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Familienrecht

Vermögensarrest bei einer Scheidung in Deutschland: wie man unrechtmäßige Ansprüche vermeidet

„Einmal sagte der Anwalt unserer Familie: ‚Die zwei teuersten Dinge, die sich ein Rockefeller leisten kann, sind: in die Politik zu gehen oder sich scheiden zu lassen.'" David Rockefeller

Die Ehe als gesellschaftlich geregelte und bei den zuständigen staatlichen Stellen eingetragene familiäre Bindung, die wechselseitige Rechte und Pflichten der Ehegatten begründet, gibt es bereits sehr lange und hat sich als die gesellschaftlich anerkannteste Form des Zusammenlebens der Geschlechter etabliert. Zu den wesentlichen Gründen für die offizielle Formalisierung der Beziehung eines Paares zählten das Bestreben, die Interessen der Kinder zu schützen und die vermögensrechtliche Stabilität jeder Partei zu gewährleisten.

Bei der Auflösung einer Ehe können langwierige juristische Auseinandersetzungen jedoch nur Paare vermeiden, die keine minderjährigen Kinder und keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegeneinander haben. Andernfalls kann die Ehe in den meisten Ländern der Welt nur gerichtlich geschieden werden — nach Klärung der Scheidungsgründe, Konkretisierung der gegenseitigen Forderungen der Parteien, Festlegung der Unterhaltshöhe und Ähnlichem.

Aus vielerlei Gründen wird das Scheidungsverfahren für Menschen, die noch vor kurzem eine Familie bildeten und gemeinsame Entscheidungen trafen, zu einer schweren Prüfung mit hoher emotionaler Belastung. Besonders angespannt wird es, wenn die Auffassungen des Paares zu bestimmten, bei der Scheidung zu klärenden Fragen erheblich auseinandergehen. Das können Probleme bei der Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes, bei der Zahlung von Kindesunterhalt und Ähnliches sein. Der traditionelle Stein des Anstoßes bei einer Scheidung ist jedoch natürlich das während der Ehe erworbene Vermögen — und je mehr Vermögen erworben wurde, desto erbitterter können die mit dessen Aufteilung verbundenen Streitigkeiten ausfallen.

Jaroslaw (Name geändert), russischer Staatsangehöriger, lernte seine Ehefrau Elisaweta (Name geändert) bereits während des Studiums kennen; anschließend gründeten sie eine Familie und bauten nicht nur eine familiäre, sondern auch eine geschäftliche Beziehung auf, indem sie ein gemeinsames Unternehmen entwickelten. Nachdem sie sich in Russland fest etabliert hatten, gründeten Elisaweta und Jaroslaw auch ein Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem erwarben sie in Deutschland ein großes, schönes Haus, in dem sie sich während ihrer regelmäßigen Geschäftsreisen aufhielten.

Doch leider währt nichts ewig, und die die Familie erfassende psychologische Krise führte dazu, dass Jaroslaw sich zur Scheidung entschloss. Streit über den minderjährigen Sohn entstand zwischen dem Paar nicht, und auch die Vermögensfrage wollte Jaroslaw fair regeln, indem er seiner Ehefrau die Hälfte des während der 15-jährigen Ehe erworbenen Vermögens und der Geldeinlagen überließ. Dabei schlug Jaroslaw vor, seiner Ehefrau das Haus und die Gewerbeimmobilie in Russland, einen Teil der Fahrzeuge, der Bankeinlagen sowie die Hälfte des Anteils am Schönheitssalon zu überlassen, während er selbst allein über ihr großes Haus und das Unternehmen in Deutschland verfügen sollte.

Jaroslaws Ehefrau hielt seinen Vorschlag zur Vermögensaufteilung jedoch für ungerecht. Da eine einvernehmliche Einigung über die Vermögensaufteilung nicht erzielt werden konnte, musste unser Mandant nach der offiziellen Scheidung mit der oben genannten Klage vor einem Gericht in der Russischen Föderation vorgehen.

Nach Art. 38 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation kann die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten sowohl während der Ehe als auch nach ihrer Auflösung auf Antrag eines der Ehegatten erfolgen. Für Ansprüche geschiedener Ehegatten auf Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Dabei ist anzumerken, dass im Rahmen eines Verfahrens über die Aufteilung von Vermögen, das sich auf dem Gebiet der Russischen Föderation befindet, auch Ansprüche bezüglich im Ausland belegenen Vermögens mitverhandelt werden können.

Elisaweta wiederum reichte eine Widerklage auf Vermögensaufteilung ein und verlangte die Einbeziehung weiteren, von Jaroslaw nicht angegebenen Vermögens (insbesondere Geldmittel aus dem Verkauf eines Autos, eines Anhängers, von Motorrädern und Motorbooten). Zudem verlangte die Ehefrau unseres Mandanten, ihr nicht die Hälfte, sondern den gesamten Schönheitssalon zu übereignen, da dieser die einzige Einkommensquelle für sie und ihr Kind darstelle. Ferner beantragte sie eine Neuberechnung sämtlicher Einkünfte Jaroslaws, um ihr die ihr gesetzlich zustehende Hälfte der während der Ehe erworbenen Geldmittel und des Vermögens zuzusprechen.

Auch Jaroslaw erweiterte seine Klageanträge und wies darauf hin, dass sich auf den Konten seiner früheren Ehefrau ein Geldbetrag befinde, der ebenfalls aufzuteilen sei, da es sich um während der Ehe erworbenes gemeinsames Vermögen handle.

Im Laufe der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass das von unserem Mandanten verkaufte Auto erst nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben worden war, weshalb diese Forderung Elisawetas abgewiesen wurde; die übrigen genannten Fahrzeuge und der Anhänger stellten hingegen tatsächlich gemeinsames Vermögen der Ehegatten dar, weshalb das Gericht Jaroslaws Ehefrau die Hälfte des aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge und des Anhängers erzielten Betrags zusprach.

Auch Jaroslaws Antrag auf Aufteilung der auf den Konten seiner früheren Ehefrau befindlichen Geldmittel wies das Gericht ab, da sich diese Mittel zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr auf Elisawetas Konten befanden.

Die Anteile am Schönheitssalon wurden zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt, da die von Elisaweta Jaroslaw angebotene Ausgleichszahlung für die Hälfte des Salons nicht dessen tatsächlichem Wert entsprach. Das Grundstück und das Haus in Deutschland verblieben bei unserem Mandanten.

Diese gerichtliche Entscheidung focht unser Mandant hinsichtlich der Ablehnung seines Antrags auf Aufteilung der Geldmittel auf den Konten seiner früheren Ehefrau an, doch das Urteil wurde bestätigt.

In gesonderten gerichtlichen Entscheidungen wurde festgestellt, dass auch der Wert der im Haus in Deutschland befindlichen Möbel zu gleichen Teilen zwischen den früheren Ehegatten aufzuteilen sei, sowie dass Elisaweta 50 % von Jaroslaws Anteil an der in Deutschland eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zustehe.

Damit wurde der Vermögensstreit der früheren Ehegatten gerichtlich geregelt, wobei die gerichtlichen Entscheidungen den genauen Umfang des jeder Partei zustehenden gemeinsam erworbenen Vermögens festlegten.

In der Annahme, die leidige Angelegenheit sei endlich beendet, überwies Jaroslaw, ohne die Zwangsvollstreckung abzuwarten, Elisaweta sämtliche in den genannten gerichtlichen Entscheidungen festgelegten Beträge. Wie groß war jedoch seine Überraschung, als er beim Versuch, das Haus in Deutschland zu verkaufen, von einem Arrest auf das Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek erfuhr.

In der Absicht, den Grund für den Arrest zu klären und einen Weg zu dessen Aufhebung zu finden, wandte sich Jaroslaw an unsere Anwaltskanzlei. Der Anwalt prüfte den Grundbuchauszug und teilte mit, dass der Arrest auf das Grundstück aufgrund einer Entscheidung eines deutschen Gerichts erfolgt sei, die auf Elisawetas Antrag auf Vermögensarrest und Eintragung einer Sicherungshypothek ergangen war. Jaroslaw wusste jedoch nichts von dieser gerichtlichen Entscheidung und hatte keine Abschrift davon erhalten. Da unser Mandant bereits einen potenziellen Käufer für sein Haus in Deutschland hatte, war Jaroslaw sehr daran interessiert, dass der Arrest so schnell wie möglich aufgehoben und die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch gelöscht wird.

Nach aufmerksamem Zuhören und Prüfung des Grundbuchauszugs teilte der Anwalt Jaroslaw mit, dass die einfachste, jedoch sehr unwirtschaftliche Lösung darin bestünde, den von Elisaweta geforderten Geldbetrag als entsprechende Sicherheit bis zur endgültigen Klärung der Vermögensaufteilung beim deutschen Gericht zu hinterlegen. In diesem Fall würde der Arrest aufgehoben, und unser Mandant könnte über Haus und Grundstück nach eigenem Ermessen verfügen. Elisaweta hatte dem Gericht jedoch mitgeteilt, ihr früherer Ehemann schulde ihr mehr als 500.000 Euro, weshalb die Sicherheitsleistung genau diesen erheblichen Betrag umfassen sollte.

Daher schlug unser Anwalt Jaroslaw vor, diese Option als letztes Mittel zurückzustellen und zunächst die Entscheidung des deutschen Gerichts anzufechten und den Arrest wegen Nichteinhaltung der geltenden deutschen Rechtsvorschriften aufheben zu lassen.

Gestützt auf langjährige Erfahrung und im Berufsleben erworbenes Fachwissen erkannte unser Anwalt sofort die Feinheiten des Falls und beschloss, die vom Mandanten erhaltene Information zu nutzen, wonach ihm die gerichtliche Entscheidung über den Arrest und die Eintragung der Sicherungshypothek nicht zugestellt worden war.

So ist nach §§ 932 Abs. 3 und 929 Abs. 2–3 ZPO die Vollziehung eines Arrestbeschlusses nur zulässig, wenn dem Schuldner die entsprechende gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass zugestellt wird. Die Vollziehung kann zwar auch schon vor der Zustellung an den Schuldner erfolgen, doch bleibt sie in diesem Fall ohne Wirkung, wenn die Zustellung an den Schuldner später als eine Woche nach der Vollziehung und später als einen Monat nach Erlass der Entscheidung erfolgt.

Wichtig bei einer Scheidung

Nach §§ 932 Abs. 3 und 929 Abs. 2–3 ZPO ist die Vollziehung eines Arrestbeschlusses nur zulässig, wenn dem Schuldner die entsprechende gerichtliche Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass zugestellt wird.

Nachdem er erfahren hatte, dass Jaroslaw die gerichtliche Entscheidung nicht zugestellt worden war, richtete unser Anwalt unverzüglich den erforderlichen Antrag an das zuständige Grundbuchamt sowie unmittelbar an das Gericht, das die oben genannte Entscheidung erlassen hatte. In diesem Antrag führte der Anwalt aus, dass die im deutschen Recht vorgesehenen Fristen für die Zustellung des Arrestbeschlusses abgelaufen seien, unserem Mandanten die entsprechende gerichtliche Entscheidung jedoch nicht zugestellt worden sei. Folglich sei die im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek unwirksam und zu löschen. Auf dieser Grundlage beantragte der Anwalt die Löschung der Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch.

Als nächsten Schritt richtete unser Anwalt an das Gericht, das die Entscheidung über den Vermögensarrest und die Eintragung der Sicherungshypothek erlassen hatte, eine Anfrage zum Zustellungsstatus dieser Entscheidung an unseren Mandanten. Diesen Nachweis forderte der Anwalt vorausschauend an, um zu belegen, dass die Entscheidung Jaroslaw nicht rechtzeitig zugestellt worden war.

Gleichzeitig mit dieser Anfrage stellte der Anwalt auch einen Antrag auf Akteneinsicht, da unserem Mandanten zuvor kein einziges Dokument zur Kenntnis gegeben worden war.

Einige Zeit später erhielt unsere Anwaltskanzlei ein offizielles Schreiben des Gerichts, in dem mitgeteilt wurde, dass die entsprechende gerichtliche Entscheidung Jaroslaw nicht zugestellt worden war. Eine Kopie dieses Schreibens wurde umgehend an das zuständige Grundbuchamt weitergeleitet. Nach Erhalt des Nachweises der von unserem Anwalt in seinem Antrag auf Löschung der Sicherungshypothek angeführten Tatsachen entschied das Grundbuchamt, diesem Antrag stattzugeben.

Auf diese Weise wurde die Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch innerhalb kürzester Zeit gelöscht, sodass unser Mandant wieder über sein Grundstück und Haus in Deutschland verfügen konnte.

Dennoch musste endgültig „reiner Tisch" gemacht und die Entscheidung, die unser Mandant erhalten hatte, angefochten werden, damit Elisaweta nicht erneut einen Arrest beantragen konnte. Nach sorgfältiger Prüfung der Kopien der entsprechenden Unterlagen stellte unser Anwalt fest, dass Grundlage für den Antrag auf Vermögensarrest und Eintragung der Sicherungshypothek drei Entscheidungen russischer Gerichte waren, nach denen das Vermögen zwischen Elisaweta und Jaroslaw aufgeteilt worden war. In ihrem Antrag hatte die frühere Ehefrau geltend gemacht, ein Arrest des in Deutschland belegenen Vermögens sei erforderlich, da ohne Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch die Vollstreckung der von russischen Gerichten erlassenen Entscheidungen erheblich erschwert würde. Diese Entscheidungen würden nach Auffassung von Elisawetas Anwalt in Deutschland zwingend vollstreckt werden müssen, da keine Gründe vorlägen, die ihre Vollstreckung ausschlössen.

Nachdem unser Anwalt sämtliche von der Gegenseite vorgebrachten Argumente geklärt hatte, forderte er von Jaroslaw Kopien aller in der Russischen Föderation ergangenen Gerichtsentscheidungen an, um die erforderlichen Gegenargumente zu finden.

Nach sorgfältiger Prüfung der erhaltenen Unterlagen kam der Anwalt zu dem Schluss, dass die auf Grundlage der von Elisawetas Vertreter vorgelegten Angaben ergangene Entscheidung des deutschen Gerichts aus mehreren gewichtigen Gründen rechtswidrig war, weshalb der Anwalt einen entsprechenden Widerspruch verfasste.

In diesem Widerspruch wies unser Anwalt zunächst darauf hin, dass Jaroslaws frühere Ehefrau geltend gemacht hatte, nach den Entscheidungen der russischen Gerichte müsse Jaroslaw ihr mehr als 500.000,00 Euro zahlen — unter Berücksichtigung der Bankeinlagen, des Werts der im Haus in Deutschland befindlichen Möbel, der Prozesskosten sowie 50 % von Jaroslaws Anteil an der in Deutschland eingetragenen Gesellschaft, der nach Elisawetas Berechnung 400.000,00 Euro betrage.

In der entsprechenden Entscheidung des russischen Gerichts war jedoch ausdrücklich festgehalten, dass Elisaweta keinen Anspruch auf diesen Betrag habe, da die genaue Ermittlung des Werts des Stammkapitals der in Deutschland eingetragenen Gesellschaft dem russischen Gericht nicht möglich gewesen sei. Zudem war unser Mandant nur zu 50 % Eigentümer dieser Gesellschaft. Aufgrund dieser Umstände wurde entschieden, Elisaweta einen Gesellschaftsanteil von 25 % zuzusprechen. Einen konkreten Geldbetrag, den unser Mandant Elisaweta zu übertragen habe, hatte das Gericht dabei nicht festgesetzt. Es handelte sich also nicht um eine Geldforderung, sondern unmittelbar um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils von 25 %, weshalb die frühere Ehefrau unseres Mandanten keinen Anspruch auf Auszahlung des geltend gemachten Betrags von 400.000,00 Euro hatte. Mit dem Vorschlag, 25 % des Gesellschaftsanteils auf ihren Namen zu übertragen, hatte sich Elisaweta bis dahin nicht an unseren Mandanten gewandt, und ein Vollstreckungsverfahren war in der Russischen Föderation nicht eingeleitet worden.

Hinsichtlich des Betrags, der Elisaweta nach zwei weiteren Entscheidungen des russischen Gerichts als Ausgleich für die im Haus in Deutschland verbliebenen Möbel sowie für die Fahrzeuge zustand, legte unser Anwalt Nachweise dafür vor, dass die erforderlichen Beträge von Jaroslaw freiwillig auf Elisawetas Bankkonto überwiesen worden waren. Die Antragstellerin hatte dem Gericht dabei die unzutreffende Angabe gemacht, diesen Betrag bislang nicht erhalten zu haben.

Die frühere Ehefrau hatte zudem geltend gemacht, unser Mandant habe mehr als 5 Millionen Euro gemeinsamen Vermögens der Ehegatten zur persönlichen Verwendung auf andere Bankkonten überwiesen. Für diese Vorgänge wurden dem Gericht jedoch keine Nachweise vorgelegt. Zudem war in einer der Entscheidungen des russischen Gerichts festgestellt worden, dass die Zugehörigkeit dieser Geldmittel zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten nicht bewiesen war, da sie durchaus in einem Zeitraum erlangt worden sein konnten, in dem die eheliche Lebensgemeinschaft bereits tatsächlich beendet war.

Elisaweta konnte sich somit nicht darauf berufen, dass ihr früherer Ehemann versuche, Geldmittel zu verschleiern, um ihr die zustehende Hälfte des gemeinsam erworbenen Vermögens nicht auszuzahlen.

Die Antragstellerin hatte ferner geltend gemacht, Jaroslaw habe im Internet Verkaufsanzeigen für das Haus in Deutschland geschaltet, weshalb Elisaweta befürchte, der erforderliche Betrag werde ihr vom früheren Ehemann nie ausgezahlt, und beantragte beim Gericht die Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek in Höhe von 550.000,00 Euro. Unser Anwalt bat jedoch zu berücksichtigen, dass Jaroslaw nicht versucht hatte, seine Immobilie in Deutschland heimlich zu verkaufen, und dass die seiner früheren Ehefrau zugesprochenen Geldmittel bereits ausgezahlt worden waren — Elisaweta habe daher keinen Grund zu der Annahme, unser Mandant versuche, die aus dem Hausverkauf erzielten Erlöse zu verheimlichen.

Nach § 917 ZPO ist ein Arrest auf eine Immobilie nur zulässig, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ohne diesen die Vollstreckung des Urteils unmöglich oder wesentlich erschwert würde. Wie oben dargelegt, hatte die Antragstellerin keinen Anlass zu der Annahme, dass die Entscheidungen der russischen Gerichte nicht vollstreckt würden, da die erforderlichen Geldmittel Elisaweta freiwillig überwiesen worden waren und es sich bei der Zuerkennung von 25 % der Gesellschaftsanteile an die frühere Ehefrau unseres Mandanten nicht um eine Geldforderung, sondern um eine Zuweisung in natura handelte. Folglich bestand kein Anlass für einen Vermögensarrest.

Besonders wies unser Anwalt das Gericht darauf hin, dass die entsprechende Entscheidung über den Arrest auf das Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek unserem Mandanten nie zugestellt worden war. Jaroslaw hatte von dem Arrest zufällig erfahren, als er einen Grundbuchauszug angefordert hatte. Nach den gesetzlichen Vorschriften sei die Vollziehung dieser Arrestentscheidung daher unzulässig.

Zudem betonte der Anwalt, dass entgegen den unbegründeten Ausführungen von Elisawetas Vertreter, die Entscheidungen der russischen Gerichte könnten in Deutschland vollstreckt werden, deren Vollstreckung nach deutschem Recht nicht möglich sei.

So ist nach §§ 109 Abs. 4 Nr. 1, 110 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) die Vollstreckung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ausgeschlossen, wenn der Grundsatz der Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Russland wird jedoch keine Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung der in den jeweiligen Staaten festgestellten Rechte praktiziert.

Zudem fehlt ein entsprechendes internationales Abkommen zu vermögensrechtlichen Streitigkeiten, das sowohl von Deutschland als auch von Russland unterzeichnet wurde und im Rahmen dessen eine Entscheidung eines russischen Gerichts in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden könnte.

Die Entscheidungen des russischen Gerichts sind somit keine nach § 917 ZPO vollstreckbaren Titel.

Auf Grundlage dieser Ausführungen legte unser Anwalt beim Gericht offiziellen Widerspruch gegen die Entscheidung über den Arrest auf das Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek ein. Nach § 925 ZPO muss das Gericht bei Widerspruch gegen einen Immobilienarrest eine abschließende Entscheidung über dessen Rechtmäßigkeit treffen. Dabei kann das Gericht den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, ändern oder aufheben sowie die zuvor festgesetzte Sicherheitsleistung bestätigen, ändern oder aufheben.

Unser Anwalt beantragte die Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung sowie die Zurückweisung des von Elisawetas Vertreter beim Gericht eingereichten Antrags auf Vermögensarrest.

In der Verhandlung, in der beide Parteien angehört und sämtliche vorgelegten Beweise geprüft wurden, kam das Gericht zu dem Schluss, dass die zuvor ergangene Arrestentscheidung rechtswidrig war; sie wurde daraufhin aufgehoben, und Elisawetas Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen. Sämtliche Verfahrenskosten wurden der früheren Ehefrau unseres Mandanten auferlegt.

Zudem gelang es unserem Mandanten unmittelbar nach Löschung der Eintragung der Sicherungshypothek, sein Haus in Deutschland erfolgreich zu verkaufen.

An diesem Beispiel aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei möchten wir verdeutlichen, welch wichtige Rolle der Anwalt in einem Gerichtsverfahren spielt. Gerade dank seiner fachlichen Kompetenz kann der Anwalt nicht nur die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die in den Verfahrensunterlagen enthaltenen Informationen finden, die dabei helfen, Ihren Standpunkt zu untermauern, und diejenigen Tatsachen hervorheben, die das Gericht von der Berechtigung Ihrer Ansprüche überzeugen. Zudem können durch die professionelle Weitsicht des Anwalts mögliche künftige Rechtsansprüche der Gegenseite verhindert werden, da jede Tatsache im Verfahren sorgfältig geprüft und umfassend rechtlich analysiert wird.

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