Deutschland — ein Land der Innovation und Hochtechnologie. „Deutsche Qualität" — kaum eine Phrase klingt angenehmer, wenn sie in einem Bekleidungsgeschäft, einem Elektronikladen oder einem Autohaus fällt. Deutschland wird mit Stabilität und Komfort assoziiert — und das nicht ohne Grund: Das hohe wirtschaftliche Entwicklungsniveau erlaubt es, preiswerte und qualitativ hochwertige Waren nicht nur für den Binnenmarkt, sondern auch in einem für einen vollwertigen Export ins Ausland ausreichenden Umfang herzustellen. Waren aus Deutschland zählen zwar nicht zu den günstigsten, doch in puncto Qualität und Sortiment verdienen sie zweifellos die Bestnote. Neben Elektronik und Bekleidung exportiert Deutschland nach Russland auch industrielle Rohstoffe, Lebensmittel, Industrie- und Medizintechnik sowie Arzneimittel.
Es gibt mehrere Gründe für die Lieferung von Arzneimitteln aus Deutschland nach Russland. Der gewichtigste davon: Es gibt Präparate, die bei bestimmten Erkrankungen benötigt werden und in Russland schlicht nicht erhältlich sind, da sie dort weder hergestellt noch verkauft werden. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Medikamente zur Behandlung onkologischer Erkrankungen. Zudem vertrauen viele Menschen Präparaten russischer Herstellung nicht, da sie der Meinung sind, diese durchliefen nicht die erforderlichen klinischen Prüfungen.
Wichtig zu wissen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einseitig formuliert wurden und die Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigen, können gerichtlich nach §§ 307–309 BGB für unwirksam erklärt werden.
Bei der rechtlichen Gestaltung der Beziehungen für die Warenlieferung schließen das deutsche Unternehmen (der Lieferant) und das russische Unternehmen (der Käufer) einen Liefervertrag. Nach dem Liefervertrag verpflichtet sich der Lieferant — ein Verkäufer, der eine gewerbliche Tätigkeit ausübt —, dem Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist oder Fristen von ihm hergestellte oder beschaffte Waren zur Verwendung in dessen gewerblicher Tätigkeit oder zu anderen Zwecken zu übergeben, die nicht mit einer persönlichen, familiären, häuslichen oder ähnlichen Nutzung verbunden sind. Beim Abschluss eines jeden Rechtsgeschäfts regeln die Parteien ihre Beziehungen durch einen Vertrag, in dem sämtliche möglichen Situationen, die während der Vertragsdurchführung auftreten können, festgehalten werden sollten. Verträge müssen im Einklang mit dem geltenden Recht des Landes stehen, dessen Rechtsordnung die Parteien unterliegen. Befinden sich die Parteien des Vertrags im Rechtsraum unterschiedlicher Länder, muss der Vertrag festlegen, dem Recht welchen Landes er unterliegt und welches Recht im Falle von Meinungsverschiedenheiten anzuwenden ist.
Häufig kommt es vor, dass die „stärkere Partei" eines Vertrags — etwa ein Lieferant aus Deutschland, Hersteller eines wirksamen, hochpreisigen Präparats zur Behandlung onkologischer Erkrankungen — darauf besteht, in den Liefervertrag Bedingungen aufzunehmen, die für die andere Vertragspartei — den Käufer — von vornherein nachteilig sind. Dazu zählen etwa: das Recht zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag, die Möglichkeit der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen, die Beschränkung der Haftung des Lieferanten und Ähnliches. Der Käufer, der in einem solchen Fall die stärker interessierte Partei ist, stimmt der Unterzeichnung des Vertrags zu solch „drakonischen" Bedingungen zu, mitunter ohne über die Folgen solcher Geschäfte nachzudenken. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass solche Konstruktionen viele Jahre lang erfolgreich funktionieren, bis der Lieferant beginnt, seine im Vertrag festgehaltenen Vorzugsrechte durchaus rechtmäßig wahrzunehmen. Von einem solchen Fall aus unserer Praxis handelt dieser Artikel.
