutschem Recht, mussten sie Deutschland nicht verlassen, um den Antrag auf Familienzusammenführung in Moldawien zu stellen und die Bearbeitungsfrist abzuwarten. Somit hielten sie sich vom Zeitpunkt der Antragstellung an während des gesamten Verfahrens legal hier auf.

Im Ergebnis wurde der Ehefrau unseres Mandanten und seinen kleinen Kindern als Familienangehörigen eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeit von 5 Jahren erteilt – mit dem Recht, nach Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalts eine unbefristet geltende Daueraufenthaltskarte zu beantragen, die zudem automatisch alle zehn Jahre erneuert wird und Staatsangehörigen von „Drittstaaten" noch weitreichendere Möglichkeiten für Arbeit und Aufenthalt eröffnet.

Gewiss hätte unser Mandant sein Problem früher oder später auch selbst lösen können. Es ist jedoch ungewiss, wie lange sich dieser Prozess hingezogen hätte. Denn sämtliche rechtlichen Feinheiten allein zu durchschauen, ist sehr schwierig. Zudem hätte er die ganze Zeit unter der Trennung von seiner Familie leiden müssen, bis der gesamte Papierkram erledigt gewesen wäre und seine Familie zu ihm nach Deutschland hätte übersiedeln können.

Durch die Unterstützung der Anwälte unserer Kanzlei konnte Gheorghe somit sein Anliegen ohne unnötige Probleme, Trennung von der Familie und Zeitverlust lösen. Dieses Beispiel zeigt besonders anschaulich, wie wichtig es ist, sich in solchen Fragen an fachkundige Juristen zu wenden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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