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Aufenthaltsrecht

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland an ein Familienmitglied eines Unionsbürgers

Jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, ist zugleich Unionsbürger. Folglich sind alle Angehörigen der Mitgliedstaaten Unionsbürger. In die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats fällt jedoch die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit. Das heißt, jeder Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats besitzt eine doppelte Staatsangehörigkeit – die nationale und die europäische – und kann beide frei nutzen, indem er die mit jeder dieser Staatsangehörigkeiten verbundenen Rechte und Pflichten wahrnimmt. Was verschafft die Unionsbürgerschaft? Die Unionsbürgerschaft gewährt das Recht auf Freizügigkeit, Aufenthalt, Arbeit, Gewerbeausübung und weiteres im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Die Freizügigkeit ermöglicht vor allem den Umzug in ein anderes Land der Europäischen Union, insbesondere aus wirtschaftlichen Erwägungen. Dabei müssen Unionsbürger keine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen. Zudem gewährt die Unionsbürgerschaft das Recht, in jedem Land der Europäischen Union eine Ausbildung zu absolvieren.

Familienangehörige eines Unionsbürgers haben das Recht, die Erteilung einer Erlaubnis zur Zusammenführung mit dem Ehegatten – einem Unionsbürger – sowie eines Aufenthaltstitels in einem EU-Mitgliedstaat zu beantragen. Dabei muss der Ehegatte – Unionsbürger – die im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Das heißt, finanziell unabhängig sein – über ausreichende Mittel zum Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen verfügen; eine Arbeitsstelle oder ein eigenes Unternehmen haben oder an einer Hochschule studieren; eine Krankenversicherung besitzen.

Bearbeitungsfristen

Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei ungerechtfertigter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Jelena – so wollen wir die Mandantin unserer Anwaltskanzlei nennen – ist russische Staatsangehörige, heiratete einen Staatsangehörigen einer der baltischen Republiken und zog zu ihm ins Baltikum, wo sie eine Aufenthaltserlaubnis dieser Republik besaß. Beide gingen im Baltikum einer Erwerbstätigkeit nach und haben ein gemeinsames Kind. Nun aber wollte Jelena in Deutschland leben. Der Anwalt erläuterte der Mandantin die unionsrechtlichen Vorschriften, die die Möglichkeit regeln, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, also eines Staates außerhalb der Europäischen Union, einen Aufenthaltstitel erhält. Er erklärte ihr, dass sie bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen berechtigt sei, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Der Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis bedeute jedoch keineswegs den Erhalt sämtlicher Vergünstigungen, die deutschen Staatsangehörigen und Unionsbürgern zustehen.

Jelenas Ehemann betreibt ein Unternehmen in der baltischen Republik, jedoch kein Unternehmen in Deutschland. Damit die Ehefrau als Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten kann, muss er nachweisen, dass er auch in Deutschland finanziell unabhängig vom Staat ist und in der Lage ist, sich und seine Familienangehörigen zu unterhalten.

An dieser Stelle möchten wir unseren Lesern nochmals verdeutlichen – ein Unionsbürger ohne deutsche Staatsangehörigkeit, zum Beispiel ein Staatsangehöriger einer der baltischen Republiken, kann nicht einfach nach Deutschland kommen, sich hier niederlassen und Unterlagen zur Zusammenführung mit der Ehefrau – einer Staatsangehörigen eines Drittstaats – einreichen. Hierfür muss er entweder ein eigenes Unternehmen in Deutschland führen, als Arbeitnehmer beschäftigt sein oder als Angehöriger eines freien Berufs die Möglichkeit haben, in Deutschland eine Arbeitsstelle anzutreten oder eine eigene Firma zu gründen.

Auf Empfehlung des Anwalts kaufte Jelenas Ehemann in Deutschland eine Wohnung, meldete sein Unternehmen an und begann eine eigene selbstständige Tätigkeit. Er schloss eine Krankenversicherung ab. Wir begleiteten den Mandanten rechtlich in sämtlichen Phasen. Anschließend erläuterten wir dem Mandanten, dass er der Ausländerbehörde nachweisen müsse, über ein stetiges Einkommen zu verfügen, das heißt, dass sein Unternehmen tätig sei und Gewinn erwirtschafte. Einige Monate nach der Anmeldung des Unternehmens übergaben wir den Mandanten eine Liste der Unterlagen, die für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vorzubereiten waren. Nachdem die Mandanten sämtliche Unterlagen vorgelegt hatten, führten wir deren rechtliche Prüfung durch, halfen bei der Formulierung des entsprechenden Antrags, dem der Anwalt seine Begründung beifügte, und begleiteten sie zur Ausländerbehörde. Nach Prüfung der Unterlagen und der Begründung des Anwalts hatte die Behörde keine weiteren Fragen an unsere Mandanten. Jelena erhielt eine Aufenthaltskarte als Familienangehörige eines Unionsbürgers mit einer Gültigkeit von 5 Jahren (üblicherweise wird eine solche Erlaubnis beim ersten Mal für 6 Monate erteilt). Diese Karte berechtigt sie, in Deutschland zu wohnen, zu arbeiten oder zu studieren, ein eigenes Unternehmen zu führen und sich frei zu bewegen. Zudem sind Ehegatten von Unionsbürgern bei der Zusammenführung mit dem Ehegatten – einem Unionsbürger – von der Sprachprüfung, dem Nachweis der finanziellen Unabhängigkeit und dergleichen befreit.

Was lässt sich abschließend sagen? Es gibt keine unlösbaren Probleme – es gibt nur einen falschen oder unsachgemäßen Ansatz zu ihrer Lösung. Die Aufgabe des Anwalts besteht darin, seinen Mandanten zu helfen. Und die erste Stufe dieser Hilfe ist eine qualifizierte Beratung. Danach entscheidet der Mandant selbst – ob er sich, nach Erhalt der Empfehlungen und des Rats eines Fachmanns, selbstständig um die Lösung seines Anliegens kümmert, oder ob er die Angelegenheit dem Anwalt überträgt.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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