„Wenn du einen streunenden Hund von der Straße aufliest und ihn fütterst,
wird er dich niemals beißen.
Wichtig zu wissen
Nach deutschem Recht tritt die Haftung des Tierhalters unabhängig davon ein, ob er fahrlässig gehandelt hat — eine Ausnahme gilt nur für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden.
Darin liegt der Unterschied zwischen einem Hund und einem Menschen."
Mark Twain
Hunde gelten (nach Katzen) als die beliebtesten Tiere der Bewohner Deutschlands. Die Vorschriften zur Hundehaltung unterliegen in Deutschland keinen einheitlichen staatlichen Normen, sondern die einzelnen Bundesländer legen eigenständig gesetzliche Regelungen fest. Zudem gibt es kommunale Vorschriften, die von den Gemeinden der Länder auf Grundlage dieser Rechtsakte festgelegt werden. Die Regeln können sich somit nicht nur zwischen einzelnen Bundesländern, sondern auch zwischen verschiedenen Kommunen unterscheiden. In Berlin etwa müssen auf dem Halsband des Hundes Name und Adresse des Halters angegeben sein, zudem gibt es eine Pflicht zur Mikrochip-Kennzeichnung nach ISO-Standard. In der Regel müssen diejenigen, die einen Hund halten möchten, das Tier zunächst beim Finanzamt am Wohnort anmelden. Anschließend erhält der Halter eine Registrierungsnummer in Form einer Hundemarke, ohne die ein Spaziergang mit dem Tier nicht zulässig ist.
Nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haftet der Halter eines Tieres in vollem Umfang für den von ihm verursachten Schaden. Dies betrifft sowohl Verletzungen von Menschen und anderen Tieren als auch die Verursachung materieller Schäden. Dabei ist kein Nachweis eines besonderen Verschuldens des Tierhalters erforderlich. Von der Haftung befreit sind lediglich solche Tiere, mit deren Hilfe ihr Halter seinen Lebensunterhalt verdient, etwa das Vieh eines Landwirts. In einigen Bundesländern ist der Tierhalter gesetzlich verpflichtet, eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen, die sein Tier Dritten zufügt.
Zudem gelten in Deutschland recht strenge Vorschriften für das Ausführen von Hunden. In den meisten deutschen Städten ist es verboten, Hunde an öffentlichen Orten von der Leine zu lassen. An Ladeneingängen findet sich häufig der Hinweis: „Hunde müssen draußen bleiben." Doch selbst ohne dieses Schild ist das Betreten eines Geschäfts mit einem nicht angeleinten Hund strikt untersagt. Zudem ist das freie Umherlaufen der „besten Freunde" auch im öffentlichen Nahverkehr, auf dem Gelände von Krankenhäusern, Kindergärten, Schulen und Hochschulen, an Orten von Volksfesten und großen Menschenansammlungen sowie in Grünanlagen untersagt. In manchen Regionen gilt das Freilaufverbot zu bestimmten Zeiten sogar in ländlichen Gebieten, wenn Hunde Wildtiere stören könnten. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften droht den Haltern ein empfindliches Bußgeld von bis zu 600 Euro. Und dieser Betrag ist nicht nur theoretisch — Bußgelder werden von Haltern in der Praxis nicht selten tatsächlich erhoben.
Zu den Mandanten unserer Kanzlei zählen häufig sowohl Geschädigte fremder Haustiere als auch Halter von Tieren, die einen Schaden verursacht haben. Von einem solchen Fall erzählen wir in diesem Artikel.
Mandantin unserer Kanzlei wurde eine ältere Frau namens Irina (Name geändert). Die Frau lebte bereits seit Langem allein und entschied sich, um den grauen Alltag aufzuhellen, ein Haustier anzuschaffen — nämlich einen Hund der Rasse Englische Mastiff namens Skipper. Skipper lebte bereits seit mehreren Jahren bei Irina, in dieser Zeit hatten sie sich aneinander gewöhnt und waren praktisch zu einer Familie geworden. Sie hatten selbstverständlich ihre täglichen Rituale. Jeden Morgen, Mittag und Abend ging Irina mit Skipper im nahegelegenen Park spazieren. Sowohl die Halterin als auch der Hund genossen diese Spaziergänge sehr. Deshalb gingen sie bei jedem Wetter lange, ohne Eile, spazieren und besuchten dabei alle beliebten Wege und Ecken des Parks. Wenn unsere Mandantin sah, dass niemand in der Nähe war, ließ sie den Hund gelegentlich von der Leine, damit sich Skipper nach Herzenslust austoben und angestaute Energie abbauen konnte. Der Abend, an dem sich die folgende Geschichte ereignete, unterschied sich zunächst in nichts von den vorherigen. Irina spazierte mit Skipper durch den Park und genoss die leuchtenden Herbstfarben. Leider wurde diese Idylle unerwartet gestört. Auf der Lichtung, auf der sich unsere Mandantin befand, trat ein Mann heraus — ebenfalls mit einem Hund. Normalerweise liebte es Skipper, andere Haustiere „kennenzulernen" und mit ihnen zu „kommunizieren", doch diesmal lief offensichtlich etwas schief. Der nicht angeleinte Hund unserer Mandantin lief auf den anderen Hund zu. Irina vermutete nichts Böses, bis die beiden Hunde plötzlich in einen heftigen Kampf gerieten. Beide Halter stürzten sich selbstverständlich dazwischen, um ihre kämpfenden Tiere zu trennen, doch das erwies sich als nicht so einfach wie gewünscht. Im Ergebnis dieser Rangelei kamen alle zu Schaden — beide Hunde erlitten Verletzungen von etwa gleichem Ausmaß, auch die Halter kamen nicht ganz ungeschoren davon: Beim Trennen ihrer Lieblinge zogen sie sich blaue Flecken und Prellungen sowie mehrere tiefe Kratzer zu. Von dieser Situation geschockt, eilte Irina nach Hause und begab sich anschließend unverzüglich mit Skipper in eine Tierarztpraxis zur Erstversorgung. Zum Glück wurde nichts Ernstes festgestellt, der Hund war nicht schwer verletzt. Später versorgte sie zu Hause auch ihre eigenen Wunden selbst und stellte ebenfalls nichts Ernstes fest. Sie ging damals recht vorschnell davon aus, der ärgerliche Vorfall sei damit erledigt, doch alles erwies sich als weitaus komplizierter. Genau zwei Wochen nach diesem Vorfall erhielt die Frau ein Mahnschreiben, das vom Rechtsanwalt des Halters des zweiten Hundes verfasst worden war, mit der Forderung, den dem Mann durch die Beschädigung seines Eigentums — in diesem Fall des Tieres — entstandenen materiellen Schaden in Höhe von 2.000 Euro zu ersetzen. Zudem forderte der Halter des „geschädigten" Hundes Ersatz des ihm durch die Gesundheitsschädigung entstandenen Schadens in Höhe von 1.000 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro. Irina wusste nicht, wie sie in dieser Situation richtig handeln sollte, und traf auf Anraten von Bekannten die richtige Entscheidung, sich zur Beratung an unsere Kanzlei zu wenden.
Der Rechtsanwalt für Zivilrecht hörte sich zunächst die Mandantin aufmerksam an und bat sie, sämtliche Umstände des Vorfalls ausführlich zu schildern, und analysierte anschließend anhand der erhaltenen Informationen sorgfältig das geltende Recht sowie die Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen. Nach allgemeinen Grundsätzen ergab sich, dass die Halter für das Verhalten ihrer Haustiere haften müssen. Kämpfen zwei Haustiere, die nicht „gewerblichen", sondern „Unterhaltungs-" bzw. nicht „praktischen" Zwecken dienen, gegeneinander, wird das Verschulden in der Regel hälftig aufgeteilt. Lagen bei diesem Kampf jedoch auf einer der beiden Seiten besonders erschwerende Umstände vor, mussten diese bei der Schadensberechnung zwingend berücksichtigt werden. Im Fall unserer Mandantin musste berücksichtigt werden, dass ihr Hund ohne Leine ausgeführt wurde, was den in Deutschland geltenden Vorschriften widerspricht. Es war daher anzuerkennen, dass der Großteil des Verschuldens an der „Rauferei" auf unsere Mandantin entfiel. Dennoch blieb wichtig, dass, da an dem Kampf zwei Hunde beteiligt waren, die Haftung ihrer Halter anteilig verteilt werden musste. In unserem Fall lag zwar unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Verantwortung Irinas höher als die des Halters des zweiten Hundes, sie traf jedoch nicht sie allein. Zudem war auch der Hund unserer Mandantin verletzt worden, weshalb auch unserer Mandantin ein Schaden in Form von Behandlungskosten für diesen entstanden war. So wurde auf Vorschlag des Rechtsanwalts unserer Kanzlei beschlossen, ein Antwortschreiben auf die von Irina erhaltene Forderung vorzubereiten. In diesem Antwortschreiben wurde nach Darlegung der oben genannten begründeten Argumente sowie von Beweisen dafür, dass auch der Hund unserer Mandantin erheblich verletzt worden war, vorgeschlagen, den Streit beizulegen, indem der von unserer Mandantin zu ersetzende Betrag mit 900 Euro festgesetzt wurde. Zudem wurde das gegenüber dem Halter des zweiten Tieres geltend gemachte Schmerzensgeld, da es nicht nachgewiesen war, aus der ursprünglichen Forderung herausgenommen und war nicht zu ersetzen. Nach mehreren Runden des Schriftverkehrs und Telefongesprächen mit der Gegenseite wurde eine Einigung zwischen den Parteien erzielt. Die Parteien unterzeichneten ein entsprechendes Dokument, das diese Vereinbarungen schriftlich festhielt. Die Mandantin war mit unserer Arbeit zufrieden und bat um unsere Erlaubnis, sich auch künftig an unsere Kanzlei zu wenden.
Abschließend möchten wir hinzufügen, dass Haustiere in Deutschland — auch auf staatlicher Ebene — mit großer Sorgfalt behandelt werden. Hat ein Halter beispielsweise nicht mehr die Möglichkeit oder den Wunsch, ein Tier weiter zu halten (etwa weil er schwer erkrankt ist), kann er Hund oder Katze gegen Zahlung eines gewissen Betrags für dessen Unterhalt in ein Tierheim geben. Sogenannte „Tierhäuser" gibt es in Deutschland zahlreich, dort arbeiten Freiwillige. Jeder Interessierte kann nach seinem eigenen Zeitplan vorbeikommen, um mit den Tieren umzugehen, sie zu füttern und auszuführen. Diese Möglichkeit wird auch von denjenigen genutzt, die sich keinen eigenen Hund anschaffen können, weil sie in einer Mietwohnung leben. In den allermeisten Fällen untersagt der Vermieter die Haltung von Hunden und Katzen in der Wohnung. Hunde und Katzen aus dem „Tierhaus" können für einen symbolischen Betrag von 50–100 Euro erworben werden. Dieses Geld dient dem Kauf von Futter und der Reinigung der Räumlichkeiten. Wir wiederum wünschen den Leserinnen und Lesern unserer Zeitung treue und loyale Freunde, die Fürsorge für unsere kleinen Brüder — und sollten rechtliche Fragen aufkommen, wenden Sie sich unverzüglich an unsere Kanzlei.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET