„Erleichtere dem Ergrauten den Weg, hilf ihm, und sei es nur ein wenig.
Du wirst selbst einmal verstehen, was Alter bedeutet.“
Nasir Chosrau
Bearbeitungsfristen
Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, einen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei ungerechtfertigter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.
Zur Entscheidung, in ein anderes Land auszuwandern, bewegen Menschen ganz unterschiedliche Umstände und Beweggründe – vom Wunsch nach einem Tapetenwechsel, einem neuen Arbeitsplatz, dem Aufbau eines eigenen Geschäfts, dem Erwerb einer Hochschul- oder Zusatzausbildung an einer angesehenen Hochschule bis hin zur Notwendigkeit, die Heimat zu verlassen, weil dort Krieg herrscht oder ein Mensch dringend Hilfe benötigt, die ihm in der Heimat nicht gewährt werden kann. In unserer Anwaltspraxis sind wir nicht selten auf Situationen gestoßen, in denen volljährige Kinder nach Deutschland übersiedelten und ihre betagten Eltern in der Heimat zurückließen. In einer Reihe von Fällen stellen solche Umstände kein Problem dar, sofern die Eltern hinreichend gesund sind und über die Kraft verfügen, sich selbstständig zu versorgen, oder sofern in der Heimat weitere erwachsene Kinder oder Angehörige leben, die sich um die betagten Menschen kümmern können. Was aber sollen jene älteren Menschen tun, die ganz allein in der Heimat zurückgeblieben sind und deren ernsthafte gesundheitliche Probleme sie zwingen, qualifizierte medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, die ihnen jedoch, leider, in der nächstgelegenen Poliklinik längst nicht immer zuteilwerden kann? Viele unserer Leserinnen und Leser wissen bereits, dass ausweglose Situationen im Leben zum Glück äußerst selten vorkommen, insbesondere wenn sich eine Fachperson der Sache annimmt. Das deutsche Recht, namentlich das Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), enthält eine ausreichende Anzahl rechtlicher Instrumente, um unter anderem auch das oben genannte Problem zu lösen.
In einer Reihe von Fällen besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aus humanitären Gründen zu erhalten, etwa für Personen, die beispielsweise eine Behandlung in Deutschland benötigen, selbst wenn sie über keine ausreichenden Mittel für eine solche Behandlung verfügen, oder für Personen, deren Behandlung aus bestimmten Gründen in ihrem Heimatland nicht durchgeführt werden kann. Diese Gründe können dabei auch rein wirtschaftlicher Natur sein, einschließlich des Fehlens von Mitteln für eine Behandlung in der Heimat. Hierbei geht es nicht um den Fall, dass beispielsweise in Deutschland lebende Angehörige einen betagten, grundsätzlich gesunden, aber der ständigen Pflege bedürftigen Elternteil zu sich holen möchten. In solchen Fällen kann die Aufenthaltserlaubnis nicht aus humanitären Gründen, sondern auf Grundlage der Familienzusammenführung aus besonderen Gründen erlangt werden. Von humanitären Gründen spricht man dann, wenn der weitere Aufenthalt in der Heimat eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt und der Umzug nach Deutschland die für die Person bestehende Gefahr beseitigen oder verhindern kann. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist in § 25 AufenthG geregelt. Was die medizinische Versorgung in Deutschland betrifft, ist zu beachten, dass sowohl Touristen, die die Bundesrepublik für einen kurzen Zeitraum besuchen, als auch Personen, die dauerhaft nach Deutschland übersiedeln, sich zwingend um eine gesetzliche oder private Krankenversicherung kümmern müssen. In dieser Frage kommt es, trotz einer recht klaren gesetzlichen Regelung, immer wieder zu eigenen Problemen und Kuriositäten.
Um die entstehenden Schwierigkeiten sowohl bei der Beantragung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis als auch der Krankenversicherung sachkundig und wirksam zu lösen, empfiehlt es sich, sich rechtzeitig an eine fachkundige Anwältin mit umfangreicher Erfahrung im Umgang sowohl mit den Migrationsbehörden als auch mit Versicherungsgesellschaften zu wenden. Von einem der Fälle aus unserer vielfältigen Anwaltspraxis, der die Lösung der Frage der Aufenthaltserlaubnis und der gesetzlichen Krankenversicherung nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland betrifft, möchten wir in diesem Beitrag berichten.
An unsere Kanzlei wandte sich eine Frau mittleren Alters, nennen wir sie Olga, deren Problem mit der Ausstellung einer Krankenversicherungspolice für ihre betagte Mutter zusammenhing. Die Mutter unserer Mandantin, nennen wir sie Viktoria, war vor rund einem Jahr aus einer kleinen Stadt im Gebiet Omsk nach Deutschland übergesiedelt. Ehrlich gesagt hatte Viktoria nicht vorgehabt, ihre Heimatstadt und ihr Heimatland im hohen Alter zu verlassen, wären da nicht bestimmte Umstände eingetreten. Vor einem Jahr war der Ehemann der Frau verstorben, was für Viktoria ein schwerer Schlag war. Sie konnte die Tatsache, dass sie nun allein war, nicht akzeptieren, saß praktisch ständig zu Hause und weigerte sich, Ärzte aufzusuchen. Höchstwahrscheinlich verschlimmerten sich vor diesem Hintergrund auch die ohnehin belastenden chronischen Erkrankungen – immer häufiger „sprang“ der Blutdruck, das Herz „machte Ärger“, ganz zu schweigen von den seit Langem bestehenden, vernachlässigten Nieren- und Harnwegsproblemen. Die beiden erwachsenen Töchter lebten schon seit sehr langer Zeit im Ausland – die jüngere, Olga, in Deutschland, und die ältere in den USA. Olga besuchte mit ihren Kindern erneut ihre Mutter für zwei Wochen während der Sommerferien. Als die Tochter erkannte, dass der Zustand der Mutter zu wünschen übrig ließ und die Frage der Pflege unverzüglich geklärt werden musste, begann sie ernsthaft mit der Mutter über deren Umzug nach Deutschland zu sprechen. Nachdem sie nach mehreren Gesprächsrunden Viktorias Zustimmung erhalten hatte, begann unsere Mandantin nach ihrer Rückkehr nach Deutschland ernsthaft die Frage zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis für ihre der ständigen Pflege bedürftige Mutter erlangt werden könnte.
So wandte sich Olga zunächst mit dem Anliegen der rechtlichen Begleitung des Verfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für Viktoria an unsere Kanzlei.
Im Rahmen dieses Falls beriet die Anwältin unserer Kanzlei unsere Mandantin und half bei der Zusammenstellung der begründenden Unterlagen. Sie legte Nachweise dafür vor, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) erforderlich sei, um die für das Leben der betagten Frau bestehenden Risiken zu beseitigen.
Die wesentlichen Argumente, die als Grundlage für die Stattgabe dieses Antrags auf Erteilung der entsprechenden Aufenthaltserlaubnis dienten, waren die folgenden:
·Viktoria befand sich in einem sehr schweren Zustand, und es gab keine Prognose für eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands;
·ihr weiterer Aufenthalt in der Heimat ohne ständige Pflege stellte ein erhebliches Lebensrisiko dar;
·eine qualifizierte Behandlung, wie sie in Deutschland gewährleistet werden könnte, konnte in Russland nicht bereitgestellt werden, und schließlich
·in Deutschland lebte die Tochter der betagten Frau, die bereit und willens war, sich um sie zu kümmern. Gerade sie konnte ihrer Mutter die dringend benötigte Hilfe und finanzielle Unterstützung gewähren.
Aufgrund dieses Antrags wurde Viktoria zunächst das entsprechende nationale Visum und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Dauer von sieben Monaten erteilt. Olga holte ihre Mutter in die Bundesrepublik und kümmerte sich unverzüglich um die weiteren Fragen ihrer Eingliederung im Land. Eine der ersten und wichtigsten Fragen war die Ausstellung einer Krankenversicherung. Leider lehnten es die gesetzlichen Krankenkassen ab, einen Vertrag über die Erbringung entsprechender Leistungen abzuschließen, da die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis weniger als 12 Monate betrug. Aus diesem Grund musste Viktoria in den ersten Monaten ihres Lebens in Deutschland die Leistungen einer privaten Versicherungsgesellschaft in Anspruch nehmen, die derartige Leistungen für vorübergehend im Land aufhältige Personen anbietet.
In der Folge, da sich der Gesundheitszustand der Frau nicht besserte und ihre Ausreise in die Heimat weiterhin ein erhebliches Risiko für ihre Gesundheit und ihr Leben darstellte, wurde die Aufenthaltserlaubnis mit Unterstützung der Anwältin unserer Kanzlei um weitere drei Jahre verlängert. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde vermerkt, dass die Verantwortung für die finanzielle Absicherung der betagten Frau in vollem Umfang bei ihrer in Deutschland lebenden Tochter liege. Nach Erhalt der neuen Aufenthaltserlaubnis wandte sich Olga erneut an die gesetzliche Krankenkasse in der Hoffnung, ihre Mutter ordnungsgemäß versichern zu lassen. Merkwürdigerweise wurde unserer Mandantin erneut eine Absage erteilt, da die Vertreter der Krankenkasse die vorliegende Aufenthaltserlaubnis als eine vom Nachweis der finanziellen Absicherung durch die Tochter abhängige Aufenthaltserlaubnis auslegten. Zudem erhielt Olga bei dem Versuch, Viktoria bei privaten Versicherungsgesellschaften zu versichern, überall eine Absage wegen des Alters und der gesundheitlichen Probleme der zu versichernden Person. So wandte sich Olga erneut an uns, damit die den Fall begleitende Anwältin einen Ausweg aus diesem Teufelskreis finden möge. Einerseits ist das Vorliegen einer Krankenversicherung zwingende Voraussetzung für einen längerfristigen Aufenthalt im Land. Andererseits ließ sich eine gesetzliche Versicherung wegen der Art der vorliegenden Aufenthaltserlaubnis nicht erlangen.
Die Anwältin wandte sich zur Wahrung der Interessen unserer Mandantin und ihrer betagten Mutter an die Ausländerbehörde mit dem Antrag, ein erläuterndes Schreiben zur bestehenden Aufenthaltserlaubnis auszustellen, in dem darauf hingewiesen wird, dass diese gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen aufgrund des Gesundheitszustands der Antragstellerin erteilt worden war. Das Vorliegen finanzieller Unterstützung durch die Tochter, zu der Viktoria übergesiedelt war, stellte dabei eine Verpflichtung dar, deren Erfüllung für die Sicherstellung des Aufenthalts der Frau im Land erforderlich war. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst hing jedoch keineswegs von der Ausreichung finanzieller Mittel zum Unterhalt Viktorias ab, sondern gerade von ihrem Gesundheitszustand und der Notwendigkeit ständiger Pflege. Wie wir zu Recht erwartet hatten, wurde nach Erhalt dieser erläuternden Bestätigung der Ausländerbehörde und deren Vorlage bei der Krankenkasse der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß abgeschlossen, und die betagte Frau konnte endlich in Ruhe die Leistungen medizinischer Einrichtungen in Anspruch nehmen.
Wir wünschen den Leserinnen und Lesern unserer Zeitung, dass sie, selbst wenn sie über sämtliche verpflichtenden und zusätzlichen Versicherungspolicen verfügen, diese nur selten und größtenteils zu Vorsorgezwecken in Anspruch nehmen müssen. Wir, das Team qualifizierter Fachleute, in dessen Schatzkiste bei Weitem nicht nur ein Dutzend erfolgreich gelöster Fälle liegt, stehen stets im Dienst derjenigen, die rechtliche Hilfe benötigen – selbst bei der Lösung der kompliziertesten Fragen im Rahmen des Rechtsrahmens der Bundesrepublik Deutschland.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET