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Aufenthaltsrecht

Doppelte oder dreifache Staatsangehörigkeit?

„Den Bürokratismus würde ich wie ein Wolf zernagen.

Vor Mandaten habe ich keinerlei Ehrfurcht.

Ablauf der Einbürgerung

Für die Einbürgerung in Deutschland sind in der Regel mindestens 5 bis 8 Jahre legaler Aufenthalt, Deutschkenntnisse und das Bestehen eines Einbürgerungstests erforderlich.

Zum Teufel soll jedes Stück Papier fahren.

Nur dieses hier nicht ...“

Wladimir Majakowski

Im Laufe unserer langjährigen Anwaltspraxis stellen uns unsere Landsleute recht häufig ein und dieselbe Frage: „Wie erhält man die deutsche Staatsangehörigkeit und behält zugleich die bisherige (russische, ukrainische usw.)?“ Es kommt vor, dass ein Antragsteller auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu Beginn des entsprechenden Verfahrens nicht nur Inhaber der russischen oder ukrainischen, sondern auch der Staatsangehörigkeit weiterer Staaten ist, also bereits über eine doppelte Staatsangehörigkeit verfügt.

Am Beispiel einer entsprechenden Anfrage einer Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Kanadas, deren Kinder von Geburt an nicht nur die russische, sondern auch die kanadische sowie die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besaßen, haben wir eine entsprechende rechtliche Analyse in Form eines Exkurses in das deutsche, russische, kanadische und US-amerikanische Recht erstellt, um sie einem breiteren Publikum – also den Leserinnen und Lesern dieses Beitrags – zugänglich zu machen.

I. Die deutsche Staatsangehörigkeit

Das Verfahren zur Einbürgerung von Ausländern ist in den §§ 8–12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Nach diesen Vorschriften kann ein dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer deutscher Staatsangehöriger werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

– der Antragsteller lebt seit mindestens acht Jahren in Deutschland;

– er verfügt über eine Niederlassungserlaubnis;

– er verfügt über ein Einkommen, das ein Leben ohne staatliche Sozialleistungen ermöglicht;

– er weist keine strafrechtlichen Verurteilungen auf;

– er hat den Einbürgerungstest erfolgreich bestanden (Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland);

– er verfügt über das erforderliche Sprachniveau in Deutsch (mindestens Niveau B1),

– er verfügt über Wohnraum und kann damit seine Familie versorgen;

– verfügt der Antragsteller über eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses, verkürzt sich die erforderliche Aufenthaltsdauer von acht auf sechs Jahre;

– der Antragsteller muss bereit sein, auf seine bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten.

Dieselben Voraussetzungen für die Einbürgerung gelten auch für minderjährige Kinder. Die Deutschkenntnisse müssen ihrem Alter entsprechen, was bei Schulkindern durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen ist. Bei Kindern im Vorschulalter genügt ein Sachverständigengutachten, das bestätigt, dass die Sprachkenntnisse ihrem Alter entsprechen. Kinder haben bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres das Recht, ihre bisherigen Staatsangehörigkeiten zu behalten; mit Vollendung des 21. Lebensjahres müssen sie sich jedoch für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden.

II. Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit

Das deutsche Recht sieht die Möglichkeit der Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit bei gleichzeitigem Erwerb der deutschen grundsätzlich nicht vor – mit Ausnahme von Personen, die im Rahmen der jüdischen Migration, als Spätaussiedler oder als Flüchtlinge eingereist sind. Es gibt jedoch Ausnahmen gemäß § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), über die auf einer übergeordneten Ebene entschieden wird (Senat – Ermessenseinbürgerung) und nicht auf der Ebene der Einbürgerungsstelle.

Der Antragsteller kann von der Pflicht zum Verzicht auf seine bisherige Staatsangehörigkeit befreit werden, wenn dies nicht möglich ist oder mit schwerwiegenden Folgen verbunden wäre. Darunter fällt der Fall, dass das Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, keinen Austritt aus der Staatsangehörigkeit zulässt oder ihm dieses Recht verweigert wurde, sowie das Vorliegen weiterer besonderer Umstände höherer Gewalt.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen durch den Antragsteller ein gewisser Ermessensspielraum bei der Entscheidung verbleibt. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass der Sachbearbeiter nach Belieben jede beliebige Entscheidung treffen darf. Bei der Prüfung des gestellten Antrags auf Einbürgerung (genauer: auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit) muss sich der Sachbearbeiter am sogenannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung orientieren und jeden Antrag individuell prüfen.

