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Zivilrecht

Was tun, wenn man beim Autokauf betrogen wurde

Das beste Auto — ein neues Auto!

(Henry Ford).

Wichtig zu wissen

Hat der Verkäufer einen ihm bekannten Fahrzeugmangel vorsätzlich verschwiegen, kann der Käufer das Geschäft wegen arglistiger Täuschung anfechten — dann schützt auch ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss den Verkäufer nicht vor der Haftung.

Wie viele unserer Leser meinen, kommt man in jeder größeren Stadt mit einem gut ausgebauten öffentlichen Personennahverkehr leicht ohne eigenes Auto aus. Wer jedoch häufig aufs Land fährt und gerne mit der Familie oder Freunden die Umgebung erkundet, benötigt zweifellos ein zuverlässiges und komfortables eigenes Fahrzeug. Leider können sich nicht alle Autoliebhaber ein neues „Schätzchen" leisten. Wenn „der Wunsch groß, das Geld aber knapp" ist, erweist sich der Kauf eines gebrauchten Autos oft als guter Kompromiss. Es ist kein Geheimnis, dass der Erwerb eines bereits genutzten Fahrzeugs mit Mühen verbunden ist und Risiken sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer birgt. In den meisten Fällen tätigen einen solchen Kauf Personen, die sich sowohl mit Autos als auch mit dem technischen Zustand von Teilen und Baugruppen gut auskennen. Wer sich für den Kauf eines Gebrauchtwagens entschieden hat, hat mehrere Möglichkeiten — man kann das Auto von vertrauenswürdigen Bekannten, über eine Anzeige im Internet oder in der Zeitung, oder auch bei einem auf den Verkauf von Gebrauchtwagen spezialisierten Autohaus kaufen. Ein wesentlicher Vorteil des Kaufs bei einem Autohaus ist eine gewisse Qualitätsgarantie. Ein Autohaus als juristische Person, zu dessen Tätigkeitsbereichen der Handel mit Gebrauchtwagen gehört, garantiert bei Abschluss des Kaufvertrags und Angabe von Informationen über das verkaufte Fahrzeug damit die Richtigkeit der Angaben über das Auto und dessen technischen Zustand. Das heißt, das Autohaus als Verkäufer von Gebrauchtwagen führt vor dem Verkauf die erforderliche Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs sowie des Zustands der Karosserieteile durch. Das verkaufte Fahrzeug sollte „eigentlich" den Vertragsbedingungen entsprechen, zu denen es verkauft wird. Leider entspricht dies in der Realität nicht immer der Wahrheit. Häufig erhalten Käufer, die einen teuren und lang ersehnten Autokauf getätigt haben, nicht das, worauf sie für den gezahlten Preis hätten hoffen können. Entscheidet sich der Käufer, Ansprüche gegen das Autohaus geltend zu machen, das ihm das Fahrzeug verkauft hat, kann die Unterstützung eines professionellen Rechtsanwalts sowohl im vorgerichtlichen Stadium der Konfliktlösung als auch vor Gericht eine unschätzbare Hilfe sein. Von einem solchen Fall aus der Praxis unserer Rechtsanwaltskanzlei möchten wir in diesem Artikel berichten.

Eines Tages wandte sich ein recht betagter Mandant namens Robert (Name geändert) an uns. Vor Kurzem war er Besitzer seines Traumautos geworden, doch bald zeigte sich, dass die Freude leider etwas verfrüht war. Robert hatte schon lange geplant, sein Auto gegen ein moderneres einzutauschen. Für den Kauf eines Neuwagens fehlte ihm leider das Geld, und ein hohes Risiko einzugehen, indem er von privaten Anbietern über Kleinanzeigen kaufte, scheute er. Deshalb entschied sich Robert für die Kompromisslösung, ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem Autohaus zu erwerben. Die Wahl unseres künftigen Mandanten fiel auf einen dunkelblauen Opel Frontera, Baujahr 2010. Der Preis des Fahrzeugs betrug inklusive Mehrwertsteuer 15.500 Euro. Laut den Angaben im Kaufvertrag hatte das Fahrzeug die technische Prüfung erfolgreich bestanden, keine Probleme beim Betrieb aufgewiesen und war, soweit dem Verkäufer bekannt war, in keinen Unfall verwickelt gewesen. Zudem schloss der Verkäufer nach den Vertragsbedingungen jegliche Verantwortung für den technischen Zustand des Fahrzeugs vollständig aus und übernahm demgemäß keinerlei Gewährleistung für den Fall auftretender Defekte oder festgestellter Mängel nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer. Bei wörtlicher Auslegung des Vertrags lag somit die gesamte Verantwortung für die Prüfung der Ware vor deren Erwerb beim Kunden.

Leider ließen die Probleme nicht lange auf sich warten. Als der frischgebackene, glückliche Autobesitzer seinem erwachsenen Sohn, der in einer anderen Stadt lebte und ihn am Wochenende besuchte, seine Neuanschaffung zeigte, fällte dieser fast sofort das ernüchternde Urteil, dass die Innenteile des Fahrzeugs stark verrostet seien — möglicherweise durch längeren Stillstand ohne Nutzung. Das Fahrzeug war daher in dem Zustand, in dem es erworben worden war, nicht für einen sicheren Betrieb geeignet. Zunächst versuchte der glücklose Käufer, die Angelegenheit selbst zu klären. Noch am selben Tag wandte er sich an das Autohaus mit der Forderung, das Fahrzeug zurückzunehmen und das dafür gezahlte Geld zu erstatten. Die Reaktion der Mitarbeiter des Autohauses ließ leider keine Hoffnung auf eine rasche Beilegung des Konflikts aufkommen. Robert erhielt eine Ablehnung mit der Begründung, das Fahrzeug sei in funktionstüchtigem Zustand gekauft worden und die entsprechende technische Prüfung sei rechtzeitig durchgeführt worden. Zudem bot das Autohaus nach den Bedingungen des von Robert unterzeichneten Kaufvertrags keine Gewährleistung an.

Nach dieser kategorischen Ablehnung und der Erkenntnis, dass den Mitarbeitern des Verkäufers „mit bloßen Händen" nicht beizukommen war, kam Robert auf Anraten eines Bekannten zur Beratung in unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir hörten dem Mandanten aufmerksam zu, erläuterten die möglichen Erfolgsaussichten und Risiken dieses Falls und machten uns anschließend unverzüglich an die Arbeit. Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei fertigte ein begründetes, ausführliches Mahnschreiben an den Verkäufer, also das Autohaus, das die mangelhafte Ware verkauft hatte. Der Verkäufer antwortete jedoch erneut ablehnend und fügte hinzu, das Gebrauchtfahrzeug sei im Zustand „wie besehen" verkauft worden, sodass in diesem Fall keine Gewährleistungs- oder Reparaturpflichten bestünden. Nach Erhalt dieser negativen Antwort wurde uns klar, dass die einvernehmlichen Möglichkeiten zur Beilegung des Konflikts in diesem Stadium ausgeschöpft waren, und wir reichten in Abstimmung mit dem Mandanten Klage beim Gericht ein. Unser Hauptargument war, dass das Autohaus als professionelle Vertragspartei — nämlich als auf den Handel mit Gebrauchtwagen spezialisiertes Unternehmen — verpflichtet gewesen wäre, seinerseits die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Bedingungen des Kaufvertrags sicherzustellen. Insbesondere hätte der Verkäufer das Fahrzeug vollständig prüfen und sich zuverlässig von dessen einwandfreiem technischen Zustand überzeugen müssen, bevor er im Vertrag angab, dass sich das Fahrzeug „nach seiner Kenntnis in technisch einwandfreiem Zustand befindet und nicht in Unfälle verwickelt war". Auch wenn der Kaufvertrag keine Klauseln über die Gewährung einer Garantie für das Gebrauchtfahrzeug enthielt, hätte der Verkäufer sicherstellen müssen, dass dem Kunden ein für den Gebrauch geeignetes Fahrzeug übergeben wird. Das Autohaus konnte sich nicht seiner Verantwortung dafür entziehen, dass der Käufer das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß nutzen konnte. Nach Erhalt der oben genannten Klageschrift entschied sich der Verkäufer offenbar, nachdem er seine Erfolgsaussichten vor Gericht abgewogen hatte, noch in der Vorbereitungsphase des Gerichtsverfahrens den Versuch zu unternehmen, sich mit unserem Mandanten zu einigen. Der Vertreter des Autohauses schlug uns daraufhin vor, einen Vergleich zu schließen. Nach den Bedingungen dieses Vergleichs sollte der Kunde das Fahrzeug an das Autohaus zurückgeben und dafür eine Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Da unser Mandant für das missglückte Fahrzeug 15.500 Euro gezahlt hatte, deckte die vom Autohaus angebotene Entschädigung Roberts Aufwendungen für den Fahrzeugkauf nicht ab. Wir waren entschlossen, die Interessen unseres Mandanten bis zum Ende zu vertreten, und schätzten die Erfolgsaussichten vor Gericht als hoch ein. Unsere Klageforderungen lauteten daher: vollständige Rückerstattung des für das mangelhafte Fahrzeug gezahlten Preises sowie sämtlicher Gerichtskosten. Zur Freude unseres Mandanten hielt das Gericht, wie von uns erwartet, unsere Argumente für hinreichend überzeugend und verpflichtete den Beklagten, das defekte Fahrzeug in Kürze zurückzunehmen sowie das dafür erhaltene Geld zurückzuerstatten.

Dieser Fall bestätigt uns, ebenso wie andere vergleichbare Fälle, einmal mehr, dass hochpreisige Anschaffungen ernst genommen werden müssen. Dies gilt insbesondere für bereits gebrauchte Waren. Mit Hilfe von Sachverständigen sollte man vor dem Kauf die Ware sowie die Bedingungen des Vertrags, unter denen sie erworben wird, sorgfältig prüfen. Und sollte die erworbene Ware aus irgendeinem Grund nicht Ihren berechtigten Erwartungen entsprechen, erwarten wir Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei, wo erfahrene Rechtsanwälte Sie beraten, den besten Lösungsweg wählen und den Prozess bis zu einem positiven Ergebnis begleiten.

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