Bei der Recherche zu diesem Beitrag sind wir im Internet auf die Website eines Visazentrums in Moskau gestoßen, das sich „VISA COMFORT Service ohne Grenzen" nennt. Die Autorin der auf dieser Website veröffentlichten Information, Frau Nina Maiskaja, äußert ihre Meinung über Anwälte. Mit Erlaubnis der Autorin zitieren wir diese Aussage: „Unter einem guten Anwalt verstehen wir einen Profi, der sich in seinem Fachgebiet gründlich auskennt und komplizierte Fälle mag. Der sich nicht an Dinge heranwagt, die nicht sein Fach sind, weil er (zumindest sich selbst gegenüber) kein Ergebnis garantieren kann. Der nichts Unerfüllbares verspricht und offen über die Erfolgsaussichten eines Falls spricht, weil er ohnehin gut verdient und seinen Ruf im engen Kreis ebensolcher Profis schätzt …". Wir teilen diese Meinung der Autorin durchaus. Allerdings mag Frau Maiskaja Anwälte insgesamt nicht besonders – vor allem deutsche (was aus ihrem Beitrag eindeutig hervorgeht). Wir vermuten, dass dies damit zusammenhängt, dass sich die meisten Anwälte in Deutschland mit denselben Fragen befassen wie das Visazentrum, das Frau Maiskaja vertritt – nämlich mit Fragen der Spätaussiedler, der Familienzusammenführung, der Visumsverlängerung und vielem mehr. Doch jeder hat das Recht auf seine eigene Meinung. Über die Professionalität unserer Anwälte können sich unsere Mandanten aus eigener Erfahrung ein Urteil bilden, und die Leser unserer Zeitung anhand der Beiträge, in denen erfolgreich gelöste Fälle geschildert werden (und nicht nur solche). Im Folgenden möchten wir von einem weiteren Fall berichten, der von den Anwälten unserer Kanzlei erfolgreich abgeschlossen wurde.
An uns wandte sich ein Mandant – nennen wir ihn Rustam. Rustams Problem war keineswegs einfach. Seine Mutter war ihm aus Kasachstan zu Besuch gekommen und hier erkrankt. Wie Rustam erklärte, ist seine Mutter eine betagte Frau mit einer Reihe chronischer Erkrankungen. Möglicherweise infolge des Stresses durch die Beschaffung der Unterlagen und die Reise wurde die Mutter krank. Neben den chronischen Erkrankungen leidet die Mutter zudem an der Alzheimer-Krankheit.
Besondere Fälle der Zusammenführung
In Einzelfällen (schwere Krankheit, Kinderbetreuung) ist eine Familienzusammenführung selbst bei nicht vollständiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen möglich — entscheidend ist eine fundierte rechtliche Begründung.
Wir erinnern den Leser daran, dass die Alzheimer-Krankheit die häufigste Form der Demenz ist. Demenz wiederum ist eine erworbene geistige Beeinträchtigung, ein anhaltender Rückgang der kognitiven Leistungsfähigkeit mit dem mehr oder weniger vollständigen Verlust zuvor erworbener Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten sowie Schwierigkeiten beim Erwerb neuer Fähigkeiten.
Rustams Mutter also litt an Demenz und erkrankte infolge einer Verschlimmerung ihrer chronischen Leiden schwer. Ihr Visum lief ab, doch an ihre Rückführung nach Kasachstan mochte Rustam gar nicht denken. Deshalb behielt er die Mutter bei sich und fuhr mit ihr von Krankenhaus zu Krankenhaus. Dass sich seine Mutter dadurch illegal im Land aufhielt, dachte er nicht weiter nach. Die Ausländerbehörde jedoch überwacht, anders als Rustam, den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland streng. Sie war daher darüber im Bilde, dass die Aufenthaltsfrist von Rustams Mutter abgelaufen war und sie das Land verlassen müsse. Bald erhielt Rustam einen Bescheid der Behörde, in dem festgestellt wurde, dass sich seine Mutter illegal im Bundesgebiet aufhalte und unverzüglich ausreisen müsse; es wurde eine Frist gesetzt. Rustam maß diesem Bescheid jedoch keine große Bedeutung bei. Die Frist, innerhalb derer er bei der Behörde Einwände hätte vorbringen oder einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsfrist hätte stellen können, verstrich, und der Bescheid wurde bestandskräftig.
Eine gewisse Unruhe verspürte Rustam dennoch und beschloss, sich an eine Anwaltskanzlei zu wenden. Die gesamte Situation konnte der Mandant selbst nicht erklären, weshalb wir ihm vorschlugen, bei der Ausländerbehörde Akteneinsicht zu beantragen, um sämtliche Umstände zu klären. Nach Erhalt der Unterlagen stellten wir fest, dass Rustam sich bereits zuvor an die Ausländerbehörde gewandt hatte mit der Bitte, die Aufenthaltsfrist seiner Mutter in Deutschland wegen ihrer Erkrankung zu verlängern. Die Behörde hatte diesem Antrag stattgegeben, und Rustams Mutter war eine Duldung für die Dauer von 3 Monaten erteilt worden. Der Begriff „Duldung" lässt sich so erklären – es handelt sich um eine Aufenthaltsgestattung aufgrund gewichtiger Gründe, die einer sofortigen Abschiebung entgegenstehen. Sobald diese Gründe entfallen, ist der Ausländer verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Geltungsdauer der Duldung lief ab, ohne dass Rustam der Behörde weitere Unterlagen oder Anträge vorgelegt hätte, weshalb die Ausreise seiner Mutter aus dem Land verfügt wurde.
Nach Durchsicht der Akten luden wir den Mandanten zu einem erneuten Gespräch ein und erläuterten ihm ausführlich, wie die Dinge standen. Wir empfahlen Rustam, sich noch einmal an Ärzte zu wenden, und erklärten ihm, in welcher Form das ärztliche Attest vorzulegen sei.
Als der Mandant sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hatte, bereiteten wir einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgestattung der Mutter des Mandanten um weitere anderthalb Jahre vor, da ihre Erkrankung fortschreite und sie das Land nicht verlassen könne. Vor allem aber gebe es in Kasachstan niemanden, der sie pflegen könne, da ihr einziger Sohn in Deutschland lebe. Es wurde beschlossen, dass wir selbst, ohne Beisein der Mandanten, zur Ausländerbehörde gehen würden – Rustams Mutter konnte den Weg nicht antreten, und Rustam musste sich um ihre Pflege kümmern.
Wie unseren Lesern bekannt ist, handelt es sich bei der Ausländerbehörde um die Stelle, die über den Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland sowie über die Beendigung ihres Aufenthalts entscheidet. Der Publikumsverkehr findet in der Regel in der Abteilung statt, die für das jeweilige Herkunftsland des Ausländers zuständig ist. Der Empfang von Ausländern, die zu einem bestimmten Zweck nach Deutschland eingereist sind – etwa zur Ausbildung, zu einem kurzfristigen Aufenthalt, als Asylbewerber usw. –, erfolgt dagegen unabhängig vom Herkunftsland in zentralen Abteilungen.
Wir begaben uns ohne Termin zur Ausländerbehörde, da uns dafür keine Zeit mehr blieb, und wandten uns an die Abteilung, die Personen mit kurzfristigem Aufenthalt betreut, was durchaus folgerichtig war. Ohne „Termin" mussten wir freilich eine erhebliche Wartezeit in Kauf nehmen. Als der Sachbearbeiter uns schließlich empfing, entschuldigte er sich und erklärte, wir müssten uns an eine andere Abteilung wenden, da gegenüber unserer Mandantin bereits ein bestandskräftiger Abschiebungsbescheid vorliege.
Es half nichts, wir begaben uns in die andere Abteilung, die sich sogar in einem anderen Gebäude befindet. Auf die Entscheidung über ihr Schicksal warteten dort etwa 60 Personen – alte Menschen, Kranke, Eltern mit kleinen Kindern. In einer solchen Warteschlange zu sitzen, kam für uns nicht in Frage – schließlich warteten auch bei uns Mandanten auf einen Termin. Wir wandten uns an den Mitarbeiter, der die Verteilung der Besucher vornahm, legten ihm unsere Unterlagen vor und baten um eine kurzfristige Anhörung oder einen Termin. Nach Durchsicht unserer Unterlagen schickte uns der Mitarbeiter der Behörde umgehend in das zuständige Büro. Der zuständige Sachbearbeiter hörte sich unsere Erläuterungen an, wonach die Krankheit unserer Mandantin fortschreite und es keinerlei Grundlage für die Annahme einer Genesung gebe, was das ärztliche Attest bestätige. Und obwohl der Bescheid über die sofortige Ausreise der Mandantin bestandskräftig geworden sei, lägen daher sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verlängerung ihres rechtmäßigen Aufenthalts vor. Der Sachbearbeiter prüfte die von uns vorgelegten Unterlagen und ärztlichen Atteste und erklärte sich bereit, Rustams Mutter die Aufenthaltsfrist um anderthalb Jahre (18 Monate) zu verlängern.
Über das erzielte Ergebnis unterrichteten wir die Mandanten und erläuterten, dass Rustams Mutter nach 18 Monaten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geltend machen könne.
Wir möchten noch einmal betonen, dass die Rolle des Anwalts in solchen Fällen sehr bedeutsam ist – er erläutert den Sinn der gesetzlichen Bestimmung und die möglichen Folgen ihrer Verletzung; bereitet Anträge und Begründungen vor; findet die richtigen Worte, um den Sachbearbeiter davon zu überzeugen, nicht nur den Buchstaben des Gesetzes, sondern auch die konkrete Situation zu berücksichtigen.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET