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Familienrecht

Kindererziehung ist eine ernste Sache — erst recht, wenn das Jugendamt eingreift

„Der beste Weg, gute Kinder großzuziehen, besteht darin, sie glücklich zu machen." O. Wilde

Elternschaft ist vermutlich die schwierigste und verantwortungsvollste Aufgabe der Welt. Viele fühlen sich in vielen Fragen unsicher und ratlos. Zum Beispiel: Ab welchem Alter darf ein Kind allein zu Hause bleiben? Sollte man Kinder auf Reisen oder zu Terminen mitnehmen? Natürlich hat jede Familie ihre eigenen Regeln und Gewohnheiten, doch das Verhalten der Eltern wird in manchen Situationen gesetzlich geregelt.

In Deutschland, das traditionell für seine strengen Gesetze, Regeln und Ordnungen bekannt ist, haben Eltern neben Rechten auch bestimmte, klar festgelegte Pflichten gegenüber ihren Kindern. Eine dieser Pflichten besteht darin, den regelmäßigen Schulbesuch eines Kindes ab dem sechsten Lebensjahr sicherzustellen. Dies betrifft ausnahmslos alle Kinder: In Deutschland ist der Schulbesuch verpflichtend — jeder Schüler muss hier mindestens neun Klassen abschließen. Erst mit Erreichen der Volljährigkeit steht es ihm frei, weiter zu lernen oder nicht.

Diese Regelung mag zwar selbstverständlich erscheinen, ist in der internationalen Rechtspraxis jedoch keineswegs zwingend. In vielen entwickelten Ländern, darunter auch anderen EU-Staaten, gibt es kein Äquivalent zur „Schulpflicht" im deutschen Sinne. Dort besteht zwar eine Bildungspflicht, die Wahl aber, wo, was und wie gelernt wird, bleibt dem Schüler oder seiner Familie überlassen. In diesen Ländern ist die Pflicht zum Erwerb einer Grundbildung nicht zwingend mit dem Besuch einer staatlichen oder gleichgestellten Bildungseinrichtung verbunden.

Welche Folgen hat nun die Verletzung dieser sowie anderer wichtiger Pflichten für Eltern in Deutschland? Was kann also geschehen, wenn ein Kind ohne triftigen Grund nicht regelmäßig die Schule besucht?

Nach deutschem Kinderrechte- und Kinderschutzgesetz sowie dem Gesetz zur Bekämpfung von Verwahrlosung ist in jeder deutschen Stadt oder jedem Bezirk ein Jugendamt eingerichtet. Meist wird die Tätigkeit dieser Behörde mit der Aufsicht über die Erziehung von Kindern in Familien assoziiert, wobei es sich dabei nicht zwangsläufig um sozial schwache Familien handelt. Entstehen etwa Konfliktsituationen in einer Familie, ist das Jugendamt durchaus berechtigt einzugreifen und zunächst Aufklärungsarbeit mit den Eltern zu leisten; gelingt es nicht, mit ihnen eine gemeinsame Basis zu finden, kann es im äußersten Fall das Kind aus der Familie nehmen. Es gibt auch kritische Situationen — etwa wenn in einer Familie nur die Mutter da ist und diese plötzlich erkrankt und ins Krankenhaus muss, während sonst niemand für das Kind sorgen kann. Auch dann muss man sich an das Jugendamt wenden.

Die häufigsten „Klienten" der Behörde sind jedoch sozial schwache Familien, in denen die Bedingungen für die Versorgung und Erziehung des Kindes nicht den in Deutschland geltenden Anforderungen und Vorschriften entsprechen. In manchen Fällen wird die Notwendigkeit der Herausnahme eines Kindes aus der Familie eben von den Mitarbeitern der Behörde selbst festgestellt. Die Entscheidung wird demnach von Fachkräften auf Grundlage ihrer subjektiven Einschätzung der Situation in einer konkreten Familie getroffen. Von einem solchen Fall und davon, wie es uns gelang, ein zwangsweise in Obhut genommenes Kind in seine Familie zurückzuführen, möchten wir in diesem Artikel berichten.

An unsere Anwaltskanzlei wandte sich eine noch recht junge Frau, nennen wir sie Antonia. Bei der ersten Beratung erzählte sie folgende „schreckliche" Geschichte. Sie war vor etwa zehn Jahren im Rahmen des Spätaussiedlerprogramms aus Kasachstan nach Deutschland gekommen. Etwa zwei Jahre nach ihrem Leben in Deutschland lernte sie einen Mann namens Thomas kennen (Name geändert), mit dem sich recht schnell eine enge Beziehung entwickelte. Diese Beziehung entwickelte sich so rasant, dass die junge Frau selbst kaum bemerkte, wie sie „in anderen Umständen" war. Es muss gesagt werden, dass die Geburt eines Kindes, die Gründung einer Familie oder auch nur das Zusammenleben keineswegs zu den Plänen des Paares gehörten. Als Thomas begriff, dass die junge Frau ernsthaft entschlossen war, die Schwangerschaft auszutragen und ihm ein Kind zu gebären, „verschwand er sehr schnell vom Radar". So lastete die gesamte mit der Geburt und Erziehung des Sohnes verbundene Mühe vollständig auf Antonias Schultern. Trotz aller Schwierigkeiten freute sich die junge Frau über die Geburt ihres Kindes, das sie Mark nannte (Name geändert). Allein über die Runden zu kommen war jedoch alles andere als einfach — die staatliche Unterstützung allein reichte nicht aus, um den Jungen angemessen zu erziehen. Antonia nahm mal diesen, mal jenen Job an, sodass die kleine Familie mehr schlecht als recht über die Runden kam. Die Zeit verging rasant, und der Moment kam, zu dem Mark eingeschult werden sollte. Genau hier begannen die eigentlichen Probleme, die für die Familie beinahe verhängnisvoll endeten. Aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels zog Antonia mit ihrem Sohn während des Schuljahrs zweimal in andere Stadtteile. Mark musste dadurch, obwohl er erst in der ersten Klasse war, bereits zweimal die Schule wechseln. Zudem kümmerte sich Antonia, aufgrund ihrer Beschäftigung mit der Geldbeschaffung für die Familie, nicht sonderlich um den Schulbesuch des Jungen. Er versäumte sehr häufig den Unterricht und verpflichtende schulische Veranstaltungen — manchmal mit ärztlicher Bescheinigung, manchmal einfach so. Selbstverständlich wirkte sich all dies äußerst negativ auf die schulischen Leistungen des kleinen Mark aus. Da er ohnehin nicht besonders gut Deutsch sprach und in einem halben Jahr nur 30 Tage die Schule besucht hatte, konnte sich Mark im Unterricht kaum orientieren und Aufgaben erledigen. Diese gesamte Situation erregte nach einiger Zeit die Aufmerksamkeit des Schulleiters, der, nachdem er den Vorgang eigenständig beobachtet hatte, es für seine Pflicht hielt, die entsprechenden Informationen dem Jugendamt mitzuteilen. Leider verschärften sich die ohnehin schon schwierigen Umstände noch dadurch, dass Antonia einen neuen Freund kennenlernte, der für seinen Urlaub aus Armenien nach Deutschland gekommen war. Antonia hatte sich in kurzer Zeit derart an ihn gebunden, dass sie ihn überredete, bis zum Ablauf seines Visums in Deutschland zu bleiben, und als es Zeit wurde, nach Hause zu fahren, packte sie sich und das Kind „auf den Arm" und folgte ihrem neuen Liebsten nach Armenien.

Damit war die Geschichte noch nicht zu Ende: Nach einigen Monaten in Armenien beschloss die junge Frau, nach Deutschland zurückzukehren. Mit ihrem neuen Freund beschlossen sie zu heiraten und anschließend seinen Umzug im Rahmen des Familiennachzugs zu erwirken. Infolge dieser „Seifenoper" besuchte das Kind mehrere Monate in Folge keine Schule in Deutschland — was schließlich das Fass zum Überlaufen brachte und die Geduld der Mitarbeiter des zuständigen Jugendamts erschöpfte. So wurde das siebenjährige Kind direkt aus der Schule von Mitarbeitern der Behörde mitgenommen und in ein örtliches Kinderheim gebracht. Auf der Tagesordnung stand nun die Frage des Entzugs der elterlichen Sorge der Mutter und deren Übertragung auf die Behörde.

Antonia flehte uns mit Tränen in den Augen an, ihr zu helfen, das Kind in die Familie zurückzuholen, und versicherte glaubhaft, sie könne sich ihr Leben ohne ihren geliebten Mark nicht mehr vorstellen. Der auf deutsches Familienrecht spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei übernahm nach entsprechender Beauftragung den Fall. Er reichte beim Familiengericht in Deutschland eine Klage ein, deren Hauptforderung die Rückführung des Jungen in die Familie zu seiner Mutter war. Die zentralen Argumente des Anwalts, der die Interessen der Mandantin vor Gericht vertrat, waren die folgenden:

— der Junge sei noch recht klein, und sein Aufenthalt im Kinderheim unter fremden Menschen könne seiner körperlichen und psychischen Entwicklung erheblichen Schaden zufügen;

— Marks Schulfehltage seien tatsächlich meist auf sein schlechtes Befinden zurückzuführen gewesen, was durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen belegt sei;

— während seines Aufenthalts in Armenien habe der Junge eine Schule besucht, in der er auf Russisch unterrichtet worden sei. Er könne den versäumten Stoff der Schule in Deutschland daher rasch nachholen;

— Antonia habe ihre erzieherischen Fehler vollständig eingesehen und zugesichert, den Aufenthalt des Kindes in der Familie unter Einhaltung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten sicherzustellen;

— in die Stadt, in der unsere Mandantin dauerhaft in Deutschland lebte, werde in Kürze ihre leibliche ältere Schwester ziehen, die bereit sei, bei Haushaltsfragen und der Betreuung des Jungen zu helfen.

All diese und weitere Argumente wurden vom Gericht zu Recht als ausreichend für die Rückführung des Kindes in die Familie zu seiner leiblichen Mutter angesehen — allerdings mit einigen Einschränkungen:

— das Recht zur Entscheidung über eine Ausreise des Kindes aus dem Land verblieb beim Jugendamt, das nun Marks Reisepass in Verwahrung hatte;

— das Kind war nun verpflichtet, nach der Schule an jedem Werktag von Montag bis Freitag für zwei Stunden zusätzlichen Unterricht zu besuchen, der sein Erlernen der deutschen Sprache, seine Sozialisierung und Integration im Land besser gewährleisten sollte.

Aus der Praxis unserer Kanzlei

In Deutschland, das traditionell für seine strengen Gesetze, Regeln und Ordnungen bekannt ist, haben Eltern neben Rechten auch bestimmte, klar festgelegte Pflichten gegenüber ihren Kindern.

Wie dem auch sei, das Hauptziel wurde erreicht — der Junge kehrte nach Hause zu seiner Mutter zurück, die das Recht behielt, ihren Sohn weiter zu erziehen. Wir wünschten unserer Mandantin, die sich, nebenbei bemerkt, noch lange für die hervorragend geleistete Arbeit bedankte, Kraft und Weisheit — denn einen glücklichen, vollwertigen Menschen und würdigen Bürger großzuziehen ist keine einfache Aufgabe. Allen Lesern unserer Zeitung wünschen wir ebenfalls, sich bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder mit Geduld, Kraft und gesundem Menschenverstand zu wappnen. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen einmal mit etwas Ähnlichem konfrontiert werden, erwarten wir Sie jederzeit im Büro unserer breit aufgestellten Anwaltskanzlei.

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