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Spätaussiedler

Wenn man sich lange genug quält, gelingt auch die Übersiedlung nach Deutschland!

„Unsere Heimat ist wie eine Mutter.

Sobald man aus ihr heraustritt, spürt man — man ist geboren.“

Voraussetzungen für die Statuserteilung

Der Status als Spätaussiedler setzt den Nachweis der deutschen Nationalität, ein dauerhaftes Bekenntnis zur deutschen Kultur und Deutschkenntnisse auf familiärem Niveau voraus (§ 6 BVFG).

Dragan Ognjanović

Viele unserer Leser haben sicherlich schon mehrfach von der Existenz des Programms zur erleichterten Erlangung der Staatsangehörigkeit gehört, das „Spätaussiedler“ genannt wird. Das Programm „Spätaussiedler in Deutschland“ bedeutet den Erwerb der Staatsangehörigkeit dieses Landes durch ethnische Deutsche sowie Personen deutscher Nationalität, die ihre Heimat während oder nach dem Zweiten Weltkrieg verlassen haben. Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das „Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ verabschiedet wurde. Das Gesetz legte die Regeln fest, nach denen zwangsvertriebene Deutsche, deutsche Flüchtlinge und ethnische Deutsche aus Osteuropa und den ehemaligen Sowjetrepubliken das Recht hatten, dauerhaft nach Deutschland zurückzukehren.

Bis zum 1. Januar 1993 wurde für ethnische Deutsche, die nach Deutschland übersiedelten, der Begriff „Aussiedler“ verwendet; ab 1993 nach Deutschland übergesiedelte ethnische Deutsche wurden als „Spätaussiedler“ bezeichnet, wie es im Bundesgesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz, kurz BVFG) § 4 festgelegt ist. Dies ist die offizielle Bezeichnung der Aussiedler in der behördlichen Amtssprache, wie sie in staatlichen Einrichtungen verwendet wird.

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Status als Spätaussiedler sind folgende:

· Geburt vor dem 01.01.1993;

· dauerhafter Wohnsitz in den gesetzlich festgelegten Siedlungsgebieten ethnischer Deutscher (Gebiet der ehemaligen UdSSR, mit Ausnahme der baltischen Staaten);

· deutsche Abstammung;

· Bekenntnis zum deutschen Volkstum (Bekenntnis);

· Beherrschung der deutschen Sprache auf Gesprächsniveau;

· das Fehlen von Gründen, die der Erlangung des Status als Spätaussiedler nach § 5 BVFG entgegenstehen (zum Beispiel: Vergünstigungen des früheren kommunistischen Regimes und die Bekleidung hoher Ämter zu Zeiten der UdSSR, Unterstützung des nationalsozialistischen Regimes, Verletzung der Rechte und Freiheiten anderer Menschen, Begehung schwerer Straftaten und Ähnliches).

Das Recht auf Übersiedlung nach Deutschland haben auch die Familienangehörigen einer Person, die den Status als Spätaussiedler erhalten hat, wenn sie aus irgendwelchen Gründen ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht selbständig nachweisen können. Diese Möglichkeit steht Ehegatten, Kindern, Enkeln und Urenkeln von Deutschen offen. Das Gesetz lässt einen solchen Status nur entstehen, wenn der Hauptrepatriierte einen entsprechenden Antrag auf Einbeziehung der Familienangehörigen in seinen Antrag stellt. Genehmigt die Verwaltungsbehörde eine solche gemeinsame Ausreise durch Erteilung des entsprechenden Bescheids (Einbeziehungsbescheid), werden die Familienangehörigen als Spätaussiedler in Deutschland anerkannt. Hierbei ist zu beachten, dass das Ausreiserecht gemeinschaftlich ist: Getrennt vom Hauptantragsteller können seine Familienangehörigen nicht nach Deutschland übersiedeln.

An unsere Kanzlei wenden sich Mandanten, die im Familienverbund oder allein nach Deutschland einwandern möchten. In ihrer Tätigkeit stoßen die auf Fragen des Migrationsrechts spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei auf ganz unterschiedliche Lebensumstände. Aufgabe eines professionellen Anwalts ist es dabei, alle für den jeweiligen Fall wesentlichen Faktoren und Aspekte zu ermitteln und die wirksamste Strategie zur raschen Erreichung des gesetzten Ziels zu entwickeln. Anschließend bereitet der Anwalt alle erforderlichen Unterlagen vor und sammelt sie, um den Prozess danach bei den zuständigen Behörden bis zum erfolgreichen Abschluss zu begleiten. Von einer solchen Geschichte mit gutem Ausgang berichten wir unseren Lesern in diesem Beitrag.

An uns wandte sich eine Familie, bestehend aus einer Frau, die die vierzig noch nicht lange überschritten hatte, nennen wir sie Viktoria. Viktoria bat uns um Unterstützung bei ihrer Einwanderung in die Bundesrepublik im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“, wobei sie nicht allein, sondern zusammen mit ihrer volljährigen Tochter, nennen wir sie Anna, ausreisen wollte. Anna hatte trotz ihres noch jungen Alters bereits eine eigene Familie gegründet, bestehend aus ihrem Ehemann und einem kürzlich geborenen Kind. Wir begleiteten die Vorbereitung und Einreichung der Unterlagen beim Bundesverwaltungsamt für Aussiedlerangelegenheiten (BVA). Viktoria erfüllte tatsächlich die erforderlichen Voraussetzungen für die Einwanderung im Rahmen des genannten Programms, beherrschte die deutsche Sprache ausgezeichnet und konnte auch Nachweise ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Volk vorlegen. Dieser Fall endete, wie wir zu Recht erwartet hatten, für alle Familienangehörigen recht erfolgreich. Als Ergebnis der Prüfung erhielten wir die sogenannte „Aufnahme“-Entscheidung (den Aufnahmebescheid). Dabei verteilten sich die Paragrafen des Gesetzes, aufgrund derer jedes Familienmitglied bald nach Deutschland einwandern durfte, wie folgt:

· unsere Mandantin Viktoria erhielt als Hauptantragstellerin den Status als Spätaussiedlerin gemäß § 4 BVFG. Auf Grundlage dieses Status hatte sie das Recht, nach der Ankunft in Deutschland und Erledigung aller Formalitäten die Staatsangehörigkeit zu erhalten, Integrationskurse zu besuchen, Sozialleistungen zu beziehen, ihre Berufsjahre anerkennen zu lassen, eine „deutsche“ Rente zu erhalten sowie in Deutschland und außerhalb, innerhalb der Europäischen Union, zu leben und zu arbeiten;

· Viktorias Tochter Anna, die in den Aufnahmeantrag einbezogen wurde, erhielt als direkte Abkömmlingin der Hauptantragstellerin den entsprechenden Status gemäß § 7 BVFG. Nach der Übersiedlung nach Deutschland könnte sie dieselben Vorteile des neu erworbenen Status nutzen wie ihre Mutter, mit dem Unterschied, dass ihre Berufsjahre in Deutschland nicht anerkannt würden;

· Annas Ehemann, dessen Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine drei Jahre bestand und der ebenfalls als Familienangehöriger der Hauptantragstellerin in den Aufnahmeantrag einbezogen wurde, erhielt die Aufnahmezusage gemäß § 8 BVFG. Dies ermöglichte ihm, nach Deutschland zu übersiedeln und dort als Ausländer zu leben, ohne die oben genannten Vorteile zu genießen, die Aussiedlern mit einem „höheren“ Paragrafen zustehen.

Eine Ausnahme bildete in diesem Fall das nahezu neugeborene Kind Annas, das erst nach Einreichung der Unterlagen zur Prüfung zur Welt gekommen und daher nicht in den entsprechenden Antrag aufgenommen worden war. Wir waren bereit, die Arbeit fortzusetzen und auch für Annas Kind eine Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, doch das Leben brachte, wie so oft, seine eigenen Korrekturen in diese Umstände. In der Familie kam es zu einem Konflikt, der so weit ging, dass Viktoria ihrer Tochter und deren Ehemann zuletzt mitteilte, sie habe ihre Entscheidung zur gemeinsamen Übersiedlung geändert und beabsichtige nun, allein nach Deutschland zu übersiedeln. Einige Monate später wurde diese Willensentscheidung, deren Beweggründe uns unbekannt sind, in die Tat umgesetzt.

Wie wir jedoch in unserer Arbeit oft scherzhaft sagen: „Hundert Nöte – eine Antwort.“ Die Geschichte der Übersiedlung dieser Familie war damit noch nicht zu Ende. Etwa ein Jahr nach den geschilderten Umständen wandte sich Anna erneut zur Beratung an uns, die davon träumte, dennoch nach Deutschland zu gelangen und den Status als deutsche Staatsangehörige nun selbständig zu erlangen. Wir prüften die bei ihr vorliegenden Voraussetzungen auf ihre gesetzliche Vereinbarkeit. Anna war im April 1992 geboren, sodass sie Anspruch auf den ersehnten Status erheben konnte, natürlich vorausgesetzt, dass alle übrigen Bedingungen vollständig erfüllt und die Unterlagen fachgerecht vorbereitet wurden. Nach Erhalt des entsprechenden Auftrags krempelten wir erneut die Ärmel hoch und machten uns an die Arbeit. Diesmal war die junge Frau selbst Hauptantragstellerin, während ihr Ehemann, bei dem die dreijährige Ehedauer inzwischen bereits abgelaufen war, und ihr Sohn im Antrag als nächste Angehörige angegeben wurden. So wurde ein neues, umfassendes Unterlagenpaket erneut beim BVA eingereicht, und noch bevor ein Jahr seit Beginn der Prüfung verstrichen war, erhielten wir eine positive Antwort von der Behörde. Diesmal erhielt Anna den Status gemäß § 4 BVFG, ihr Ehemann und ihr Sohn gemäß § 7. Die Mandanten erlangten, wenn auch erst beim zweiten Versuch, dennoch das Recht auf Übersiedlung in das Land ihrer Träume und konnten nun beherzt ihre Koffer packen und sich auf ein neues Leben vorbereiten, neuen Horizonten entgegen. Sie dankten uns für die professionell geleistete Arbeit und baten uns, den Prozess ihrer Integration und der Ausfertigung der erforderlichen Unterlagen auch weiterhin, bereits nach der Übersiedlung der Familie in das Land, zu begleiten.

Abschließend möchten wir noch einmal betonen, dass jeder migrationsrechtliche Fall sehr individuell ist – was in einem Fall erfolgreich verlief, muss in einem anderen keineswegs ebenso reibungslos verlaufen. Ebenso kann umgekehrt ein Anwalt, der die Umstände eines Falls objektiv aus fachlicher Sicht beurteilt, mitunter selbst in einem scheinbar aussichtslosen Fall einen Ausweg aufzeigen, wenn die Lösung für einen Laien nicht offensichtlich ist. Wir wünschen allen Lesern unserer Zeitung viel Erfolg bei all ihren Vorhaben und stehen stets für einen Dialog und rechtliche Unterstützung zur Verfügung, wenn es um die Feinheiten der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik geht.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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