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Familienrecht

Umgangsrecht mit dem Kind in Deutschland

Eine Situation, in der sich die Mutter eines Kindes von ihrem Partner, dem Vater des Kindes, trennt, erneut heiratet und dem leiblichen Vater die Treffen mit dem Kind verweigert, kommt recht häufig vor. Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind jedoch den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient. Fördert ein Elternteil die Treffen des anderen Elternteils mit dem Kind daher nicht aktiv oder verweigert solche Treffen kategorisch, verstößt er damit gegen seine elterlichen Pflichten. Dies kann zu einer entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverantwortung führen. Ein solcher Elternteil kann vom Gericht nicht nur dazu verpflichtet werden, dem anderen Elternteil Treffen mit dem Kind zu ermöglichen, sondern auch zur Zahlung eines entsprechenden Ordnungsgeldes. In Deutschland ist das Recht der Eltern und nahen Angehörigen auf Umgang mit dem Kind (Umgangsrecht) somit gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den grundlegenden Elternrechten.

Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht

Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient.

Alexandra (Name geändert), die Protagonistin unserer Geschichte, lernte noch während ihres Studiums an der Universität einen jungen Mann namens Christian kennen. Schönes Umwerben, romantische Verabredungen — schon bald konnten die Kommilitonen sich als Paar bezeichnen. Ihre Beziehung entwickelte sich sehr schnell. Das Paar verkündete seine Verlobung und bereitete sich auf die Hochzeit vor. Doch nicht alles im Leben verläuft so, wie man es sich ursprünglich vorstellt. Christian war schon immer ein sehr geselliger Mensch gewesen, der sich gerne mit Freunden traf und Zeit mit ihnen verbrachte. In letzter Zeit hatten sich seine Treffen jedoch besonders gehäuft. Das ärgerte Alexandra sehr, denn der geplante Hochzeitstag rückte bereits näher. Doch um die gesamte Vorbereitung kümmerte sich faktisch nur die junge Frau, während Christian weiter mit seinen Freunden feierte.

Zu allem Überfluss kam Christian zunehmend in einem seltsamen Zustand nach Hause, der nicht wie eine gewöhnliche Trunkenheit wirkte. Alexandra begriff, worum es sich handelte, als sie den jungen Mann im Badezimmer beim Drogenkonsum erwischte. Für die junge Frau war das absolut inakzeptabel. Christian hatte sich stark verändert, war gereizt und aggressiv geworden. Der Last der großen Verantwortung nicht gewachsen und von Panik erfasst, empfand die junge Frau eine gewisse Enttäuschung, die mit der Zeit Zweifel an der Richtigkeit ihrer getroffenen Entscheidung in ihr säte. Dann begannen Auseinandersetzungen und Streitigkeiten. Nach nur wenigen Wochen stand die Hochzeit nicht mehr zur Debatte. Und eine weitere Woche später verkündete die junge Frau, dass sie den jungen Mann verlasse.

Nach der Trennung erfuhr Alexandra, dass sie schwanger war, doch ihre Entscheidung blieb unerschütterlich — sie ging endgültig und hatte nicht vor, zu Christian zurückzukehren. Der junge Mann unternahm seinerseits ebenfalls keine Schritte zur Versöhnung und erfuhr erst nach der Geburt des Kindes davon — es war ein Mädchen. In den ersten zwei Jahren besuchte er sie sogar und entwickelte mit der Zeit eine starke Zuneigung zu dem Kind. Bald jedoch fand Alexandra einen neuen Freund, nennen wir ihn Valentino, und damit begannen die Probleme. Christian verhielt sich seinem Kind gegenüber sehr eifersüchtig. Der Umstand, dass ein anderer Mann seine kleine Tochter mit großziehen würde, ärgerte ihn außerordentlich. Und als Alexandra und Valentino heirateten, riss ihm endgültig der Geduldsfaden, und er beschloss, beim Gericht Klage auf Anerkennung des Sorgerechts (Sorgerecht) für sich zu erheben.

