„Nie fühlt man sich männlicher, als wenn man Vater eines Neugeborenen wird." Matthew McConaughey
Eines der wesentlichen Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei ist das Familienrecht. Nicht selten wenden sich Mandanten mit den unterschiedlichsten Anliegen in diesem Bereich an uns. Wir leisten rechtliche Unterstützung bei Fragen wie dem Abschluss und der Ausgestaltung von Eheverträgen, der Führung von Scheidungsverfahren und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ehegatten, dem Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen sowie bei weiteren Fragen im rechtlichen Verhältnis zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten. Nicht selten wenden sich Mandanten mit dem Auftrag an uns, ihnen bei der Feststellung der Vaterschaft minderjähriger Kinder zu helfen. Diese Frage ist zweifellos wichtig im Hinblick auf die Entstehung bestimmter Verpflichtungen, unter anderem der Unterhaltspflicht.
Was versteht man in Deutschland aus rechtlicher Sicht unter Vaterschaft?
Nach dem Gesetz ist die Rechtslage klar geregelt: Vater des Kindes ist der Mann, der — zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist; — die Vaterschaft selbst anerkannt hat; — dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB gerichtlich festgestellt wurde.
Wichtig bei einer Scheidung
Nach dem Gesetz ist die Rechtslage klar geregelt: Vater des Kindes ist der Mann, der — zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist; — die Vaterschaft selbst anerkannt hat; — dessen Vaterschaft nach § 1592 BGB gerichtlich festgestellt wurde.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird der offizielle Ehemann der Frau, deren Kind während der Ehe geboren wird, automatisch als Vater des Kindes anerkannt. Der als Vater rechtlich anerkannte Mann kann seine Vaterschaft dabei nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Kindes anfechten. Nach Ablauf dieser Frist besteht diese Möglichkeit für ihn nicht mehr, unabhängig davon, ob er der biologische Vater ist oder nicht. Diese Regelung gilt in Deutschland zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen Minderjähriger.
Bei Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft entstehen für den Mann gegenüber seinem Kind zwei grundlegende Arten von Rechten, aus denen sich entsprechende Pflichten ergeben: das Sorgerecht — das Recht, über lebenswichtige Fragen zu entscheiden (Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und Ähnliches); und das Umgangsrecht — das Recht der Eltern und nahen Angehörigen auf Umgang mit dem Kind.
Sowohl die Mutter als auch der Vater haben nach allgemeiner Regel gleiche Pflichten und Rechte gegenüber ihren Kindern. Sämtliche Fragen der Erziehung und Bildung der Kinder sollen von den Eltern einvernehmlich, unter Berücksichtigung der Meinung der Kinder und im Hinblick auf deren Interessen entschieden werden.
Jede Familie ist eine eigene Geschichte mit ihrer eigenen Handlung und einem mehr oder weniger glücklichen Ausgang. Mitunter gestalten sich die Wechselfälle des Familienlebens so, dass es der Hilfe eines qualifizierten Anwalts bedarf, um alle Punkte zu klären. Mit einem solchen Fall sind wir in der Tätigkeit unserer Kanzlei konfrontiert worden.
An uns wandte sich eine junge Frau, russische Staatsbürgerin mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland, nennen wir sie Olga. Olga war im Rahmen des Programms zur „Familienzusammenführung" aus einer kleinen Stadt in der russischen Provinz nach Deutschland gezogen. Das Kennenlernen mit ihrem künftigen Ehemann erfolgte über eine Partnerbörse, die Beziehung entwickelte sich recht schnell — bereits nach einem Monat intensiven Schriftwechsels lud der künftige Ehemann, nennen wir ihn Andreas, die junge Frau zu sich ein, anschließend reiste er selbst an, um ihre Eltern kennenzulernen. Nachdem er den Fleiß der jungen Frau, ihre Kochkünste, ihre Umgänglichkeit und ihren Wunsch nach einem Familienleben zu schätzen gewusst hatte, zögerte der junge Mann mit seinem Antrag nicht lange. Die Eheleute heirateten bald in Russland und feierten die Hochzeit im Familienkreis. Wie zuvor vereinbart, holte Andreas seine junge Frau anschließend zu sich nach Deutschland.
Die ersten Jahre in Deutschland verliefen für die junge Frau recht erfolgreich — sie und ihr Ehemann mieteten eine geräumige Wohnung, richteten sich ein gemeinsames Nest ein und schafften sich ein Familienauto an. Zugleich besuchte Olga regelmäßig Deutschkurse, fand eine Teilzeitstelle in einem Kosmetik- und Parfümeriegeschäft und gewann neue Bekanntschaften. Die Probleme in der Beziehung zu Andreas begannen etwa drei Jahre nach dem Beginn des gemeinsamen Lebens. Die Karriere ihres Mannes nahm Fahrt auf, er verbrachte nach und nach immer weniger Zeit zu Hause. Dafür fanden sich stets Gründe — mal musste dringend ein Bericht fertiggestellt und dem Chef vor einer Besprechung zugeschickt werden, mal die Arbeit eines abwesenden Kollegen übernommen, mal musste er kurzfristig auf Dienstreise. Selbstverständlich passte all dies Olga nicht, sie musste die langen Abende allein in der leeren Wohnung verbringen und auf ihren Angetrauten warten. Auch mehrere Versuche, ein klärendes Gespräch zu führen, brachten nicht die erhofften Ergebnisse, und die junge Frau entschied kurzerhand, ebenfalls keine Zeit mehr zu verschwenden. Sie widmete sich vermehrt sich selbst, begann eine berufliche Fortbildung und besuchte allein verschiedene gesellschaftliche Veranstaltungen. Bei einem dieser gesellschaftlichen Anlässe lernte sie einen jungen Mann namens Matthias kennen, mit dem sich eine leidenschaftliche Romanze entwickelte. Ungewiss, wie lange sich diese Geschichte fortgesetzt hätte, doch das Leben korrigierte das entstandene Liebesvieleck. Die junge Frau wurde von ihrem neuen Geliebten schwanger, sodass die Frage der „rechtlichen Klärung" der Angelegenheit in den Vordergrund rückte. Olga wandte sich mit der Bitte an unsere Kanzlei, ihr dabei zu helfen, dass Matthias nicht nur biologisch, sondern auch offiziell zum Vater des Kindes werden würde.
Der auf familienrechtliche Angelegenheiten spezialisierte Anwalt unserer Kanzlei erklärte der Mandantin, dass, sollte das Kind vor der Scheidung von ihrem gesetzlichen Ehemann zur Welt kommen, aus rechtlicher Sicht Andreas als Vater des Kindes gelten würde. Dies entsprach nicht den Plänen und Absichten der jungen Frau, sie strebte eine möglichst zügige Scheidung von ihrem Ehemann an, damit Matthias nicht nur biologisch, sondern auch aus rechtlicher Sicht Vater würde. Wir vertraten die Interessen der jungen Frau bei ihrer Scheidung von ihrem Ehemann von Anfang bis zum erfolgreichen Abschluss. Diese Scheidung wurde nach den Vorgaben des deutschen Rechts durchgeführt, weshalb die Ehegatten nach Einreichung des Antrags das sogenannte Trennungsjahr einhalten mussten — eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, die Familien mit zerrütteter Ehe eingeräumt wird, um sich endgültig über die Trennung klar zu werden. Diese Regelung ist in den §§ 1564–1568 BGB geregelt. In bestimmten Fällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des genannten Jahres möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, die Frist nicht abzuwarten — etwa nachgewiesene häusliche Gewalt, Bedrohungen für Leben oder Gesundheit des Ehegatten oder der Kinder, eine schwere Abhängigkeitserkrankung oder strafrechtliche Verstöße. Eine Verkürzung der Wartefrist ist zudem möglich, wenn die Ehefrau schwanger ist und der Ehemann triftige Gründe zu der Annahme hat, dass er nicht der biologische Vater des künftigen Kindes ist. In einem solchen Fall muss die Initiative zur Beschleunigung des Scheidungsverfahrens jedoch in Form eines offiziellen schriftlichen Antrags gerade vom „Betroffenen", also vom Ehemann, ausgehen.
Der Anwalt, der Olgas Interessen vertrat, führte Gespräche mit dem Anwalt der Gegenseite und schlug vor, die Möglichkeit der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen, zumal dies auch im Interesse von Andreas lag. So wurde es auch beschlossen, doch das Leben fügte es etwas anders. Während die Unterlagen zusammengestellt und vorbereitet wurden und der Fall für die Verhandlung vor dem Familiengericht vorbereitet wurde, wartete Olgas Kind nicht ab und kam etwas früher als geplant zur Welt. Da die Scheidung somit noch nicht vollzogen war, wurde Andreas als offizieller Vater des Kindes anerkannt. Der Anwalt unserer Kanzlei setzte die Bearbeitung des Falls fort. In Abstimmung mit den Parteien wurde entschieden, dass der Anwalt der Gegenseite, der Andreas' Interessen vertrat, einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft stellen würde, während von Seiten unserer Mandantin die Erklärung des biologischen Vaters zur Anerkennung des Kindes als sein eigenes eingereicht werden würde. Das Gericht ordnete ein genetisches Gutachten zur Bestätigung von Matthias' Vaterschaft an. Nach dessen Ergebnis entschied das Gericht, dass Matthias der Vater des Kindes ist, der künftig in dieser Eigenschaft in allen amtlichen Dokumenten eingetragen wird, woraus sich die entsprechenden Rechte und Pflichten ergeben. Das gewünschte positive Ergebnis war somit erreicht — die Scheidung erfolgte, und das geborene Kind fand eine vollständige Familie mit einander liebenden Eltern.
Die Anwälte unserer Kanzlei wünschen von Herzen allen nur Glück und Wohlergehen im Familienleben. Leider ist das Leben nach der Eheschließung längst nicht immer eine ruhige Wasseroberfläche. Paare sollten sich bewusst machen, dass Krisen im Familienleben unvermeidlich sind — sie machen selbst vor den harmonischsten Paaren nicht Halt. Wenn die Ehepartner verstehen, dass das Boot des Familienglücks allein in ihren eigenen Händen liegt, werden sie alle Schwierigkeiten überwinden und genug Kraft finden, ihre Familie bis zum Ende ihres gemeinsamen Lebensweges zu bewahren. Gelingt es hingegen nicht, das „zerbrochene" Glück wieder zu kitten, und erscheint eine Scheidung in Ihrem Fall als die richtigere Entscheidung, laden wir Sie ein, sich an unsere Kanzlei zu wenden, wo wir Ihnen stets helfen, den besten Ausweg für Ihre individuelle Lebenssituation zu finden — in allen Bereichen des deutschen Rechts.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.