So beispielsweise in folgenden Fällen:

– wenn ein Austritt aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist (der Staat verlangt die Ableistung des Wehrdienstes, was nicht möglich ist);

– bei Personen über 60 Jahren, die seit mindestens 15 Jahren in Deutschland leben (begründet durch den Gesundheitszustand oder fehlende finanzielle Mittel);

– wenn der Antragsteller älter als 40 Jahre ist und seit über 20 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsland war (fehlende soziale Bindungen zum Herkunftsstaat);

– wenn der Antragsteller einen offiziellen Flüchtlingsstatus besitzt;

– wenn der Antragsteller von besonderem Interesse für den russischen Staat ist (Wissenschaftler, Kultur- und Kunstschaffende u. Ä.).

Es gibt zudem eine weitere zu berücksichtigende Voraussetzung: Gemäß § 12 StAG ist der Sachbearbeiter bei der Entscheidung über die Beibehaltung der zweiten Staatsangehörigkeit verpflichtet, die persönliche Situation und die Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StAG enthält die Regelung, wonach ein Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung seiner bisherigen erhalten kann, wenn der Verlust der Staatsangehörigkeit erhebliche wirtschaftliche und vermögensrechtliche Nachteile zur Folge hätte.

Zum Beispiel der Verlust des Rechts zum Besitz von Vermögen, dessen Wert das durchschnittliche Jahreseinkommen des auf die deutsche Staatsangehörigkeit Antragstellenden übersteigt. Führt der Verzicht auf die Staatsangehörigkeit etwa dazu, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht mehr gehalten werden können und das Einkommen aus diesem Grundbesitz das durchschnittliche Jahreseinkommen in Deutschland übersteigt, so muss der Sachbearbeiter auch diese Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigen.

Hierfür sind ordnungsgemäß erstellte Nachweise über die aus dem Besitz der genannten Grundstücke erzielten Einkünfte vorzulegen, wobei diese in Deutschland versteuert sein müssen. Ferner sind dokumentierte Nachweise über den Besitz von Vermögenswerten vorzulegen, die in dem durch Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 09.01.2011 Nr. 26 (in der Fassung vom 11.04.2016) „Über die Bestätigung des Verzeichnisses der Grenzgebiete, in denen ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische juristische Personen kein Eigentum an Grundstücken besitzen dürfen“ festgelegten Verzeichnis aufgeführt sind, oder über den Besitz landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit eingeschränktem Rechtsverkehr gemäß Art. 3 des Bundesgesetzes Nr. 101-FZ vom 24. Juli 2002 „Über den Verkehr landwirtschaftlich genutzter Grundstücke“, an denen ausländische Staatsangehörige nur ein Pachtrecht erwerben können. Ebenso ist nachzuweisen, dass die Kinder ihr Erbrecht an den genannten Grundstücken verlieren könnten (z. B. durch Vorlage eines Testaments).

Einer der Schritte im Einbürgerungsverfahren ist das Ausfüllen eines Formulars, das unter anderem folgende Frage enthält, die zu beantworten ist: „Sind Sie bereit, auf Ihre bisherige Staatsangehörigkeit zu verzichten?“

Unsere Empfehlung lautet, mit „Ja, ich bin dazu bereit“ zu antworten. Nach sorgfältiger Prüfung der Unterlagen und des Antrags wird Ihnen anschließend ein Dokument namens „Zusicherung“ ausgestellt, das die Zusage zur Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit darstellt, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller in der Regel innerhalb von etwa einem Jahr aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit austritt. Diese Frist kann auch verlängert werden.

Nach Erhalt dieser Zusicherung ist ein Antrag auf Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit (Antrag auf Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit) zu stellen und mit einer überzeugenden Begründung samt Unterlagen zu untermauern. Fällt die Entscheidung negativ aus, haben Sie das Recht, im vorgerichtlichen Verfahren („Widerspruchsverfahren“) Widerspruch einzulegen; wird auch diesem nicht stattgegeben, steht Ihnen zusätzlich der Klageweg („Klageverfahren“) offen.

III. Beibehaltung der Staatsangehörigkeit der USA und Kanadas

Was die Beibehaltung der US-amerikanischen und der kanadischen Staatsangehörigkeit betrifft, so haben Staatsangehörige dieser Länder das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit unter den allgemeinen Voraussetzungen zu erwerben; sie gehören keinem privilegierten Personenkreis an. Für Staatsangehörige dieser Länder (USA und Kanada) gilt jedoch die visumfreie Einreise sowie eine vereinfachte Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß dem deutschen Ausländerrecht.

Ausnahmen bei der Entscheidung über die Einbürgerung in Deutschland unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bestehen nur dann, wenn der Antragsteller über langjährige soziale Bindungen im Land sowie über Vermögenswerte verfügt.

Die vorstehende Schlussfolgerung stützt sich nicht nur auf die Vorgaben und Kommentare des geltenden Rechts, sondern auch auf die einschlägige Rechtsprechung (VGH München, Urteil vom 15.07.2014 – 5 B 12.2271). Nach dieser gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung der Beibehaltung der US-amerikanischen Staatsangehörigkeit werden Ausnahmen selbst minderjährigen Kindern unter 21 Jahren nicht gewährt.

Auch die USA und Kanada erkennen die doppelte Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht an – außer in Ausnahmefällen: „Kinder, die durch Abstammung von deutschen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und zugleich durch Geburt in Kanada oder durch Abstammung von einem kanadischen Elternteil kanadische Staatsangehörige sind, besitzen in der Regel beide Staatsangehörigkeiten und müssen sich nicht für eine Nationalität entscheiden. Andernfalls müssen die oben genannten Ausnahmen alternativ erfüllt sein.“

In den USA gelten folgende Regelungen:

Mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit verlieren Sie nach unseren Recherchen die US-amerikanische Staatsangehörigkeit (siehe Immigration and Nationality Act, Titel III, Kapitel 3, Abschnitt 349).

IV. Zusammenfassung

Zusammenfassend möchten wir folgende zu erfüllende Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nennen, nämlich:

A. – ausreichendes Einkommen vorhanden: Dieses berechnet sich derzeit wie folgt:

368 Euro pro Erwachsenem im Monat,

291 Euro monatlich für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

zusätzlich die Kosten der Krankenversicherung (sofern privat),

die Wohnkosten sowie

der sogenannte Freibetrag von rund 300 Euro.

Für eine vierköpfige Familie ergibt sich beispielsweise ein Mindestbetrag von 1.618 Euro, zuzüglich der Kosten für Wohnraum und Krankenversicherung.

B. – ausreichende Deutschkenntnisse;

C. – keine strafrechtlichen Verurteilungen;

D. – dauerhafter Aufenthalt in Deutschland von mehr als 6 Jahren;

E. – erfolgreich bestandener Einbürgerungstest.

Vorgehensweise:

Zunächst ist ein Antrag auf Einbürgerung zu stellen, wobei zugleich der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit erklärt wird. Anschließend ist nach Erhalt der Zusicherung der deutschen Behörden zur Erteilung der deutschen Staatsangehörigkeit ein Antrag auf Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit zu stellen. Minderjährige Kinder haben das Recht, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten; der Antrag für die Kinder wird zusammen mit dem Antrag der Mutter gestellt, wobei die Sprachkenntnisse durch eine Bescheinigung oder ein Schulzeugnis nachzuweisen sind. Nach Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit können sich die Kinder mit 21 Jahren für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Es sei angemerkt, dass sich das Recht dynamisch weiterentwickelt und sich den Bedürfnissen der Gesellschaft anpasst, weshalb es derzeit schwer vorherzusagen ist, inwieweit es sich für Kinder noch positiv verändern könnte.

Was die Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit für die Kinder betrifft, so muss der entsprechende Antrag erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Nach dem derzeit geltenden Recht gehen wir davon aus, dass die Chancen für die Beibehaltung der russischen Staatsangehörigkeit für den Elternteil und die minderjährigen Kinder hoch sind, sofern die Frage der Vererbung von in Grenzgebieten gelegenen, im Eigentum stehenden Grundstücken geklärt ist und die Einkünfte aus diesem Eigentum das durchschnittliche Jahreseinkommen der Kinder und des Elternteils in Deutschland übersteigen.

Bei der Erstellung dieser Analyse haben wir uns nicht nur am deutschen Recht orientiert, sondern auch am Recht der USA, Kanadas und Russlands sowie an der einschlägigen Rechtsprechung.

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