Das Institut der elterlichen Sorge nimmt im Familienrecht einen besonders wichtigen Stellenwert ein. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind sowie das Recht zur Entscheidung über lebenswichtige Fragen wie Namenswahl, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und andere das Kind unmittelbar betreffende Angelegenheiten.

Nach deutschem Recht steht die elterliche Sorge, wenn das Kind in der Ehe geboren wurde, beiden Elternteilen zu. Waren die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält automatisch nur die Mutter das Sorgerecht. Damit auch der Vater des Kindes über dieses Recht verfügt, müssen beide Elternteile eine schriftliche Erklärung (Sorgerechtserklärung) abgeben, mit der sie die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge wünschen. Diese Erklärung kann beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden. Ist einer der Elternteile nicht einverstanden, kann der andere die Anerkennung der Sorge gerichtlich einfordern. Genau das tat Christian in unserer Geschichte. Vor Gericht gelang es ihm, zu erreichen, dass die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zustand.

Das überraschte nicht weiter, denn Alexandra hatte nicht einmal einen Anwalt beauftragt, der sie qualifiziert beraten und anschließend vor Gericht vertreten und den Richter auf die für sie wesentlichen und günstigen Aspekte hätte aufmerksam machen können. Zum zweiten Termin, wie sich später herausstellte, erschien die junge Frau überhaupt nicht, und das Gericht, ohne sich besonders eingehend mit dem Fall zu befassen, erließ diese Entscheidung.

Nachdem er über die entsprechende Gerichtsentscheidung verfügte, war Christian der Ansicht, er könne zu Alexandra nach Hause kommen, wann immer es ihm beliebte. Dabei verhielt er sich jedes Mal sehr herausfordernd und dreist gegenüber Alexandras Ehemann Valentino. Es kam mitunter zu Auseinandersetzungen, Streitigkeiten und sogar Handgreiflichkeiten. Die Situation spitzte sich zu. Das Kind wurde dabei häufig Zeuge dieser schrecklichen Szenen, was sich natürlich auf seine Wahrnehmung des und Beziehung zum leiblichen Vater auswirkte. Zudem verstand das Mädchen nicht ganz, dass Christian ihr leiblicher Vater war — sie nannte ihn beim Vornamen, und mit der Zeit verlor sie überhaupt den Wunsch, ihn zu sehen. Deshalb begann Alexandra irgendwann, vor allem um die Psyche des Kindes zu schützen und sich selbst das Leben zu erleichtern, den Umfang des Umgangs zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind zu verringern. Christian, der ursprünglich auf Treffen mit dem Kind bestanden und zu Recht Informationen über das Leben des Kindes von seiner Ex-Freundin verlangt hatte, war mit dieser Wendung nicht einverstanden und wandte sich erneut mit einer Klage zur Durchsetzung seines Umgangsrechts an das Gericht.

Die Situation wurde dadurch weiter erschwert, dass Alexandra zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit ihrem Mann und dem Kind nach Italien gezogen war. Valentino war nämlich Italiener, der in Italien geboren war und dort sein ganzes Leben verbracht hatte. Nach Deutschland war er nur gekommen, weil er beruflich dorthin versetzt worden war, jedoch nur für die im Vertrag befristete Zeit. Er musste zurückkehren, und Alexandra folgte ihm natürlich mit dem Mädchen.

Auf der Suche nach Hilfe bei der Lösung ihrer nun schwierigen Situation entschied sich Alexandra, sich an unsere Anwaltskanzlei zu wenden. Bei der Beratung erklärte der Anwalt der jungen Frau, nachdem er ihr zugehört hatte, sofort, dass ein solcher Schritt — nämlich der Umzug in ein anderes Land ohne die dafür erforderliche Zustimmung des leiblichen Vaters, dem zudem zuvor das Sorgerecht für das Kind zugesprochen worden war — nicht ganz besonnen gewesen sei. Dies war jedoch nicht das Thema der bevorstehenden Verhandlung über die Festlegung von Christians Umgangsrecht mit dem Kind.

Nachdem die Mandanten alle Geschichten rund um Christian und die Szenen, die er bei Treffen machte, geschildert hatten, wurde dem Anwalt klar, worauf bei der Gerichtsverhandlung der Schwerpunkt zu legen war. Nach Aussage der Mandantin hatte Christian ihr beim Verlassen des Gerichtsgebäudes nach dem ersten Termin im Verfahren zur Anerkennung des Sorgerechts gewaltsam die Dokumentenmappe aus den Händen geschlagen und sie ungeniert in aller Öffentlichkeit beleidigt. Zudem berichtete Alexandra von den Drogenproblemen des jungen Mannes. Auch das konnte in diesem Fall hilfreich sein.

Am festgesetzten Verhandlungstermin verhielt sich der Kläger, wie der Anwalt vorausgesehen hatte, unangemessen. Er war von Anfang an sehr aggressiv gestimmt und geriet, als er im Flur Alexandras italienischen Ehemann erblickte, völlig außer sich vor Wut. Infolgedessen mussten das Kind und der Ehemann in einen separaten Raum gebracht werden, wo sie in Ruhe den Beginn der Verhandlung abwarten konnten. Auf den ersten Blick entstand der Eindruck, Christian sei psychisch nicht gesund. Und das sollte uns zugutekommen.

Als die Verhandlung begann, versuchte Christian, ruhig und gefasst zu wirken. Bald jedoch, und von Minute zu Minute stärker, konnte er seine emotionalen Ausbrüche nicht mehr zurückhalten und „explodierte". Diese Reaktion war zum Teil auf eine leichte Provokation seitens des Anwalts unserer Kanzlei zurückzuführen, hauptsächlich jedoch darauf, dass wir die Position unserer Mandantin sehr aktiv und beharrlich vertraten. Im Ergebnis erreichten wir, dass der Kläger direkt vor dem Richter die Stimme erhob, Papiere durch den Raum warf und sogar seinen eigenen Anwalt anfuhr und ihm unschöne Dinge an den Kopf warf. Die Richterin bat ihn immer wieder, sich zu beruhigen. Die Verhandlung dauerte letztlich fast zwei Stunden, da der Kläger sie durch seine Ausfälle ständig unterbrach. Er verließ ständig den Raum, konnte demonstrativ die Tür zuschlagen und erklären, er wolle an „diesem Zirkus, keinem Gericht" nicht teilnehmen, um dann 5 oder 10 Minuten lang nicht wieder aufzutauchen. Dann kam er allerdings jedes Mal wieder zurück.

Von unserer Seite wurde die Forderung gestellt, dass der Kläger einen Drogentest ablegen und die Ergebnisse vorlegen müsse. Als Beispiel wurden mehrere Situationen aus dem gemeinsamen Leben des ehemaligen Paares angeführt, bei denen Alexandra beobachtet hatte, wie er Substanzen konsumierte. Der Anwalt lenkte dabei die Aufmerksamkeit der Richterin auf das momentane Verhalten des Klägers, das seiner Ansicht nach eine folgerichtige Konsequenz der Einnahme irgendwelcher Rauschmittel sei. Konsumiere der leibliche Vater tatsächlich Drogen, bestehe eine reale Wahrscheinlichkeit, dass er sich bei Treffen negativ auf das Kind auswirken und ihm möglicherweise körperlichen oder seelischen Schaden zufügen könne — zumal noch gar nicht feststehe, ob der Kläger sich seiner Handlungen bewusst sei. Dies wiederum stelle nach deutschem Recht einen Umstand dar, dessen bloßer Verdacht das Umgangsrecht eines Elternteils aufheben könne.

Das Gericht prüfte die Umstände des Falls, hörte die Bedenken der Mutter und des Stiefvaters, dass Treffen mit dem leiblichen Vater sich negativ auf die Psyche des Kindes auswirken könnten, als begründet an und verpflichtete Christian, einen Drogentest zu machen und die Ergebnisse vorzulegen. Denn diese Bedenken müssten durch entsprechende Beweise untermauert werden. Lege der Kläger fristgerecht einen negativen Testbefund vor, werde ihm laut Gerichtsbeschluss als leiblichem Vater sein gesetzliches Recht auf Umgang mit der Tochter nicht verweigert. Diese Entscheidung stützte sich darauf, dass das provokante Verhalten des Klägers während der Verhandlung durch Aggression gegenüber der Mutter des Kindes bzw. ihrem jetzigen Ehemann erklärbar sei, was folglich mit dem Kind selbst nichts zu tun habe.

Für den Fall, dass Christian die Testergebnisse vorlegte, verpflichtete das Gericht Alexandra zudem, mit dem Kind die deutsche Sprache zu pflegen, da das Mädchen sie in Italien zu vergessen drohe, was später eine Verständigung mit dem leiblichen Vater unmöglich machen könnte. Zudem solle sie an bestimmten Wochentagen den Telefonkontakt zwischen Kind und Vater aufrechterhalten sowie Treffen während der Schulferien des Mädchens nicht behindern. All dies müsse selbstverständlich unter klarer Anleitung und mit Unterstützung des Jugendamts erfolgen, das diese Treffen begleiten solle. Christian war außer sich vor Wut, als er den Beschluss der Richterin hörte — obwohl die Begleitung von Treffen durch Dritte in solchen Fällen gängige Praxis ist. Häufig werden, wenn ein Kind nicht bei einem Elternteil lebt, zunächst solche begleiteten Treffen durchgeführt, um zu beobachten, wie das Kind darauf reagiert.

Nach der Verhandlung stellte sich jedoch heraus, dass das Jugendamt aufgrund von Arbeitsüberlastung und Personalmangel keine Möglichkeit hatte, eine Person für die Begleitung der Treffen zu stellen. Erst einen Monat später teilte man mit, dass man jemanden für diesen Zweck gefunden habe. Da zunächst ein Gespräch mit den Eltern erforderlich sei, richtete man ein entsprechendes Schreiben an Christian, auf das er bisher jedoch nicht reagiert hatte. Dieses Gespräch ist eine unabdingbare Voraussetzung, da erst danach die Unterstützung des Jugendamts bei der Begleitung der Treffen erfolgen kann.

Zudem richtete der Anwalt eine Anfrage an das Gericht, um zu klären, ob der Kläger irgendwelche Testergebnisse vorgelegt hatte, und es stellte sich heraus, dass von seiner Seite nichts eingegangen war. Das waren gute Nachrichten. Der Anwalt riet unseren Mandanten daher, ihrerseits dem Jugendamt zu antworten und ihre Bereitschaft zu dem Gespräch zu erklären — damit rein formal der Eindruck entstehe, unsere Seite sei kooperativ, während die andere Seite nicht kooperationsbereit oder überhaupt nicht mehr an den Treffen interessiert sei.

Abschließend sei nochmals betont, dass das Umgangsrecht mit einem Kind ein unveräußerliches Elternrecht ist. Einem anderen Elternteil dieses Recht zu entziehen ist praktisch unmöglich — nur dann, wenn der Elternteil eine reale Gefahr für Leben, Gesundheit und Psyche des Kindes darstellt. Selbst nach dem Verlust des Sorgerechts behält ein Elternteil das Umgangsrecht und kann dessen zeitliche Ausgestaltung stets gerichtlich durchsetzen. Genau das hatte Christian vor.

Zum jetzigen Zeitpunkt meldet sich der leibliche Vater des Mädchens — Christian — nicht mehr. Wie er sich jedoch weiter verhalten wird, ist ungewiss. In jedem Fall hat unsere Mandantin dem Anwalt bereits den Auftrag erteilt, sein Sorgerecht für das Kind gerichtlich anzufechten — was übrigens nicht notwendig gewesen wäre, hätte sie sich gleich an uns gewandt, statt zu versuchen, die Angelegenheit selbst zu regeln. Wir empfehlen Ihnen daher, sich stets und vor allem rechtzeitig an Fachleute für rechtliche Hilfe zu wenden, damit Sie später nicht Zeit und Geld aufwenden müssen, um Fehler zu korrigieren. Der Anwalt wird Ihre Rechtsposition kompetent formulieren, die richtige Verteidigungsstrategie aufbauen, dem Gericht die notwendigen Argumente vorlegen und den Richter auf die wesentlichsten und beachtenswertesten Punkte hinweisen, was es ermöglicht, den Fall zu Ihren Gunsten zu gewinnen.

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