Vera, eine junge und zielstrebige Frau aus der Ukraine, kam kurz nach Kriegsbeginn in ihrem Heimatland nach Deutschland. Dank des ihr gewährten § 24 des Aufenthaltsgesetzes erhielt sie als Geflüchtete vorübergehenden Schutz. Diese im März 2022 in Kraft getretene Vorschrift ermöglicht es ukrainischen Staatsangehörigen, eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit Recht auf Arbeit und Ausbildung zu erhalten.
Vera wollte sich jedoch nicht mit dem Erreichten zufriedengeben. Ihr war bewusst, dass eine erfolgreiche Integration in die deutsche Gesellschaft und ein dauerhafter Aufenthalt mehr erfordern als den bloßen Status des vorübergehenden Schutzes. Mit einer abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulausbildung und Berufserfahrung bei einem Logistikunternehmen in der Ukraine setzte sie sich sogleich das Ziel, in Deutschland Fuß zu fassen und eine erfolgreiche Karriere aufzubauen.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Der Übergang vom vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) zu einem stabilen Aufenthaltstitel über einen Arbeitsvertrag erfordert eine frühzeitige Vorbereitung der Unterlagen und anwaltliche Beratung.
Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache
Der erste Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel war das intensive Erlernen der deutschen Sprache. Aufgrund ihres Schutzstatus hatte Vera Anspruch auf die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angebotenen kostenlosen Integrationskurse. In diesen Kursen erwarb sie ein grundlegendes Sprachniveau, das es ihr ermöglichte, sich aktiv in die deutsche Gesellschaft einzubringen. Ihr war jedoch bewusst, dass grundlegende Sprachkenntnisse allein für die Suche nach einer Stelle in ihrem Fachgebiet nicht ausreichen würden.
Integration durch Bildung und Weiterqualifizierung
Als ausgebildete Volkswirtin mit Berufserfahrung bei einem Logistikunternehmen verlor Vera keine Zeit. Sie beschloss, Deutsch zu lernen, um mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Über die kostenlosen Integrationskurse erreichte Vera innerhalb kurzer Zeit das Niveau B1 und setzte ihre Ausbildung in kostenpflichtigen Kursen fort, wobei sie ihre Deutschkenntnisse schrittweise bis auf das Niveau B2 verbesserte. Und das, obwohl Deutschkenntnisse im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Veras Situation keine zwingende Voraussetzung sind …
§ 18g – die Blaue Karte EU bietet hochqualifizierten Fachkräften eine hervorragende Möglichkeit, sich dauerhaft in Deutschland niederzulassen. Dafür müssen jedoch eine Reihe strenger Voraussetzungen erfüllt werden. Die Blaue Karte EU wurde geschaffen, um Fachkräfte mit Hochschulabschluss und Qualifikation für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen. Vera konnte diese Kriterien dank ihres wirtschaftswissenschaftlichen Abschlusses und ihrer Berufserfahrung erfüllen.
Wesentliche Voraussetzungen für die Erlangung der Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG):
1. Ein in Deutschland anerkannter Hochschulabschluss: Eine der zentralen Voraussetzungen für die Erlangung der Blauen Karte EU ist das Vorliegen eines Hochschulabschlusses. Vera hatte ihr Studium in der Ukraine abgeschlossen, und der nächste wichtige Schritt bestand in der Prüfung ihres Diploms auf Vergleichbarkeit mit deutschen Standards über die Datenbank ANABIN. ANABIN ist eine Plattform, die zur Prüfung ausländischer Bildungsabschlüsse auf ihre Vergleichbarkeit mit deutschen Standards genutzt wird.
Für die Anerkennung des Diploms müssen die Bildungseinrichtung und der Studiengang den Kriterien von ANABIN entsprechen. Vera wandte sich an unseren Rechtsanwalt, um bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen), die die Bewertung von Diplomen vornimmt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Nach Prüfung und Bestätigung von Veras Qualifikation wurde ihr Diplom in Deutschland anerkannt, was ihr die Fortsetzung des Verfahrens zur Erlangung der Blauen Karte EU ermöglichte.
2. Arbeitsvertrag: Für die Erlangung der Blauen Karte EU ist ein Arbeitsplatzangebot in Deutschland mit einem Gehalt erforderlich, das den festgelegten Mindestbeträgen entspricht. Im Jahr 2024 liegt dieser Mindestbetrag für hochqualifizierte Fachkräfte bei 43.800 Euro jährlich (bzw. 39.682 Euro für Fachkräfte in Mangelberufen wie IT, Mathematik und Ingenieurwesen).
