„Man muss viel lernen, um zu erkennen, wie wenig man weiß."
Michel de Montaigne
Wichtig zu wissen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eines Ausbildungsvertrags, die von einer Bildungseinrichtung einseitig vorgegeben werden, unterliegen ebenso der gerichtlichen Kontrolle wie jede andere AGB nach §§ 307–309 BGB.
An unsere Kanzlei wenden sich häufig sowohl Privatpersonen als auch bevollmächtigte Vertreter juristischer Personen. Eine der wichtigen Fragestellungen, deren Lösung fachkundige rechtliche Unterstützung erfordert, betrifft den Abschluss und die Erfüllung von Rechtsgeschäften. In Deutschland greifen die Parteien häufig auf Verträge zurück, die auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) erstellt werden — insbesondere, wenn diese Geschäfte über das Internet abgeschlossen werden.
AGB stellen für eine Vielzahl von Verträgen formulierte Bedingungen dar, die eine Vertragspartei (der Initiator des Vertrags — etwa ein Verkäufer, Auftragnehmer oder Vermieter) der anderen Partei (dem Vertragspartner — in der Regel Käufer, Kunde, Auftraggeber oder Mieter) bei Vertragsabschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Der Zweck von AGB besteht nicht nur darin, den Inhalt der verbreitetsten Verträge (Kauf, Werkvertrag, Wohnungsmiete und andere) zu vereinheitlichen oder Bedingungen solcher gesetzlich nicht geregelter Verträge wie Finanzierungsleasing und Factoring festzulegen. Der wesentliche Vorteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen für die sie verwendende Partei (den Initiator des Vertrags) besteht darin, dass sie deren Rechtsposition günstiger gestalten, als es das geltende Recht vorsieht. Gerade deshalb sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Wirtschaftsverkehr so verbreitet, insbesondere bei Unternehmen und Selbstständigen im Handels- oder Dienstleistungsbereich. In der Regel werden mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fragen wie das Verfahren zum Vertragsabschluss, Art und Ort der Vertragserfüllung, das Abrechnungsverfahren, das Zurückbehaltungsrecht als Sicherungsmittel für die Erfüllung einer Verpflichtung, die Pflichten des Verbrauchers, die Haftung der Parteien sowie das Verfahren zur Streitbeilegung geregelt. Die faktische Freiheit des Initiators bei der Gestaltung der AGB unterliegt jedoch bestimmten Einschränkungen nach §§ 307–309 BGB, um unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden ein ausreichendes Maß an Vertragsgerechtigkeit sicherzustellen. Verstoßen im Vertrag enthaltene Bestimmungen gegen auch nur eine der in den genannten Vorschriften des BGB aufgeführten zwingenden Bedingungen, kann ein solcher Vertrag für unwirksam erklärt werden. Angesichts der Besonderheiten von Unternehmen, die regelmäßig Dienstleistungen erbringen, ist es wichtig zu verstehen, dass der erfolgreiche Umgang der Parteien miteinander in der Zukunft davon abhängt, wie fachgerecht der Standardvertrag gestaltet ist, der den Kunden dieses Unternehmens zur Unterschrift vorgelegt wird. Unternehmen, die der Form des mit Kunden verwendeten Vertrags mitunter keine große Bedeutung beimessen, können auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stoßen. Eine unangenehme Überraschung können beispielsweise der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag, das Verfahren zur Änderung und Kündigung des Vertrags sowie die Besonderheiten der Auslegung des Textes bei einem in zwei verschiedenen Sprachen abgefassten Vertrag sein. Zugegeben — kaum ein Unternehmer, geschweige denn ein durchschnittlicher Bürger, denkt beim Aufsetzen und Unterzeichnen eines Vertrags sowie bei der tatsächlichen Übernahme der entsprechenden Vertragspflichten über diese Feinheiten nach. Beim Abschluss eines Vertrags, erst recht bei einem Vertrag mit langer Laufzeit, empfiehlt es sich daher, die darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln an ihrem Inhalt fachkundigen Rat einzuholen. In diesem Artikel möchten wir einen Fall aus unserer vielseitigen Anwaltspraxis vorstellen und erzählen, wie es uns gelang, einem Unternehmer dabei zu helfen, seine Rechte und berechtigten Interessen zu schützen.
Mandant unserer Kanzlei wurde Leonid (Name geändert), der bereits seit vielen Jahren Geschäftsführer eines Unternehmens ist, das Kunden Fremdsprachenunterricht auf verschiedenen Niveaustufen anbietet. Das Büro des Unternehmens befand sich in einem der zentralen Berliner Bezirke, sämtliche Lehrkräfte waren „Muttersprachler" mit langjähriger Berufserfahrung, an lernwilligen Kunden mangelte es nie, und scheinbar deutete nichts auf Probleme hin. Doch eines „schönen Tages" lag auf Leonids Schreibtisch eine Beschwerde, die eine fachkundige Antwort erforderte. Eine Kundin der Sprachschule — nennen wir sie Swetlana — beschwerte sich über die Qualität der ihr angebotenen Unterrichtsdienstleistungen. Sie behauptete, obwohl sie etwa ein halbes Jahr lang gelernt habe, keinen spürbaren Fortschritt in ihren Sprachkenntnissen erzielt zu haben. Insbesondere störte sich Swetlana daran, dass der „Muttersprachler" den Lernstoff einer russischsprachigen Kursteilnehmerin nicht verständlich vermitteln konnte. Zudem war die Kundin mit der geringen Anzahl von Kontrolltests während der Lernzeit sowie mit der Dauer der Unterrichtsstunden im Intensivkurs unzufrieden. Ihren Angaben zufolge werde der Stoff nach der dritten Unterrichtsstunde, selbst mit Pausen, nicht mehr aufgenommen und verarbeitet. Das Hauptziel dieser Kursteilnehmerin bestand darin, die Prüfung für das Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 zu bestehen. Sie war sich sicher, dass sie diese Prüfung nach Abschluss dieses Kurses aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bestehen würde. Deshalb forderte Swetlana die sofortige Kündigung des Vertrags sowie die vollständige Rückerstattung des vertraglich gezahlten Betrags. Leonid war theoretisch bereit, der Kundin entgegenzukommen und ihr das Geld zurückzuzahlen. Er befürchtete jedoch, dieser Fall könnte zu einem „Präzedenzfall" werden. Das heißt, andere Kursteilnehmer könnten theoretisch dem Beispiel Swetlanas folgen. Jedem einzelnen interessierten Kunden das Geld zurückzuzahlen, lag keineswegs in seiner Absicht. Leonid erinnerte sich, dass beim Aufsetzen des Vertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgenommen worden waren. Doch mit der Spezifik dieses Vertrags hatte sich eigentlich niemand besonders beschäftigt. Das Geschäft entwickelte sich erfolgreich, und aufkommende Probleme mit Kunden ließen sich fast immer einvernehmlich lösen. Leider gelang es Leonid im Fall Swetlana nicht, die Angelegenheit selbst zu regeln, und er kam zu unserer Kanzlei, um fachkundige rechtliche Hilfe zu erhalten. Der auf die Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten spezialisierte Rechtsanwalt machte sich unverzüglich an die Prüfung der Vertragsbedingungen sowie an die Vorbereitung einer Stellungnahme zur Beschwerde der unzufriedenen Kundin.
So verfassten wir eine Antwort auf Swetlanas Forderung und führten zur Verteidigung der Sprachschule folgende Argumente an. Zwischen Swetlana und der von Leonid geleiteten Sprachschule war ein Dienstleistungsvertrag über einen bestimmten Zeitraum (die Dauer des genannten Lehrgangs) geschlossen worden. Nach den geltenden AGB konnte Swetlana einen solchen befristeten Vertrag nur aus triftigem Grund vor Ablauf seiner Laufzeit kündigen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Unterricht durch einen Muttersprachler gemäß dem Lehrplan. Ausweislich der Lernerfolge und dem erfolgreichen Bestehen der Tests anderer Studierender dieser Schule, die bei demselben Lehrer lernten, entsprach die Qualität der erbrachten Dienstleistungen dem geforderten Niveau. Die Pflicht der Sprachschule bestand gerade darin, qualitativ hochwertige Unterrichtsdienstleistungen für die Kursteilnehmer der Gruppe zu erbringen — keineswegs jedoch darin, das Erreichen bestimmter Ergebnisse oder das erfolgreiche Bestehen von Prüfungen zu garantieren. Selbstverständlich fallen die Lernfähigkeit, die Fähigkeit, sich Stoff schnell anzueignen, sowie die Ergebnisse bei Prüfungen oder der Arbeitssuche und sonstige persönliche Erwartungen der Lernenden nicht in den Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich der Schule. Die von Swetlana vorgebrachten Argumente gehörten daher nicht zu den Gründen, aus denen ein Dienstleistungsvertrag vorzeitig gekündigt werden könnte.
Selbstverständlich ist uns bewusst, dass Swetlana trotz unserer ausführlichen und begründeten Antwort berechtigt ist, Klage bei Gericht zu erheben. Wir haben unseren Mandanten über diese mögliche Entwicklung informiert. Sollte es dazu kommen, werden wir seine Rechte und berechtigten Interessen vor Gericht vertreten. Angesichts unserer starken Rechtsposition in diesem Fall und stichhaltiger Argumente für das Gericht sind wir überzeugt, gute Erfolgsaussichten für einen für unseren Mandanten positiven Ausgang eines möglichen Gerichtsverfahrens zu haben.
Zufrieden mit unserer geleisteten Arbeit beauftragte uns der Mandant, um solche Vorfälle künftig zu vermeiden, zusätzlich damit, den Kursteilnehmern angebotenen Standard-Dienstleistungsvertrag zu überprüfen und zu überarbeiten. Wir gingen jeden Punkt des genannten Vertrags durch und halfen, den Vertragsentwurf so zu ergänzen, dass die Interessen unseres Mandanten künftig zuverlässig geschützt waren, ohne dass die Grundsätze der Gleichbehandlung der Vertragsparteien und der Angemessenheit verletzt wurden. Insbesondere fügten wir in Abstimmung mit Leonid dem Vertragsentwurf eine Bestimmung hinzu, wonach der befristete Ausbildungsvertrag zu verschiedenen Zeitpunkten gekündigt werden kann, auch ohne triftigen Grund seitens des Kunden. Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt eine solche Kündigung erfolgt, wird jedoch auch der bei Kündigung an den Kunden rückerstattete Betrag der Vertragsvergütung entsprechend berechnet. So werden dem Kunden beispielsweise bei einer Kündigung einen Monat nach Beginn eines halbjährigen Lehrgangs 80 % des Gesamtbetrags erstattet. Der Vertrag gewährleistet somit einerseits Garantien für die Lernenden und schützt andererseits vor Missbrauch seitens der Kunden.
Auf dieser positiven Note blieb uns nur noch, uns von Leonid zu verabschieden und ihm viel Erfolg bei all seinen geschäftlichen und persönlichen Vorhaben zu wünschen. Unser Team hochqualifizierter Fachleute steht Ihnen stets zur Verfügung — bei der Erstellung bedeutsamer Verträge ebenso wie während deren Erfüllung sowie zum Schutz verletzter Rechte und berechtigter Interessen der beteiligten Parteien.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET