Kindererziehung ist eine schwierige Aufgabe, und Fehler müssen oft sehr teuer bezahlt werden. In Deutschland geht der Staat, wie in jedem europäischen Land, sehr ernsthaft und verantwortungsbewusst mit dem Schutz der Kinderrechte um. Kinder kennen ihre Rechte gut — das wird ihnen bereits im Kindergarten beigebracht. Deshalb ist den Eltern vieles nicht gestattet, etwa Kinder anzuschreien, übermäßig zu bestrafen oder gar zu schlagen.
In Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes heißt es, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stehen. Der Begriff „Familie" umfasst die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern. Dies ist vor allem als verfassungsrechtliche „Institutsgarantie" zu verstehen sowie als Ausdruck eines im öffentlichen und privaten Recht verankerten Grundwerts. Darüber hinaus ist dies als Recht des Staates zu verstehen, Maßnahmen zum Wohle von Ehe und Familie zu ergreifen.
Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient. In Deutschland ist das Recht der Eltern und nahen Angehörigen auf Umgang mit dem Kind (Umgangsrecht) somit gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den grundlegenden Elternrechten.
Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht
Nach § 1626 Abs. 3 BGB benötigt das Kind den Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen ihm nahestehenden Personen, deren Umgang seiner Entwicklung dient.
Wir alle erinnern uns mit Wärme und Zärtlichkeit an unsere Großeltern. Sie beteiligen sich meist aktiv an der Erziehung ihrer Enkel. Eltern „schieben" ihre geliebten Sprösslinge oft für Wochenenden, Ferien oder sogar für die gesamten Sommermonate zu Besuch bei den Großeltern ab. Ein etwas anderes Bild zeigt sich in modernen deutschen Familien in Deutschland. Großmutter und Großvater sind natürlich auch dort im Leben des Kleinkindes präsent, jedoch eher als Familienmitglieder, als Verwandte, die zum Fest stets ein Geschenk mitbringen und die wichtigen Daten im Leben ihrer Enkel nicht vergessen — mehr aber auch nicht. Deutsche Großeltern haben meist ihr eigenes Leben, ihre eigene „Festung". Familien mit Kindern erhalten stets finanzielle Unterstützung vom Staat, um Bildung und sportliche Entwicklung sollen sich Fachleute kümmern, und Eltern, die sich für ein Kind entscheiden, sollten sich gut überlegen, dass sie in Erziehungsfragen nur auf sich selbst zählen können.
Natürlich gibt es bei jeder Regel Ausnahmen, und auch in Deutschland kommt es vor, dass Großeltern die Betreuung des Kleinkindes bei dessen Geburt als ihre Pflicht und Verantwortung ansehen. Einerseits ist das gut — die Eltern können mehr Zeit für Arbeit und berufliche Entwicklung aufwenden, weiter Karriere machen, ihre Hobbys nicht aufgeben und einfach mehr Zeit zu zweit verbringen. Dann sind sie vollkommen sicher, dass ihr Nachwuchs in den zuverlässigen und liebevollen Händen von Menschen liegt, die einst sie selbst mit Liebe und Zärtlichkeit großgezogen haben. Andererseits bleibt das Leben nicht stehen, Erziehungsansätze verändern sich, und es kann geschehen, dass sich die Ansichten der Eltern und der Großeltern über Erziehung grundlegend unterscheiden. Manchen Familien gelingt es, sich zu einigen und einen Kompromiss zu finden, in anderen können ernsthafte Konflikte entstehen, in deren Mittelpunkt leider die Kinder stehen. In diesem Fall erleben die Kinder die Unvereinbarkeit zentraler Werte zwischen ihnen nahestehenden, geliebten Menschen und leiden als Erste unter den familiären Problemen. Das kann sich naturgemäß sehr schädlich auf die psychische Gesundheit des Kindes und seine harmonische Entwicklung auswirken.
Genau eine solche Situation ereignete sich in einer jungen Familie mit Kindern, die sich in einer verzweifelten Lage an unsere Anwaltskanzlei wandte — eine Situation, die für Deutschland leider keine große Seltenheit ist. Tatjana und Andrej (Namen geändert) zogen ihre Kinder groß und griffen dabei häufig auf die Hilfe der Großeltern zurück. Eine Zeit lang war alles gut und bequem, bis zwischen der älteren Generation und den Eltern der Kinder Streitigkeiten über Erziehungsfragen entstanden, die sich allmählich zu ernsthaften Familienkonflikten auswuchsen. Beide Seiten wollten zweifellos nur das Beste für die Kinder, doch die Unfähigkeit, flexible Lösungen zu finden, das Beharren auf der eigenen Position — auch in Gegenwart der Kinder — und die mangelnde Bereitschaft, die Meinung des anderen zu respektieren, spielten eine verhängnisvolle Rolle. Die Kinder, hin- und hergerissen zwischen geliebten Menschen und darunter leidend, dass die Großeltern ständig verboten, was die Eltern erlaubten, und umgekehrt, mussten selbst eine schwierige Wahl treffen. Am Ende hörten sie einfach auf, die Großeltern zu besuchen und mit ihnen Kontakt zu halten.
Die Großeltern, besorgt um ihre Enkel, sehnten sich nach ihnen und waren der Ansicht, diese Situation sei ausschließlich auf den Druck zurückzuführen, den Tatjana und Andrej auf ihre Kinder ausübten. Sie beschlossen daher, die Rechte ihrer Enkel auf offiziellem Weg durchzusetzen.
Erstens richteten sie eine Beschwerde an das Jugendamt mit der Bitte, die familiäre Situation zu klären und Maßnahmen gegen die aus ihrer Sicht nachlässigen Eltern zu ergreifen.
Zweitens erhoben die Großeltern, sehr zur Überraschung unserer Mandanten, Klage vor Gericht unter Berufung auf § 1685 BGB, wonach das Recht der Großeltern auf regelmäßigen Umgang mit ihren Enkeln durch Gerichtsbeschluss festgelegt werden kann.
Die jungen Eltern, auf eine solche Entwicklung völlig unvorbereitet und vor allem besorgt darüber, wie der Ausgang des Verfahrens sich auf das seit langem etablierte Familienleben und die psychische Entwicklung der Kinder auswirken könnte, wandten sich hilfesuchend an unsere Anwaltskanzlei.
In solchen Fällen ist der entscheidende Faktor für die gerichtliche Entscheidung die Feststellung und Wahrung der Interessen der minderjährigen Kinder. Nicht die Ambitionen und Wünsche der Erwachsenen, sondern eben die Rechte und Interessen der Kinder konnten die Richterin zu der in diesem Fall richtigen Entscheidung bewegen. Auf unseren Antrag hin wurde zur Analyse der Situation ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger (Gutachter), ein Fachmann für Kinderpsychologie, hinzugezogen, der sich lange mit den Kindern befasste, ihr Verhalten beobachtete und analysierte und zu dem Schluss kam, dass die Kinder tatsächlich keinen regelmäßigen Umgang und keine gemeinsame Zeit mit den Großeltern wollten…
Zur Wahrung der Interessen unserer Mandanten und ihrer minderjährigen Kinder brachten wir daher während der Gerichtsverhandlung folgende zentrale Argumente vor:
· die Pflicht zur Erziehung der Kinder sowie die Verantwortung für sie liegt von vornherein bei den Eltern. Die Eltern sind daher diejenigen, deren Vorstellungen, Erziehungsansätze und Wertesystem für die Erziehung ihrer Kinder maßgeblich sind
· die Erwachsenen konnten keinen Kompromiss finden und den Konflikt nicht friedlich beilegen, weshalb es in der Familie ständig zu Streitigkeiten und sogar Auseinandersetzungen kam, was sich negativ auf die noch nicht gefestigte kindliche Psyche auswirkte
· nach deutschem Recht haben Kinder zweifellos das Recht auf Umgang mit ihnen nahestehenden Menschen, deren Umgang ihrer Entwicklung dient, einschließlich der Großeltern. Dabei ist jedoch zu betonen, dass es sich um ein Recht der Kinder handelt, nicht um eine Pflicht. Kinder können daher im demokratischen Deutschland nicht gezwungen werden, Zeit mit nahen Verwandten zu verbringen, wenn sie dies nicht wollen.
Die Richterin hörte die Argumente beider Parteien an, ließ sich in erster Linie von der Notwendigkeit leiten, die Rechte und berechtigten Interessen der Kinder zu schützen, und entschied schließlich, die Klage abzuweisen und das Recht der Kinder anzuerkennen, keine Zeit mit den Großeltern zu verbringen, solange sie dies nicht selbst wünschten. Die auf unseren Antrag hin erfolgte Beauftragung eines Sachverständigen für Kinderpsychologie sowie die fundierte Begründung der Position unserer Mandanten, die nicht nur in ihrem eigenen, sondern auch im Interesse ihrer Kinder handelten, beeinflussten zweifellos die Haltung der Richterin und bildeten die Grundlage ihrer Entscheidung. Dieser Gerichtsbeschluss wurde anschließend auch dem Jugendamt übermittelt, worauf den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt und keine Verletzungen der Kinderrechte festgestellt worden seien.
Wir haben in diesem Fall somit einen Erfolg erzielt und die Interessen unserer Mandanten aus rechtlicher Sicht vollumfänglich geschützt, wie es von unserem Anwalt erwartet wurde. Zugleich hoffen wir menschlich von Herzen, dass die Mitglieder dieser Familie bald zu einer gemeinsamen Lösung in Erziehungsfragen finden und aufhören, „an der Decke zu ziehen". Dann, so glauben wir, werden die Enkel, sobald sie wieder Geborgenheit und Ruhe in den Beziehungen der Erwachsenen spüren, aus eigenem Antrieb regelmäßig ihre nahestehenden Verwandten — Großmutter und Großvater — besuchen und anrufen.
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