Dank ihrer Englisch- und Deutschkenntnisse sowie ihrer beruflichen Erfahrung gelang es Vera, eine Stelle bei einem internationalen Unternehmen zu finden, die ihrer Qualifikation entsprach. Ihr Gehalt überstieg den festgelegten Mindestbetrag, was einen wichtigen Aspekt für die Erlangung der Blauen Karte EU darstellte.
3. Nachweis der Qualifikation: Neben der Anerkennung des Diploms ist es wichtig, Nachweise der Berufserfahrung vorzulegen, sofern der Arbeitgeber diese verlangt. Vera legte einen Lebenslauf, Empfehlungsschreiben früherer Arbeitgeber sowie den Arbeitsvertrag des neuen Arbeitgebers vor, was ihren Antrag stärkte.
4. Sprachkenntnisse: Die Blaue Karte EU erfordert keine zwingenden Deutschkenntnisse, sofern die Tätigkeit auf Englisch ausgeübt wird. Dennoch war sich Vera bewusst, dass Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 ihr mehr Möglichkeiten zur Integration in die deutsche Gesellschaft und zum beruflichen Aufstieg eröffnen würden, was sie auch in ihrem Antrag entsprechend darlegte.
Antragsverfahren und rechtliche Unterstützung
Nachdem sie sich an uns um rechtliche Unterstützung gewandt hatte, erhielt Vera umfassende Hilfe bei der Vorbereitung sämtlicher erforderlicher Unterlagen. Wir halfen ihr, Folgendes zusammenzustellen:
die Bestätigung der Diplomanerkennung über ANABIN,
den Arbeitsvertrag und die erforderlichen Begleitunterlagen,
die finanziellen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Blaue Karte EU.
Auf Grundlage all dieser Unterlagen bereiteten wir den Antrag an die Ausländerbehörde vor und begleiteten den Verlauf seiner Bearbeitung.
Ergebnis
Nach wenigen Wochen erhielt Vera von der Ausländerbehörde die Zustimmung zur Erteilung der ersehnten Blauen Karte EU. Damit erhielt sie die Möglichkeit, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, sich beruflich weiterzuentwickeln und sich vollständig in die deutsche Gesellschaft zu integrieren. Die Blaue Karte EU bietet Vera zudem weitere Vorteile, etwa die Möglichkeit, bereits nach 21 Monaten Beschäftigung einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis zu stellen.
Fazit
In Veras Geschichte eröffnet sich, wie auch bei vielen anderen Personen, die vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten haben, die Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus in Deutschland auf einen dauerhafteren umzustellen, indem die Erwerbstätigkeit als Grundlage für die Erlangung eines Aufenthaltstitels genutzt wird. Und dafür ist nicht zwingend ein Hochschulabschluss erforderlich …
Sofern Sie über einen Hochschul- oder Fachschulabschluss beziehungsweise eine anerkannte Qualifikation in einem Ausbildungsberuf verfügen und entsprechend Ihrer Qualifikation beschäftigt sind, können Sie vom vorübergehenden Status nach § 24 zu einem stabileren Aufenthaltstitel wechseln. Dies ermöglicht es, Ihren Aufenthalt auf Grundlage der beruflichen Tätigkeit zu legalisieren.
Wenn Sie sich unter vorübergehendem Schutz nach § 24 befinden und erfahren möchten, wie Sie Ihren Status auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit ändern können, bietet Ihnen unsere Anwaltskanzlei gerne eine kostenlose Erstberatung an. Unsere in Ihrer Sprache sprechenden Migrationsanwälte beraten Sie gerne telefonisch und helfen Ihnen, Ihre individuellen Möglichkeiten für einen stabileren Aufenthaltstitel zu ermitteln.
Wir bieten:
eine Einschätzung Ihrer Chancen auf einen Wechsel vom § 24 AufenthG;
eine ausführliche Rechtsberatung zu den erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen;
Unterstützung bei der Beantragung der Blauen Karte EU oder eines anderen Aufenthaltstitels auf Grundlage einer Erwerbstätigkeit.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um eine Erstberatung zu erhalten und noch heute mit der Vorbereitung Ihrer Unterlagen zu beginnen!
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