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Zivilrecht

Wie schützt man seine Rechte, wenn man bei eBay betrogen wurde?

Gebrauchtwagen kauft nicht, wer ein billiges Auto braucht,

sondern wer ein teures Auto günstig haben möchte.

Wichtig zu wissen

Bedingungen eines Geschäfts auf Online-Plattformen, die die Rechte des Käufers entgegen dem Gesetz einschränken, gelten nach §§ 307–309 BGB als unwirksam — selbst wenn sich der Verkäufer darauf beruft.

Für viele Menschen ist ein Leben ohne Auto heute kaum mehr vorstellbar. Leider haben nicht alle die Möglichkeit, einen Neuwagen im Autohaus zu erwerben, während sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt durchaus attraktive Angebote finden lassen — sowohl preislich als auch hinsichtlich der Fahrzeugmerkmale (Laufleistung, Marke usw.). Ein großer Vorteil eines solchen Kaufs besteht darin, dass der Käufer keine Gebühren für die Dienstleistungen eines Autohauses zahlen muss. Zugleich sollte man das bekannte Sprichwort nicht vergessen: „Ich bin nicht so reich, dass ich mir billige Dinge leisten könnte." Der Kauf eines Autos „aus privater Hand" ist eine ziemlich umständliche Angelegenheit, besonders für diejenigen, die dies zum ersten Mal tun. Dabei bestehen Risiken sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer. Um solche Risiken auf ein Minimum zu reduzieren, schließen Verkäufer und Käufer zur Abwicklung des Geschäfts einen Kaufvertrag über die Ware — in unserem Fall das Auto —, in dem sämtliche zuvor vereinbarten Bedingungen im Detail festgehalten werden.

Wie wir in unseren früheren Artikeln bereits erwähnt haben, gilt im deutschen Recht der Grundsatz der „Vertragsfreiheit", also der freien inhaltlichen Ausgestaltung eines Vertrags allein nach dem Ermessen seiner Parteien. Der Prozess der Vereinbarung von Vertragsbedingungen liegt vor, wenn der Antragende (Initiator) der anderen Partei (dem Vertragspartner) vorschlägt, sich an der Festlegung des Vertragsinhalts zu beteiligen. Bietet eine Vertragspartei der anderen im Voraus formulierte Geschäftsbedingungen an, beruft sie sich darauf und verwendet diese Bedingungen wiederholt, handelt es sich in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Dabei muss der Initiator die konkreten AGB nicht selbst erstellt haben — er kann auch einmalig ein Formular eines Dritten verwenden, das für eine Reihe ähnlicher Verträge geschaffen wurde.

Der Zweck von AGB besteht nicht nur darin, den Inhalt der verbreitetsten Verträge — wie Kauf, Werkvertrag und Dienstleistung, Wohnungsmiete und andere — zu vereinheitlichen. AGB ermöglichen es auch, die berechtigten Interessen der Parteien in zivilrechtlichen Beziehungen zu regeln und zu schützen. In der Regel werden mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fragen wie das Verfahren zum Vertragsabschluss, Art und Ort der Vertragserfüllung, das Abrechnungsverfahren, das Zurückbehaltungsrecht als Sicherungsmittel für die Erfüllung einer Verpflichtung, die Pflichten des Verbrauchers, die Haftung der Parteien sowie das Verfahren zur Streitbeilegung geregelt. Die faktische Freiheit des Initiators bei der Gestaltung der AGB unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen nach §§ 307–309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Einschränkungen dienen dazu, die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Beteiligten geregelter zivilrechtlicher Beziehungen sicherzustellen. Enthält ein auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgesetzter Vertrag Bestimmungen, die den einschränkenden, AGB betreffenden Vorschriften widersprechen, gelten solche Klauseln als unwirksam.

Zudem ist zu beachten, dass Zweifel bei der Auslegung von AGB stets zugunsten des Vertragspartners, also der Person, die den Vertrag zu den ihr angebotenen Bedingungen unterzeichnet hat, ausgelegt werden (§ 305c Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass der Vertrag im Streitfall zu den für den Kunden günstigeren Bedingungen auszulegen ist. Von einem Beispiel aus unserer Praxis, bei dem es uns gelang, die Interessen eines Mandanten zu wahren, der ein misslungenes Gebrauchtfahrzeug „aus privater Hand" gekauft hatte, erzählen wir in diesem Artikel.

An unsere Kanzlei wandte sich ein junger Mann, nennen wir ihn Juri, der kurz zuvor „glücklicher" Besitzer eines Toyota Camry, Baujahr 2010, geworden war. Juri hatte den Kauf eines Autos für seine Familie schon lange geplant. Da er als einziger von vier Familienmitgliedern der „Verdiener" war, kam der Kauf eines Neuwagens im Autohaus nicht infrage. Schulden und Kredite wollte unser künftiger Mandant nicht eingehen, und auf Anraten von Bekannten wählte er ein relativ günstiges Fahrzeug auf dem beliebten Online-Handelsportal „eBay" aus. Zunächst sah alles sehr vielversprechend aus — das Auto wirkte auf den ersten Blick „wie neu". In Kenntnis der Qualität deutscher Straßen sowie der „deutschen Sorgfalt und Gründlichkeit" zweifelte Juri nicht daran, dass es keine Probleme mit dem technischen Zustand des Fahrzeugs geben würde. Zumal ihm der Verkäufer, seines Zeichens Zweitbesitzer des Fahrzeugs, versicherte, dass das Auto seines Wissens nie in einen Unfall verwickelt gewesen sei. Nach einer Besichtigung des Autos mit einem Freund und einer flotten Probefahrt durch die nähere Umgebung beschloss der junge Mann, „das Eisen zu schmieden, solange es heiß ist". So unterschrieb er, nach flüchtiger Durchsicht der vom Verkäufer angebotenen Vertragsbedingungen, ohne weitere Bedenken, überwies das Geld und nahm das lang ersehnte Fahrzeug in Empfang.

Leider ließen die Probleme, wie es so oft der Fall ist, nicht lange auf sich warten. Schon nach zwei Wochen bemerkte Juri, ein unerfahrener, aber aufmerksamer Fahrer, Probleme mit der Funktion der Beleuchtungsanlagen. Bei genauerer Betrachtung der Fahrzeugfront stellte der junge Mann kleine Lackierungsfehler fest. Nach einer Beratung in einer Autowerkstatt erhielt er die wenig erfreuliche Auskunft, das Auto sei leider bereits ernsthaft beschädigt gewesen, woraufhin die beschädigten Teile repariert worden seien — und das nicht auf beste Weise. Es stellte sich heraus, dass der „echte Wert" dieses Fahrzeugs bei etwa zweitausend Euro lag statt der von Juri gezahlten siebeneinhalbtausend Euro. Wie es so heißt, kommt ein Unglück selten allein: Als der glücklose Käufer schließlich den von ihm selbst unterzeichneten Kaufvertrag aufmerksam durchlas, entdeckte er Bestimmungen, wonach der Verkäufer jegliche Haftung für den technischen Zustand des Fahrzeugs ausschloss und entsprechend keine Gewährleistung im Falle von Defekten oder festgestellten Mängeln übernahm. Bei wörtlicher Lesart des Vertrags ergab sich somit, dass die gesamte Verantwortung für die Prüfung der Ware vor dem Erwerb beim Käufer lag. Juri hielt es für notwendig, die Situation zu klären und herauszufinden, ob wirklich alles verloren war. Damit wandte er sich an unsere Kanzlei.

Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei hörte sich die Schilderung des Mandanten aufmerksam an, prüfte die Bedingungen des von ihm geschlossenen Vertrags sowie die einschlägige Rechtsprechung. Er kam zu folgenden Schlussfolgerungen:

· Die vom Verkäufer angebotenen Vertragsbedingungen waren zwischen den Parteien weder erörtert noch individuell ausgehandelt worden. Folglich war der Kaufvertrag auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen geschlossen worden;

· der Kaufvertrag enthielt tatsächlich eine Klausel über den Ausschluss jeglicher Gewährleistung für die verkaufte Ware sowie über den Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Mängel und Defekte des Fahrzeugs;

· zugleich enthielt die Klausel, die die Haftung des Verkäufers vollständig ausschloss, keine Bestimmung darüber, dass die Haftung im Falle von Schäden an Leib oder Leben infolge fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Initiator selbst oder infolge vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch seinen gesetzlichen Vertreter bestehen bleibt;

· da der Kaufvertrag auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgesetzt worden war, gelten Bestimmungen, die den für AGB geltenden Einschränkungsvorschriften widersprechen, als unwirksam.

Somit konnte die Klausel im Kaufvertrag über den vollständigen Haftungsausschluss des Verkäufers sowie das Fehlen einer Gewährleistungsfrist als unwirksam angesehen werden. Dieses Argument, für einen Laien nicht immer offensichtlich, für einen Fachmann jedoch verständlich, bildete die Grundlage der Interessenvertretung unseres Mandanten. Der Rechtsanwalt verfasste und übersandte dem Verkäufer ein ausführliches Schreiben mit der Begründung, dass die Klausel über den Haftungsausschluss aus den genannten Gründen unwirksam sei. Folglich entspreche die Qualität des vom Verkäufer übergebenen Fahrzeugs nicht den zwischen den Parteien vereinbarten Geschäftsbedingungen. Zudem habe der Käufer dem vom Verkäufer angebotenen Preis in der Erwartung zugestimmt, dass das Fahrzeug „unfallfrei" sei. Zur Klärung der Angelegenheit schlug der Rechtsanwalt unserer Kanzlei dem Verkäufer vor, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben und sämtliche aus dem Geschäft erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. Zur Freude unseres Mandanten erwies sich dieses Schreiben als ausreichend: Bereits nach einer Woche erhielten wir eine Antwort vom Rechtsanwalt unseres Gegenübers, wonach der Verkäufer einverstanden und bereit sei, sämtliche für das Auto erhaltenen Geldmittel auf Juris Konto zurückzuerstatten. Im Ergebnis endete die Sache gütlich: Juri erhielt die zuvor gezahlten siebeneinhalbtausend Euro zurück, der Verkäufer sein Gebrauchtfahrzeug. Aus fachlicher Sicht freute es uns, dass wir unserem Mandanten helfen konnten, die Angelegenheit vollständig zu klären und seine verletzten Interessen bereits im außergerichtlichen Stadium der Streitbeilegung wiederherzustellen.

Abschließend möchten wir eine kleine lehrreiche Geschichte erzählen. Eine britische Organisation beschloss offenbar, an Internetsucht leidenden Menschen zu helfen und sie der alltäglichen Realität näherzubringen. Sie tat dies auf recht ungewöhnliche Weise. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung ihres öffentlichen WLAN-Hotspots führte die Firma unter anderem Klauseln wie die Zustimmung zur… Reinigung von Toiletten bei einem Festival sowie die Ableistung von 1.000 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf. Sie denken, es fand sich kein einziger Freiwilliger? Ganz im Gegenteil! Diese Geschäftsbedingungen wurden von 22.000 Personen akzeptiert — akzeptiert, indem sie am Ende des Vertrags das verhängnisvolle Häkchen setzten. Kaum jemand denkt darüber nach, doch tatsächlich ist das gesetzte Häkchen neben der Rubrik „Allgemeine Geschäftsbedingungen" einer Unterschrift unter dem Vertrag gleichzusetzen. Wir empfehlen Ihnen, nicht auf diesen Haken hereinzufallen und stets aufmerksam zu lesen, was Sie unterschreiben. Und sollte Ihnen ein solcher „Kuriosum" widerfahren sein und Probleme entstanden sein, erwarten wir Sie gerne in unserer Kanzlei, wo wir Sie stets ausführlich und verständlich beraten und Ihnen helfen, den besten Weg aus Ihrer Situation zu finden.

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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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