An unsere Kanzlei wandten sich Vertreter eines großen, in Sankt Petersburg registrierten russischen Unternehmens um Rechtsbeistand — wir nennen es „OOO Alpha-Med". „OOO Alpha-Med" arbeitete mit einem deutschen Unternehmen — einem Lieferanten von Arzneimitteln zur Behandlung onkologischer Erkrankungen — im Rahmen eines langfristigen Liefervertrags zu Bedingungen eines exklusiven Vertriebsrechts auf dem russischen Markt zusammen. Nach den Bedingungen dieses Vertrags waren zwei Arten der Lieferung vorgesehen — auf Basis einer Vorbestellung drei Monate vor dem voraussichtlichen Liefertermin sowie eine Lieferung der Ware auf Grundlage von durch „OOO Alpha-Med" gewonnenen Ausschreibungsverfahren. Der zwischen den Partnern geschlossene Vertrag räumte dem Lieferanten das Recht ein, Arzneimittel in geringerem Umfang zu liefern, als vom Käufer benötigt, und schloss jegliche Haftung des Lieferanten für eine Minderlieferung aus. Der Käufer hatte zudem keine Möglichkeit, Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns zu verlangen. Die Partner arbeiteten trotz dieser einseitigen Bevorzugung des Lieferanten mehrere Jahre lang erfolgreich zusammen — bis eines Tages die Interessen unseres Mandanten erheblich beeinträchtigt wurden.
Das Unternehmen „OOO Alpha-Med", das sich auf dem Markt als zuverlässiger und verantwortungsvoller Partner etabliert hatte, gewann im Ergebnis eines weiteren Ausschreibungsverfahrens das Recht auf die Lieferung von 700 Fläschchen eines Präparats zur Behandlung onkologischer Erkrankungen an Krankenhäuser in Sankt Petersburg. „OOO Alpha-Med" wandte sich nach dem über Jahre eingespielten Verfahren umgehend mit einer Bestellung über 700 Fläschchen an den deutschen Lieferanten. Das deutsche Unternehmen bestätigte jedoch lediglich die Lieferung von 400 Fläschchen. Die Handelsvertreter von „OOO Alpha-Med" schlossen in der Erwartung der Lieferung von 400 Fläschchen des Medikaments entsprechende Verträge mit den örtlichen Krankenhäusern. Wie groß war die allgemeine Überraschung, als der Käufer nicht einmal die zugesagten 400 Fläschchen, sondern lediglich 200 erhielt… Zudem entschied sich das deutsche Unternehmen, den langfristigen Liefervertrag mit „OOO Alpha-Med" zu kündigen und die exklusiven Vertriebsrechte an ein anderes russisches Unternehmen zu übertragen. Die Situation wirkte bedrohlich: Es zeichneten sich erhebliche Verluste ab, die unser künftiger Mandant in vollem Umfang hätte tragen müssen. So traf der Generaldirektor von „OOO Alpha-Med" nach mehreren Beratungen mit örtlichen Rechtsanwälten die richtige Entscheidung, sich professionelle Hilfe bei unserer Kanzlei zu suchen.
Zunächst prüfte der Rechtsanwalt unserer Kanzlei die Bedingungen des von „OOO Alpha-Med" geschlossenen Liefervertrags. Leider erwiesen sich die Vertragsbedingungen in der Praxis als noch schlechter, als wir es uns vorgestellt hatten. Das deutsche Lieferunternehmen konnte den Vertragsbedingungen zufolge tatsächlich die Lieferbedingungen einseitig ändern, ohne dabei irgendeine Haftung zu tragen. Ohne den Mandanten vorschnell in Panik zu versetzen, entschieden wir uns dennoch, innerhalb der verfügbaren rechtlichen Instrumente aktiv zu handeln. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, also der freien inhaltlichen Ausgestaltung eines Vertrags nach dem Ermessen der Parteien. Zugleich sieht das Gesetz jedoch bestimmte Regeln vor, denen der Vertragsinhalt entsprechen muss. Die Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) legen eine Reihe von Bestimmungen fest, die die Aufnahme bestimmter Klauseln in einen Vertrag einschränken. Kraft Gesetzes sind solche Klauseln unwirksam und entfalten keine Rechtswirkung. So beriefen wir uns auf die Unwirksamkeit der die Rechte unseres Mandanten erheblich beeinträchtigenden Vertragsklausel über den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen und bereiteten eine Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 200.000 Euro vor, die wir beim Gericht einreichten. Da uns jedoch bewusst war, dass unsere Erfolgsaussichten in diesem Punkt nicht hoch waren und keine weiteren rechtlichen Grundlagen bestanden, um vom Lieferunternehmen Geldmittel beizutreiben, reichten wir eine Ergänzung zur Klageschrift ein. In dieser Ergänzung baten wir das Gericht, den Beklagten für den Fall der Abweisung unserer Hauptklageforderung zur Lieferung der zugesagten 200 Fläschchen des benötigten Medikaments zu verpflichten.
„Die Wege des Herrn sind unergründlich…" Noch vor der Gerichtsverhandlung unterhielt sich der Rechtsanwalt unserer Kanzlei bei einer Tasse Kaffee mit dem Rechtsanwalt des Beklagten. Nach einem kurzen, angenehmen Gespräch zweier Fachleute erkannten beide Rechtsanwälte, dass beide Seiten in diesem Fall daran interessiert waren, zu einem Kompromiss zu gelangen. Denn für unseren Mandanten war es zu diesem Zeitpunkt vorrangig, nicht den deutschen Partner zu bestrafen, sondern die benötigten Arzneimittel zu erhalten. Für das deutsche Unternehmen wiederum war es wichtig, seinen geschäftlichen Ruf und sein positives Image auf dem durchaus lukrativen russischen Markt zu wahren. „Gesagt, getan" — im Zuge der Gerichtsverhandlung einigten sich die Parteien darauf, einen Vergleich zu schließen, nach dessen Bedingungen der Lieferant verpflichtet war, die noch ausstehenden 200 Fläschchen des Medikaments nachzuliefern. Nach Unterzeichnung dieses Vergleichs waren alle Beteiligten überaus erleichtert, dass die Odyssee der Gerichtsverfahren zu Ende war und man nun wieder ruhig schlafen könne. Doch die Angelegenheit nahm erneut eine unerwartete Wendung. Einen Tag vor Ablauf der Frist, innerhalb derer der geschlossene Vergleich hätte widerrufen werden können, erhielten wir ein ausführliches Fax vom Rechtsanwalt des Beklagten. Er schrieb, das Unternehmen könne die Bedingungen des geschlossenen Vergleichs aus folgenden Gründen nicht erfüllen:
· Die Ware könne nicht mehr über die Zollgrenze nach Russland verbracht werden (der Liefervertrag zwischen den Parteien sei bereits gekündigt);
· Bei einer Nachlieferung der Arzneimittel an unseren Mandanten würde das deutsche Unternehmen die Lieferbedingungen des neuen Vertrags mit dem anderen russischen Vertriebspartner verletzen.
Uns allen ist bekannt, dass ein wirklich guter Rechtsanwalt nicht nur ein fachkundiger Jurist ist, der sich wie ein Hai geschickt durch die Wellen des Rechts bewegt, sondern auch ein guter, flexibler Psychologe, der es versteht, „geradeaus zu gehen" und zugleich Kompromisse auszuhandeln. Genau hier musste unser Rechtsanwalt sein Talent als erfolgreicher Verhandlungsführer voll unter Beweis stellen. Er setzte sich umgehend mit den Vertretern des deutschen Unternehmens in Verbindung und erzielte nach mehreren Runden konstruktiver Verhandlungen eine für beide Seiten vorteilhafte Lösung. Im Ergebnis wurde vereinbart, dass die fehlenden 200 Fläschchen unserem Mandanten dennoch geliefert würden — über den neuen exklusiven Vertriebspartner dieses Onkologiepräparats. Dabei sollte keine der Vertragsparteien einen Nachteil oder Schaden erleiden. So blieb der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich zum Glück aller in Kraft.
Bei der Analyse der Wendungen dieses nicht ganz einfachen Falls haben wir uns einmal mehr davon überzeugt, dass sich selbst aus der scheinbar aussichtslosesten Situation stets ein Ausweg finden lässt. Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei traf die richtige Entscheidung, einen Kompromiss zu suchen und Verhandlungen zu führen — zumal auch die Gegenseite an einer friedlichen Beilegung des Konflikts interessiert war. Dank dieser Taktik konnte unser Mandant nicht nur erhebliche Verluste vermeiden, sondern auch einen Gewinn aus dem Vertrieb der teuren Medikamente erzielen. Dies zeigt, dass es in der Arbeit mit Menschen kaum universelle Lösungen gibt. Die Professionalität der Rechtsanwälte unserer Kanzlei, ihre Berufserfahrung sowie ihre Verhandlungsfähigkeiten helfen dabei, die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen und ein positives Ergebnis zu erzielen.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET