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Familienrecht

Jeder Mann kann Vater werden, aber nur ein besonderer wird zum Papa

„Alle glücklichen Familien gleichen einander, jede unglückliche Familie ist auf ihre eigene Weise unglücklich." L. N. Tolstoi

Für die eine Frau sind Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft die Fortführung des Geschlechts, für eine andere die Bestimmung der Frau, für eine dritte die Rettung vor der Einsamkeit. Doch für alle ist die Geburt eines Kindes vor allem Freude und Sinn des Lebens. Zugleich ist es kein Geheimnis, dass es von guten Eltern für die Erziehung eines gesunden und glücklichen Kindes Hingabe, grenzenlose Geduld, Aufmerksamkeit, die Fähigkeit, Verantwortung zu übernehmen, Erfindungsreichtum, kreative Herangehensweise sowie viele weitere positive Eigenschaften erfordert. In manchen Fällen stellt sich die naheliegende Frage, wer genau als Eltern des geborenen Kindes anerkannt wird. Während sich bei der Mutter in den allermeisten Fällen keine Fragen stellen, ist dies beim Vater keineswegs so eindeutig.

Wer gilt aus rechtlicher Sicht nach den in Deutschland geltenden Rechtsnormen als Vater des Kindes?

Nach dem Gesetz ist die Rechtslage klar geregelt: Vater des Kindes ist der Mann, der — zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist; — die Vaterschaft selbst anerkannt hat; — dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB gerichtlich festgestellt wurde.

Wichtig bei einer Scheidung

Nach dem Gesetz ist die Rechtslage klar geregelt: Vater des Kindes ist der Mann, der — zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist; — die Vaterschaft selbst anerkannt hat; — dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB gerichtlich festgestellt wurde.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird der offizielle Ehemann der Frau, deren Kind während der Ehe geboren wird, automatisch als Vater anerkannt. Es kann jedoch auch vorkommen, dass neben dem gesetzlichen Ehemann, der aus rechtlicher Sicht Vater des Kindes wird, noch ein weiterer Mann existiert, der der biologische Vater ist. Die Umstände können dabei so liegen, dass eine Frau, die ein Kind nicht von ihrem Ehemann geboren hat, wünscht, dass nicht ihr Ehemann, sondern der biologische Vater des Kindes als dessen Vater gilt. In solch komplexen und verworrenen Situationen kommt man meist nicht ohne die Hilfe eines qualifizierten Anwalts aus. Von einem solchen Fall aus unserer Praxis möchten wir in diesem Beitrag berichten.

Zu einer Beratung in unserer Kanzlei kam eine Frau mittleren Alters, nennen wir sie Lidija. Ihre Lebensgeschichte lässt sich kaum als gewöhnlich bezeichnen. Sie hatte einen Mann kennengelernt, nennen wir ihn Samwel, noch als sie in der Ukraine lebte. Dort, in einer kleinen Provinzstadt im Gebiet Donezk, hatten sie geheiratet, und aus dieser Ehe gingen später drei gesunde, sehr hübsche Kinder hervor. Einige Jahre später zog die Familie nach Deutschland — in der Ukraine zu bleiben war nicht mehr sicher, und in Deutschland lebten Verwandte Lidijas. Nach der Ankunft im Land gelang es allen Familienmitgliedern, den Flüchtlingsstatus und eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Man könnte meinen, in dieser Situation hätte man sich nichts Besseres wünschen können — in der Familie gab es Mann und Frau, drei Kinder, die Familie lebte in einer Dreizimmerwohnung, es standen ausreichend Mittel für ein würdiges Leben in der Bundesrepublik zur Verfügung. Doch wie es der Dichter Wladimir Majakowski in einem bekannten Gedicht ausdrückte, „zerschellte das Liebesboot am Alltag" — im Haus kam es immer häufiger zu kleinen und großen Streitigkeiten, die sich zu regelrechten Skandalen auswuchsen. Die Situation löste sich leider nicht, die Probleme in der Familie häuften sich, und eines „schönen Tages" trafen die Ehegatten wohl die einzig richtige Entscheidung — sich vorübergehend zu trennen und in getrennte Wohnungen zu ziehen. Samwel zog für einige Zeit bei einem langjährigen Freund ein, während Lidija mit den drei Kindern in der gemeinsamen Wohnung blieb.

Unsere künftige Mandantin verlor jedoch keine Zeit — bereits einen Monat nach der Trennung von ihrem Mann lernte sie einen Mann kennen, einen deutschen Staatsbürger namens Georg (Name geändert), mit dem sich eine leidenschaftliche Romanze entwickelte. Die Ereignisse überschlugen sich geradezu — bereits zwei Wochen nach dem Kennenlernen zog Georg in Lidijas Wohnung ein, und einen weiteren Monat später stellte sich heraus, dass Lidija schwanger war — sie erwartete ihr viertes Kind. Die Frau wünschte sich selbstverständlich, dass dieses Kind in einer vollständigen Familie geboren würde, doch die Situation erschien recht absurd. Da die Ehe zwischen Lidija und Samwel zu diesem Zeitpunkt noch nicht geschieden war, musste nach der gesetzlichen Regel gerade der gesetzliche Ehemann der Frau als Vater des Kindes anerkannt werden. Sowohl für unsere künftige Mandantin als auch für ihren offiziellen Ehemann war dabei durchaus offensichtlich, dass Samwel nicht der biologische Vater des Kindes war. Zudem war Lidijas neuer Lebensgefährte Georg bereit für seine neue Rolle und wollte für das Kind nicht nur biologisch, sondern auch „rechtlich" der Vater werden.

Der in familienrechtlichen Fragen erfahrene Anwalt unserer Kanzlei ließ sich nicht aus der Ruhe bringen. Bereit, unterschiedlichste außergewöhnliche Probleme zu lösen, machte er sich unverzüglich an die Arbeit. Der Anwalt begann mit der Vorbereitung der Unterlagen für das Gericht, damit die Scheidung vor Ablauf des gesetzlich vorgesehenen Trennungsjahres der Ehegatten erfolgen konnte. Diese Ausnahme von der Regel ließ sich nach § 1565 BGB erwirken, sofern triftige Gründe dafür vorgebracht werden. Er bereitete den entsprechenden Antrag an das Gericht vor und wies darauf hin, dass die Frau schwanger sei und nicht ihr Ehemann der Vater des Kindes sei. Leider korrigierte das Leben unsere gemeinsamen Pläne — Lidijas Sohn „hatte es etwas eilig" und kam früher als geplant zur Welt. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Familiengericht über unseren Antrag noch nicht entschieden, und rechtlich wurde Samwel als Vater des Kindes anerkannt.

Doch es gab keinen Grund zur Verzweiflung — der Anwalt setzte die Arbeit an dem Fall unserer Mandantin fort und bereitete einen neuen Antrag beim Gericht vor, wonach die Scheidung nach ukrainischem Recht erfolgen sollte. Dies war möglich, da Lidija ukrainische Staatsbürgerin war und die Ehe auf dem Gebiet dieses Landes geschlossen worden war. Dabei war zu berücksichtigen, dass nach dem geltenden ukrainischen Familienrecht eine Scheidung, wenn die Ehegatten ein Kind unter einem Jahr haben, nur dann möglich ist, wenn ein anderer Mann dieses Kind als sein eigenes anerkennt. So bestätigte Georg mithilfe des Anwalts unserer Kanzlei seine Vaterschaft gegenüber dem jüngsten Sohn unserer Mandantin, was ordnungsgemäß notariell beurkundet wurde. Die Unterlagen über Georgs Anerkennung der Vaterschaft wurden dem Gericht vorgelegt. Zur Freude unserer Mandantin und ihres neuen Lebensgefährten endete das Verfahren zu ihren Gunsten — Lidija erhielt die so ersehnte Freiheit von der sie belastenden ehelichen Bindung, sowohl im wörtlichen als auch im rechtlichen Sinne. Nun war sie eine unverheiratete Frau und konnte mit dem Mann, den sie liebte, eine neue Familie gründen. Dennoch war das Problem der offiziellen Anerkennung der Vaterschaft aus Sicht der Behörden noch nicht gelöst — nach der ursprünglich in Deutschland ausgestellten Geburtsurkunde gilt Lidijas viertes Kind offiziell nach wie vor als Sohn Samwels. Der Anwalt unserer Kanzlei setzt die Arbeit an diesem Fall fort und strebt die Anfechtung der Vaterschaft an. Derzeit bereitet er aktiv die Unterlagen für die Einreichung beim Gericht vor, darunter auch die Ergebnisse eines genetischen Gutachtens, die zuverlässig belegen, dass Georg der Vater des Jungen ist. In diesem Fall haben wir allen Grund zu der Annahme, dass auch dieses Verfahren zugunsten unserer Mandantin ausgehen wird.

Abschließend möchten wir betonen, dass sich jeder Elternteil bewusst machen sollte, dass gerade Vater und Mutter die dem Kind nächststehenden Menschen sind und mehr als alle anderen an seiner harmonischen Entwicklung und einer stabilen körperlichen und psychischen Gesundheit interessiert sind. Sie sollten sich fest bewusst machen, dass sie sich bei der Wahl eines geeigneten Beziehungsmodells, an dem ihr gemeinsames Kind beteiligt ist, nicht von ihren eigenen Kränkungen, Erwartungen und Ambitionen, sondern von den Interessen des Kindes leiten lassen sollten. Was ein Kind in seinen Kinderjahren in der Familie erwirbt, bewahrt es sein ganzes weiteres Leben lang. Gerade in der Familie werden die Grundlagen der Persönlichkeit des Kindes gelegt, und bei der Einschulung ist es bereits zu mehr als der Hälfte als Persönlichkeit geformt. Die Familie ist eine besondere Art von Gemeinschaft, die in der Erziehung die zentrale, dauerhafte und wichtigste Rolle spielt. Ängstlichen Müttern wachsen häufig ängstliche Kinder heran; ehrgeizige Eltern unterdrücken ihre Kinder nicht selten so sehr, dass dies bei ihnen zu einem Minderwertigkeitskomplex führt; ein unbeherrschter Vater, der bei der geringsten Gelegenheit die Beherrschung verliert, prägt nicht selten, ohne es selbst zu ahnen, ein ähnliches Verhaltensmuster bei seinen eigenen Kindern aus, und so weiter. Wir hoffen, dass Lidija, Samwel und Georg in allen Fragen der Kindererziehung Kompromisse finden und würdige Nachkommen großziehen können. Wir wiederum werden diesen Fall bis zu seinem erfolgreichen Abschluss begleiten sowie auch künftig zur Verfügung stehen, sollten sie selbst oder Mitglieder ihrer Familie qualifizierte rechtliche Hilfe und Unterstützung benötigen.

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