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Aufenthaltsrecht

Im hohen Alter nach Deutschland

Der große französische Historiker Fernand Braudel war überzeugt, dass Geschichte Geographie und Wirtschaft sei, häufiger noch die Wirtschaft benachbarter Völker. Und wie man erkennen kann, hat sich bis heute daran nichts geändert. Zwar reitet niemand mehr auf feurigen Rossen zu Raubzügen aus. Es gibt heute schnellere Verkehrsmittel. Menschen fliehen in andere Länder nicht nur vor Kriegen, sondern meist auf der Suche nach einem besseren Leben. Doch unter der ganzen Vielfalt der Wandervölker gibt es eines, das nie mit scharfem Säbel zu Beutezügen aufgebrochen ist. Das sind die Juden. Dieses Volk musste im Laufe der langen europäischen Geschichte aus anderen, diskriminierenden Gründen fliehen.

Kontingentflüchtlinge

Änderungen der Aufnahmeregeln

Die Regeln für die Aufnahme jüdischer Emigranten nach Deutschland wurden mehrfach geändert — entscheidend ist stets die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzesfassung.

Von 1991 bis 2001 nahmen alle Bundesländer Deutschlands jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion auf. Diese Regelung wurde seinerzeit von den Ministerpräsidenten der Bundesländer auf Grundlage des sogenannten „Kontingentflüchtlingsgesetzes“ (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge, HumHAG) getroffen. Das Gesetz über die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der UdSSR zur dauerhaften Niederlassung in Deutschland wurde am 12. April 1990 von der Volkskammer der DDR beschlossen und stellte eine Art Wiedergutmachung für die von den Juden während des Zweiten Weltkriegs erlittenen Verluste dar, deren Verantwortung von der sozialistischen Führung der DDR zuvor nicht anerkannt worden war. Nach der Wiedervereinigung wurde dieses Gesetz von der Regierung des vereinten Deutschlands übernommen (obwohl das Bundesinnenministerium und die Innenministerien verschiedener Bundesländer strengere Aufnahmeregeln für „jüdische Flüchtlinge“ einzuführen planten) und blieb in Kraft bis zum Erlass des neuen deutschen Zuwanderungsgesetzes vom 1. Januar 2005.

Mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 verlor das HumHAG seine Gültigkeit. Seither müssen jüdische Immigranten ihren Antrag auf Einreise nach Deutschland auf Grundlage des neuen Gesetzes stellen. Antragsteller müssen:

– Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion sein oder als Staatenlose seit mindestens dem 1. Januar 2005 in einem dieser Staaten leben;

– jüdischer Nationalität sein, das heißt mindestens einen Elternteil jüdischer Herkunft oder mindestens einen Großelternteil jüdischer Herkunft haben und keinem anderen Glauben angehören;

– über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau des Zertifikats Start Deutsch A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Dies gilt auch für Familienangehörige. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, sofern die Ausreise nach Deutschland vor Vollendung des 15. Lebensjahres erfolgt;

– nachweisen, dass eine der jüdischen Gemeinden Deutschlands sie aufnimmt. Nachweis hierfür ist eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, die vom Bundesamt angefordert wird. An dem Begutachtungsverfahren ist auch die Union progressiver Juden beteiligt, die eine eigene Stellungnahme abgeben kann;

– ein positives Integrationspotenzial aufweisen. Die Einschätzung des Integrationspotenzials trifft das Bundesamt auf Grundlage des Antrags. Dabei wird auch die familiäre Situation berücksichtigt. Bewertungskriterien für das Integrationspotenzial sind unter anderem Sprachkenntnisse, Qualifikation, Ausbildung und Berufserfahrung sowie das Alter der Antragsteller.

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien wird eine Punktzahl ermittelt, von der mindestens 50 Punkte erreicht werden müssen. Eine feste Formel für die Punkteberechnung gibt es nicht, da der zuständige Beamte anhand der genannten Anforderungen nach eigenem Ermessen entscheidet. Selbstverständlich lässt sich vor Beginn des Verfahrens und nach Vorlage sämtlicher vorhandener Informationen über die Antragsteller und ihre Familienangehörigen bei den Rechtsanwälten die voraussichtliche Punktzahl (die Erfolgsaussichten) vorab einschätzen, einschließlich eines Hinweises auf Risiken, erforderliche Maßnahmen und die Liste der Unterlagen bzw. Informationen, um das Ablehnungsrisiko zu verringern.

Ausgenommen sind Personen, die vor 1945 geboren wurden und als Opfer des Nationalsozialismus gelten – sie müssen die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen und keine entsprechende Punktzahl erreichen.

Mosche und Esther

Zwei betagte Eheleute stellten 1991 die Unterlagen für die Übersiedlung nach Deutschland zusammen, als noch genug Kraft dafür vorhanden war, nutzten die Gelegenheit jedoch nicht und blieben in ihrer Moskauer Wohnung. Sie verabschiedeten ihre Kinder und blieben selbst in der Hoffnung auf einen baldigen Aufschwung des demokratischen Russlands zurück. Die Jahre vergingen, Russland schien sich gerade erst „von den Knien zu erheben“, sackte dann aber wieder in sich zusammen, wie ein Betrunkener mit schwachen Knien. Die Jahre vergingen.

Auch mit der medizinischen Versorgung ging es bergab, und die Gesundheit folgte derselben Entwicklung. Es war vernünftig, zu den Kindern überzusiedeln. Zum Glück erlaubten die jüngsten Änderungen des genannten Gesetzes die erneute Antragstellung.

An unsere Anwaltskanzlei wandte sich die Tochter von Mosche und Esther. Nach Abschluss eines Mandatsvertrags zur Vertretung der Interessen unserer Mandanten in Deutschland ging der Rechtsanwalt, gestützt auf die Rechtsgrundlage und die Kanzleipraxis in vergleichbaren Fällen, davon aus, dass es sich um eine reine Formsache handeln würde: Bei Mosche und Esther lagen alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung vor. Doch wer wurde noch nie überrascht? Obwohl die Prüfung der Rechtslage und das Vorhandensein aller erforderlichen Unterlagen dafürsprachen, dass das Verfahren einfach und vorhersehbar verlaufen würde, war nicht vorherzusehen, dass ausgerechnet die Unterlagen der Mandanten zum Hauptproblem in diesem Fall werden würden.

Die zuständigen Beamten entschieden, Urkunden, die nach 1991 auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR ausgestellt worden waren, nicht als glaubwürdig anzuerkennen, da nach Ansicht der deutschen Beamten jedes Dokument aus dieser Zeit käuflich erworben werden konnte. Man kann nicht sagen, dass diese Entscheidung grundlos getroffen wurde, doch für die Mandanten unserer Anwaltskanzlei war dies keine angenehme Nachricht. Denn bei dem betagten Ehepaar waren die Originale der Geburtsurkunden sowie der Wehrpass verloren gegangen. In dieser Lage mussten schnelle und präzise Entscheidungen getroffen werden. Und unsere Rechtsanwälte fanden sie.

Es wird alles gut

Unmittelbar nach Erhalt der Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus reichte unser Rechtsanwalt eine Klage gegen die Entscheidung der Migrationsbehörden beim Gericht ein. Bis zum Tag der Gerichtsverhandlung mussten Beweise dafür zusammengetragen werden, dass unsere Mandanten im Besitz von Duplikaten echter Urkunden waren. Der Hauptverdacht, den die neuen Kopien der verlorenen Urkunden hervorrufen konnten, betraf allein die Rubrik „Nationalität“. Folglich mussten Nachweise für die Zugehörigkeit von Mosche und Esther zum jüdischen Volk gefunden werden.

Umgehend wurde die gesamte Verwandtschaft unserer Mandanten mobilisiert. Es mussten alle verfügbaren Angaben über in der Familie vorhandene Unterlagen zusammengetragen werden. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass die leibliche Schwester von Mosche das Original ihrer eigenen Geburtsurkunde aufbewahrt hatte, in der eindeutig vermerkt war, dass die Eltern jüdischer Nationalität waren. Dies war bereits ein unmittelbarer Beleg für die Echtheit der in Mosches Geburtsurkunde enthaltenen Angaben. Nebenbei stellte sich heraus, dass Esthers Mutter als Richterin gearbeitet hatte. Das konnte für uns nur eines bedeuten: Irgendwo im Archiv lag ihre Personalakte. Nach Stellung einer entsprechenden Anfrage wurde die Akte tatsächlich aus dem Archiv hervorgeholt, und in der Personalkarte war die Nationalität „jüdisch“ vermerkt. Es blieb nur noch, die Unterlagen übersetzen zu lassen und dem Gericht vorzulegen.

Heute verbringen die inzwischen betagten Mosche und Esther ihren Lebensabend im Kreis ihrer Kinder und Enkel in Berlin. Möglich wurde dies nur dank der fachkundigen und zügigen Hilfe der Rechtsanwälte unserer Kanzlei. Denn über die Zuerkennung des Status als jüdischer Kontingentflüchtling entscheidet nicht die deutsche Botschaft in Russland. Die Entscheidung trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in der Bundesrepublik Deutschland. Hätten sie sich mit anwaltlicher Hilfe an Rechtsanwälte in Russland gewandt, wäre die Wirkung bei hohen Kosten gleich null gewesen.

Bei etwaigen Schwierigkeiten können russische Rechtsanwälte den Fortgang eines Verfahrens, sagen wir, von Moskau aus, in keiner Weise beeinflussen. Und in den meisten Fällen lässt sich eine solche, salopp gesagt, Hilfe kaum anders als „unqualifiziert“ bezeichnen. Dies gilt jedoch nicht für Partnerkanzleien deutscher Rechtsanwälte. Auch unsere Anwaltskanzlei verfügt über ein repräsentatives Partnernetzwerk in sämtlichen Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Mitglied der Europäischen Union geworden sind. Wenn Sie oder Ihre Angehörigen sich des Ergebnisses sicher sein und das Risiko einer Ablehnung auf ein Minimum reduzieren möchten, sollte der erste Schritt darin bestehen, sich an Fachleute (Rechtsanwälte) für diese Fragen in Deutschland zu wenden.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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