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Spätaussiedler

Dort ist es gut, wo die Heimat ist

Kommt bald zurück, doch nicht zu schnell, und dennoch möglichst bald!

Kurzum, kommt zurück, wann immer ihr wollt.

Aufhebung von BVA-Ablehnungen

Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.

Marc Levy. Jeder will lieben

Das Programm „Spätaussiedler nach Deutschland“ sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit dieses Landes durch ethnische Deutsche sowie durch Personen deutscher Nationalität vor, die ihre Heimat im Verlauf des Zweiten Weltkriegs oder danach verlassen haben. Der Begriff „Aussiedler“ tauchte erstmals auf, nachdem 1953 in Deutschland das „Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge“ verabschiedet wurde. Das Gesetz legte Regeln fest, nach denen zwangsumgesiedelte Deutsche, deutsche Flüchtlinge und ethnische Deutsche aus Osteuropa und den ehemaligen sowjetischen Republiken zur dauerhaften Niederlassung nach Deutschland zurückkehren durften.

Nach dem 01.01.1993 wurde dem Begriff „Aussiedler“ die Vorsilbe „Spät-“ hinzugefügt. In der Sache änderte sich wenig. Spätaussiedler können nach wie vor Anspruch auf Auswanderung nach Deutschland erheben. Es gibt das deutsche Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, das den Personenkreis bestimmt, der zu den Spätaussiedlern zählt. Unabhängig vom Wohnsitzland hat diese Personengruppe Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland und auf soziale Unterstützung durch den europäischen Staat.

Bereits in früheren Beiträgen haben wir ausführlich die Anforderungen beschrieben, die für den Erwerb des Status „Spätaussiedler“ erfüllt sein müssen. Wir erinnern an die wichtigsten davon.

Erstens ist der Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volk die zentrale Anforderung (nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, BVFG).

Zweitens kommt dem sogenannten Bekenntnis zum deutschen Volkstum große Bedeutung zu, das nach § 6 BVFG durch Merkmale wie Sprache, das Vorhandensein eines spezifisch deutschen Dialekts, Erziehung und Kultur nachgewiesen wird. Der Bewerber muss die deutsche Sprache so beherrschen, dass er frei ein Gespräch über Alltagsthemen führen, einfache Briefe schreiben und allgemeine, nicht fachsprachliche Informationen verstehen kann.

Darüber hinaus ist zwingend erforderlich, dass keine Vorstrafe wegen einer schweren Straftat vorliegt.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber auch erforderlich, dass keiner der in § 5 BVFG genannten Ausschlussgründe vorliegt. Nach § 5 BVFG kann der Antragsteller den Status „Spätaussiedler“ nicht erhalten, wenn er selbst oder mindestens ein naher Angehöriger in der UdSSR eine privilegierte Stellung innehatte (etwa als Angehöriger der Miliz, des KGB, der Justiz (als Staatsanwalt oder Richter), als Diplomat usw.).

Auch Familienangehörige einer Person, die den Status Spätaussiedler erhalten hat, haben Anspruch auf Übersiedlung nach Deutschland, wenn sie aus irgendwelchen Gründen ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volk nicht selbstständig nachweisen können. Diese Möglichkeit steht Ehegatten, Kindern, Enkeln und Urenkeln von Deutschen offen. Das Gesetz lässt einen solchen Status nur entstehen, wenn der Hauptrepatriant einen entsprechenden Antrag auf Einbeziehung der Familienangehörigen in seinen Antrag stellt. Genehmigt das Verwaltungsamt eine solche gemeinsame Ausreise durch Erteilung des entsprechenden Bescheids (Einbeziehungsbescheid), werden die Familienangehörigen als Spätaussiedler nach Deutschland anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass das Ausreiserecht gemeinsam besteht: Getrennt vom Hauptantragsteller können die Familienangehörigen nicht nach Deutschland übersiedeln. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass solche Familienangehörigen Deutschkenntnisse auf hohem Niveau nachweisen müssen, was durch das entsprechende Zertifikat zu belegen ist. Anzumerken ist, dass bei der Ausreise mit dem Ehegatten die Mindestdauer der Ehe mit ihm mindestens drei Jahre betragen muss. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Familienangehörigen dennoch nach Deutschland einreisen, jedoch nur im Rahmen der Zusammenführung deutscher Familien. Dies setzt die Durchführung des allgemeinen Verfahrens voraus und erlaubt keinen vereinfachten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Personen, die sich entschieden haben, im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ nach Deutschland zu ziehen, wenden sich recht häufig mit der Bitte um rechtliche Unterstützung an uns. Unsere Anwälte, die über langjährige Erfahrung im Migrationsrecht verfügen, helfen stets dabei, die beste Lösung zu finden und selbst in den schwierigsten Situationen ein positives Ergebnis zu erzielen. Von einem solchen Fall berichten wir in diesem Beitrag.

Im Januar 2010 wandte sich an unsere Kanzlei eine russische Staatsbürgerin, eine angenehme Frau mittleren Alters, nennen wir sie Marina. Sie trug schon seit einigen Jahren die Idee eines Umzugs nach Deutschland mit sich herum, zumal sie im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ die Voraussetzungen dafür mitbrachte. Marinas Vater, der vor rund zwanzig Jahren im Rahmen des Programms „Aussiedler“ in die historische Heimat zurückgekehrt war, lebte zu jener Zeit in Deutschland. Der Anwalt unserer Kanzlei machte sich nach Anhörung der Geschichte der Mandantin unverzüglich an die Prüfung sämtlicher von Marina vorgelegten Unterlagen. Zwar waren die Unterlagen, die Marinas Rechte auf die „Rückkehr“ belegten, in Ordnung, doch musste Marina eine Reihe ernsthafter Prüfungen bestehen. Zunächst gelang es ihr nicht, ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen, da sich bei ihr während des Sprachgesprächs kein deutscher Dialekt feststellen ließ. Zum Glück ließ sich dieses Problem recht schnell durch einen sechsmonatigen Intensivkurs mit Einzelunterricht bei einem deutschen Muttersprachler lösen.

Anschließend begannen die Probleme mit Marinas volljährigem Sohn Anton (Name geändert), den sie als Familienangehörigen in ihren Antrag auf Übersiedlung einbeziehen wollte. Die Sache war die, dass Marina, die nie verheiratet gewesen war, ihren Sohn ihr Leben lang allein großgezogen hatte. In der Geburtsurkunde des Kindes war Marinas Vater als Vater eingetragen. Dementsprechend erhielt Anton seinen Vatersnamen nach dem Namen des Großvaters. Was in Russland als durchaus zulässig gilt – Kinder mit solchen Urkunden sind keine Seltenheit –, verblüffte die Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamts (BVA) völlig. Trotz der vom Anwalt übersandten Erläuterungen verlangten sie einen urkundlichen Nachweis dafür, dass das Kind „de jure“ keinen Vater habe. Dies war insbesondere erforderlich, um zu prüfen, ob bei Anton keiner der in § 5 BVFG genannten Ausschlussgründe vorlag. Es musste also zuverlässig festgestellt werden, dass der Vater des jungen Mannes nie eine privilegierte Stellung in der UdSSR innegehabt hatte. In diesem Fall rieten wir Marina, sich an das Standesamt zu wenden, das Antons Geburtsurkunde ausgestellt hatte, um eine amtliche Bescheinigung darüber zu erhalten, dass der Vater des Kindes ausschließlich nach den Angaben der Mutter eingetragen worden war und vom biologischen Vater des Kindes abweichen konnte. Offiziell hat Anton nur einen Elternteil – seine Mutter. Zudem stellte Marina auf unsere Empfehlung hin entsprechende, ins Deutsche übersetzte Unterlagen zusammen, die belegten, dass sie ihren Sohn ihr Leben lang allein großgezogen und als alleinerziehende Mutter staatliche Sozialhilfe erhalten hatte. Zum Glück gelang es, die Frage der Vaterschaft von Marinas Sohn nach Vorlage des Unterlagenpakets und des von unserem Anwalt vorbereiteten Begleitschreibens auszuräumen.

Es vergingen keine drei Monate, da „lief wieder etwas schief“. Die Fragen zur Abstammung von Marinas Sohn waren geklärt, und es fehlte nur noch eine Kleinigkeit – Anton musste die Sprachprüfung ablegen. Plötzlich stellte sich heraus, dass der junge Mann gar nicht vorhatte, irgendwohin zu ziehen – er hatte gerade eine neue Arbeitsstelle angetreten und eine Freundin gefunden. In Russland gefiel Anton alles. Auf das inständige Zureden seiner Mutter hin schrieb er sich zwar für einen Deutschkurs ein, versuchte nach dessen Abschluss jedoch zweimal vergeblich, die Sprachprüfung auf dem Niveau B1 zu bestehen. Leider blieb ein zufriedenstellendes Ergebnis bislang aus.

Die stets fröhliche und positiv eingestellte Marina begann bereits, am Erfolg dieses Vorhabens zu zweifeln. Eines Tages rief sie uns an und teilte mit, sie habe sich entschieden, allein nach Deutschland zu gehen. Selbstverständlich hatte sie Angst, ihren noch sehr jungen Sohn allein in Russland zurückzulassen. Doch die Jahre vergingen, und den Umzug weiter hinauszuzögern kam nicht mehr in Frage. Wir konnten die Frau menschlich sehr gut verstehen und wollten zugleich unbedingt dafür sorgen, dass Anton auch künftig die Möglichkeit eines Umzugs nach Deutschland erhalten blieb. Deshalb rieten wir unserer Mandantin, ihren Antrag zurückzuziehen, mit dem sie beantragt hatte, Anton als Familienangehörigem eine Ausreisegenehmigung zu erteilen. Stattdessen stellte sie einen neuen, eigenständigen Antrag nur für sich selbst. Der junge Mann behielt sein Recht auf eine eigenständige Repatriierung als Enkel eines Deutschen. Wie der bekannte Moskauer Humorist A. Ras treffend sagte: „Bevor Sie Verantwortung von sich weisen, finden Sie erst jemanden, dem Sie sie übertragen können.“ Marina tat mit unserer Unterstützung alles ihr Mögliche, um ihrem einzigen Sohn das Recht auf Repatriierung zu erhalten. Die Verantwortung für die endgültige Entscheidung, ob er geht oder nicht, blieb bei dem Sohn. Marina entschied zu Recht, ihn nicht weiter unter Druck zu setzen, sondern ihm im Gegenteil die Möglichkeit zu geben, die entscheidende Frage selbst richtig zu beantworten.

Schließlich erhielt unsere Mandantin die Zustimmung des BVA zur Ausreise nach Deutschland und bereitet sich derzeit aktiv auf den Umzug vor. Die Anwälte unserer Kanzlei stehen bereit, sie auch weiterhin bei der Erledigung ihrer Formalitäten in Deutschland rechtlich zu unterstützen. Wir gehen davon aus, dass Marina in naher Zukunft die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dabei auch die bereits bestehende russische behalten wird. Die Entscheidung über Antons Umzug wurde dem jungen Mann selbst „überlassen“. Bei Bedarf stehen unsere Anwälte bereit, ihn umfassend über sämtliche Feinheiten der Auswanderung im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ zu beraten und ihm bei der Zusammenstellung, Vorbereitung und Prüfung aller erforderlichen Unterlagen zu helfen.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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