Aus der deutschen Statistik: „In den 12 Bezirken der Stadt Berlin leben rund 470.000 Menschen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit, die aus fast 190 Ländern der Welt hierher gekommen sind. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung beträgt etwa 13 %. Der Anteil der Bevölkerung mit Migrationshintergrund beträgt etwa 25 %. Zu den vier größten Migrantengemeinschaften zählen: rund 200.000 Menschen mit türkischem Migrationshintergrund; etwa 100.000 Menschen bilden die Vertreter des „russischen Berlin“ (diese Zahl umfasst Migranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion, darunter auch jüdische Kontingentflüchtlinge oder Aussiedler deutscher Abstammung); rund 60.000 Menschen kamen aus dem ehemaligen Jugoslawien und dessen Nachfolgestaaten, und rund 45.000 sind polnische Staatsangehörige.“
Sowohl die Bevölkerung Berlins als auch die Mandantinnen und Mandanten unserer Kanzlei sind ein vielsprachiges, multinationales Völkchen – Deutsche, Russen, Ukrainer, Belarussen, Kasachen, Aserbaidschaner, Moldauer, Türken – man kann sie gar nicht alle aufzählen. Und sogar ein Inder.
Besondere Fälle der Familienzusammenführung
In Einzelfällen (schwere Erkrankung, Kinderbetreuung) ist eine Familienzusammenführung auch bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Anforderungen möglich — entscheidend ist eine fundierte rechtliche Begründung.
Ein junger Mann aus Indien kam nach Berlin, um an der Universität zu studieren. Nach einem Semester verliebte sich der junge Mann … in ein Mädchen aus Kasachstan, das seinerzeit als Spätaussiedlerin nach Deutschland gekommen war und hier die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hatte. Sie erwiderte die Gefühle des jungen Mannes. Ihre Gefühle waren so stark, dass der junge Mann sein Studium vernachlässigte. Er hatte nur ein Ziel – seine Auserwählte zu heiraten und immer an ihrer Seite zu sein. Doch Liebe hin oder her – das Leben (das Leben in Deutschland) stellt seine eigenen Anforderungen. Bekanntlich wird einem Studierenden für die Dauer des Studiums an einer Bildungseinrichtung zunächst für ein Jahr ein Studentenvisum erteilt. Anschließend muss er es verlängern. Der verliebte junge Mann hatte das völlig vergessen und erinnerte sich erst daran, als bis zum Ablauf des Visums, das ihm das Recht zum Aufenthalt in Deutschland gab, nur noch sehr wenig Zeit blieb. Für dessen Verlängerung gab es praktisch keine Grundlage mehr, da er die Bildungseinrichtung nicht mehr besuchte und keine Bescheinigung für die Verlängerung des Visums erhalten konnte.
Mit diesem Problem kamen die jungen Leute in unsere Kanzlei. Nachdem die Anwältin die Mandanten angehört hatte, informierte sie sie unter Berücksichtigung der Umstände des Falls über die Aussichten und Voraussetzungen einer Eheschließung in Deutschland, in Dänemark und in der Heimat des jungen Mannes. Nach gemeinsamer Beratung entschied sich das junge Paar dafür, die Ehe in Dänemark zu schließen. Wir stellten ihnen ein Verzeichnis der erforderlichen Unterlagen zusammen und vereinbarten einen Termin für die Eheschließung. Die Unterlagen wurden vorbereitet, und die jungen Leute reisten nach Dänemark. Nach Deutschland kehrten sie bereits als offiziell verheiratetes Paar zurück. Wir informierten sie über die Notwendigkeit, die erhaltene Heiratsurkunde zu legalisieren und ins Deutsche übersetzen zu lassen. Anschließend empfahlen wir ihnen, umgehend einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Sie brachten uns ein Paket an Unterlagen für die Ausländerbehörde. Wir bereiteten den Antrag samt Begründung vor und reichten die Unterlagen bei der Ausländerbehörde ein. Die Behörde prüfte nach Erhalt der Unterlagen diese und vereinbarte mit dem jungen Paar einen Termin. Sie begaben sich zur Ausländerbehörde, und dem jungen Mann wurde ohne größere Umstände eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Dauer eines Jahres erteilt. Ein Jahr, in dem die jungen Leute in Ruhe die Gesellschaft des anderen genießen können.
Dem verliebten Paar war das Glück hold – die Frage der Eheschließung und der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis für den jungen Mann wurde bei sachgerechter Führung des Falls durch die Anwältin buchstäblich innerhalb von drei Wochen gelöst. Allerdings werden solche Fragen nicht immer so schnell und erfolgreich gelöst – die Ausländerbehörde verlangt von der die Zusammenführung anstrebenden Person häufig die Ausreise in ihr Land des ständigen Aufenthalts und die Klärung der Frage der Zusammenführung über die dortige diplomatische Vertretung Deutschlands. Doch auch in diesem Fall kann sich das Verfahren der Zusammenführung ohne die Hilfe einer Fachperson über viele Monate hinziehen.
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