Der Begriff „Nationalität“ kann heutzutage auf zweierlei Weise ausgelegt werden: als Zugehörigkeit zur Staatsangehörigkeit des einen oder anderen Staates oder als Zugehörigkeit eines Menschen zu einer bestimmten ethnischen Gemeinschaft. Im Deutschen werden in der Regel zwei unterschiedliche Begriffe verwendet: „Nationalität“, der die ethnische Zugehörigkeit bezeichnet, und „Staatsbürgerschaft“, der die staatliche Zugehörigkeit, also die Staatsangehörigkeit, bezeichnet.
In der Sowjetunion war das Ausfüllen der Rubrik „Nationalität“ im Pass und in anderen Ausweisdokumenten verpflichtend. Dabei konnte jeder mit 16 Jahren bei Erhalt des Passes seine Nationalität selbst bestimmen, indem er zwischen der Nationalität des Vaters und der der Mutter wählte. Da es jedoch sogenannte „problematische Nationalitäten“ gab (zum Beispiel Jude, Deutscher, Krimtatar u. a.), fiel die Wahl in der Regel auf die Nationalität desjenigen Elternteils, der eine „neutrale“ Nationalität hatte (Russe, Ukrainer, Weißrusse usw.).
Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2
Für die Erteilung des Status als Spätaussiedler muss der Antragsteller nachweisen, dass er Deutsch wie seine Muttersprache beherrscht (§ 6 BVFG) — eine Befreiung von der Prüfung ist nur aus medizinischen Gründen möglich.
Nach dem Zerfall der UdSSR entschieden sich viele ihrer ehemaligen Teilstaaten, auf die verpflichtende Angabe der Nationalität des Bürgers im Pass zu verzichten, oder räumten die Möglichkeit ein, die eigene Nationalität nach eigenem Ermessen in anderen Dokumenten anzugeben, insbesondere in Eheurkunden u. Ä.
Heute wird in der Ukraine die ethnische Zugehörigkeit eines Bürgers zu der einen oder anderen Gruppe in keinem der amtlichen Dokumente angegeben, weshalb häufig Probleme im Zusammenhang mit der Notwendigkeit entstehen, die Nationalität einer bestimmten Person nachzuweisen.
Die ukrainische Staatsangehörige Alla (Name geändert) beabsichtigte, in Deutschland den Status als Spätaussiedlerin zu erlangen und mit ihrer Familie dauerhaft in die Bundesrepublik zu übersiedeln, wofür sie selbständig den entsprechenden Antrag samt erforderlichen Unterlagen beim Bundesverwaltungsamt einreichte. Überzeugt davon, dass das Ziel unbedingt erreicht werden würde, wartete Alla ungeduldig auf die Antwort der zuständigen Behörde, erhielt jedoch nach langen Monaten eine Ablehnung.
In Panik und Verunsicherung beschloss Alla, sich unverzüglich an unsere Kanzlei zu wenden, damit wir ihr helfen, den Grund der Ablehnung zu verstehen, und ihr sagen, ob ihre Familie weiterhin eine Chance hatte, den Status als Spätaussiedler zu erlangen.
Unsere Anwältin erklärte Alla, dass der erste Schritt zur Einschätzung der Aussichten und Möglichkeiten einer Anfechtung der vom Bundesverwaltungsamt getroffenen Entscheidung darin bestehe, die Akte zur Einsichtnahme und zur Ermittlung der Ablehnungsgründe zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurde umgehend ein entsprechender Antrag an die genannte Behörde gerichtet, woraufhin unserer Kanzlei die Akte unserer Mandantin übersandt wurde.
Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen kam die Anwältin zu dem Schluss, dass Alla der Status als Spätaussiedlerin verweigert worden war, weil unsere Mandantin ihre Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität nicht nachgewiesen hatte. In Allas Geburtsurkunde war nämlich vermerkt, dass ihr Vater Wladimir (Name geändert) Deutscher, ihre Mutter jedoch Ukrainerin sei. In der Eheurkunde, die unserer Mandantin noch zu Zeiten der Ukrainischen SSR ausgestellt worden war, war hingegen vermerkt, dass Alla ukrainischer Nationalität sei. Bei der Einreichung der Unterlagen bei der zuständigen Behörde hatte Alla diesem Umstand keine besondere Bedeutung beigemessen, da es ihr ausreichend erschien, dass ihr Vater in den Dokumenten als Deutscher eingetragen war.
Die deutschen Behörden waren jedoch stets für ihre Pedanterie und Genauigkeit bekannt, insbesondere in Fragen von solcher Bedeutung. Mit ihrer umfangreichen Erfahrung im Migrationsrecht kannte unsere Anwältin alle Anforderungen und Feinheiten eines solchen Verfahrens und fand sich daher rasch in der entstandenen Situation zurecht.
Nach Einholung der erforderlichen Informationen teilte die Anwältin Alla mit, dass sie zunächst Änderungen im entsprechenden Personenstandsregister vornehmen lassen und eine neue Eheurkunde erhalten müsse, in der vermerkt sei, dass Alla deutscher Nationalität sei. Zu diesem Zweck schlug unsere Anwältin vor, beim Gericht eine Klage auf Feststellung einer Rechtstatsache und Änderung des Personenstandseintrags einzureichen. Alla geriet in Panik, weil das Problem gerichtlich gelöst werden musste, doch die Anwältin beruhigte die Mandantin und erklärte ihr, dass sich eine solche Angelegenheit leider nicht ohne Anrufung des Gerichts klären lasse, da nach ukrainischem Recht die Grundlage für Änderungen der Personenstandseinträge insbesondere ein Gerichtsurteil sei, in dem die Notwendigkeit der entsprechenden Änderungen festgestellt werde.
Nach Erhalt der ausführlichen Informationen stimmte Alla bereitwillig zu, gemäß dem von der Anwältin vorgeschlagenen Plan vorzugehen, und die Anwältin machte sich an die Ausarbeitung der Klageschrift, die anschließend beim zuständigen ukrainischen Gericht eingereicht wurde. In dieser Klageschrift berief sich die Anwältin zunächst auf die Bestimmungen des ukrainischen Zivilgesetzbuchs, die das Recht einer natürlichen Person auf Individualität sowie auf die Wahrung ihrer nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Eigenart festschreiben. Darüber hinaus verwies die Anwältin darauf, dass Bürger der Ukraine gemäß Art. 11 des ukrainischen Gesetzes „Über die nationalen Minderheiten in der Ukraine“ das Recht haben, ihre Nationalität frei zu wählen und wiederherzustellen. Dabei betonte die Anwältin, dass Alla in einer Familie aufgewachsen war, in der deutsche Traditionen gepflegt und deutsche Feiertage begangen wurden, da ihr Vater sowie ihre Großeltern väterlicherseits Deutsche waren. Alla beherrschte von Kindheit an die deutsche Sprache, war jedoch aus Furcht vor Verfolgung durch die Staatsmacht gezwungen, ihre deutsche Abstammung zu verbergen. Nun möchte unsere Mandantin jedoch ihre ethnisch deutsche Abstammung auf Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des ukrainischen Rechts, die eine solche Möglichkeit vorsehen, wiederherstellen und bewahren. Die Anwältin erläuterte, dass die Feststellung der deutschen Abstammung für Alla erforderlich sei, um die im deutschen Recht für Personen deutscher Abstammung vorgesehenen Rechte wahrzunehmen.
Darüber hinaus reichte die Anwältin alle erforderlichen Unterlagen ein (Geburtsurkunde des Vaters, Archivbescheinigungen zum Nachweis der Nationalität der Großeltern der Mandantin u. Ä.), die die Zugehörigkeit Allas zur deutschen Nationalität belegen konnten.
Das Gericht nahm die von der Anwältin verfasste Klageschrift zur Prüfung an und kam nach Untersuchung der Akte und Analyse aller von der Anwältin vorgelegten Beweise zu dem Schluss, dass die Feststellung der Rechtstatsache die Wiederherstellung der nationalen Zugehörigkeit und damit die Bestätigung der deutschen Abstammung unserer Mandantin ermöglichen würde. Es erkannte die in der Klageschrift geltend gemachten Ansprüche als begründet an und verpflichtete das zuständige Standesamt, den entsprechenden Ehe-Personenstandseintrag zu ändern und in der Rubrik Nationalität der Ehefrau „Deutsche“ einzutragen.
Auf Grundlage des erhaltenen Gerichtsurteils erhielt unsere Mandantin erfolgreich eine neue Eheurkunde mit den vorgenommenen Änderungen. Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen von der Mandantin focht die Anwältin die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts an, indem sie die entsprechenden Nachweise der deutschen Zugehörigkeit Allas übermittelte und ihre Rechtsposition ordnungsgemäß begründete.
Nach Prüfung der von unserer Anwältin übermittelten Unterlagen und zusätzlichen Informationen schloss sich das Bundesverwaltungsamt der von der Anwältin vertretenen Position an und erteilte Alla in kürzester Zeit den Status als Spätaussiedlerin, wodurch ihr die Einreise nach Deutschland gemeinsam mit ihrer Familie gestattet wurde.
Angesichts der geschilderten Umstände dieses von unserer Kanzlei erfolgreich abgeschlossenen Falls empfehlen wir Ihnen daher dringend, sich rechtzeitig an einen qualifizierten Anwalt zu wenden, der Ihnen die Feinheiten des jeweiligen Rechtsgebiets aufzeigt, Ihnen hilft, Klippen zu umschiffen, Ihre Zeit und Ihr Geld spart und Ihre Interessen selbst in der problematischsten Situation fachkundig vertritt.
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