„Es gibt nichts so Fehlerfreies,
dass sich darin nicht doch ein Fehler fände."
Wichtig zu wissen
Schon eine kleine Ungenauigkeit in der Formulierung eines Vertrags kann Grundlage für einen kostspieligen Rechtsstreit werden — eine juristische Prüfung des Dokuments vor der Unterzeichnung ist günstiger als der spätere Prozess.
Francesco Petrarca
Viele unserer Leser werden zustimmen, dass Internettechnologien in unserem Leben immer mehr Raum einnehmen. Mit der Entwicklung des Online-Handels ziehen es viele Käufer vor, Einkäufe zu tätigen, ohne das Haus zu verlassen. Das erleichtert das Leben erheblich und spart eine Menge Zeit, indem es den Gang durch Geschäfte durch das Durchstöbern von Websites ersetzt — bequem von zu Hause aus. Heute erfasst dieser Prozess nicht mehr nur den Einzelhandel, sondern erstreckt sich zunehmend auch auf Großhandelsgeschäfte. Um Waren, Ausrüstung oder Rohstoffe einzukaufen, ist ein Besuch beim Verkäufer nicht mehr zwingend erforderlich — es genügt, Verträge per E-Mail auszutauschen und den gesamten Geschäftsvorgang über das Internet abzuwickeln.
Im Folgenden nennen wir einige der wichtigsten Gründe, weshalb der elektronische Handel für Unternehmer eine so attraktive Option darstellt:
Globale Reichweite – Unternehmern eröffnet sich die Möglichkeit, ihr Absatzgebiet erheblich zu erweitern. Ein Unternehmer muss bei der Erweiterung seines Absatzmarktes keine weitere physische Niederlassung eröffnen.
Möglichkeit zum Geschäftsabschluss ohne zeitliche Beschränkung – herkömmliche Geschäfte und Betriebe haben in der Regel begrenzte Öffnungszeiten, während ein Online-Shop des elektronischen Handels rund um die Uhr, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr „geöffnet" bleibt. Dies ist ein unbestreitbarer Vorteil sowohl für Kunden als auch für Verkäufer.
Einsparungen – Unternehmen des elektronischen Handels haben im Vergleich zu herkömmlichen Geschäften deutlich geringere Betriebskosten. Beim Online-Handel entfällt die Notwendigkeit, Miete zu zahlen, Personal zu bezahlen oder andere fixe Betriebskosten zu tragen.
Automatisiertes Bestandsmanagement – Unternehmern fällt es leichter, den Prozess der Bestandsverwaltung durch den Einsatz elektronischer Online-Tools und Ressourcen von Drittanbietern zu automatisieren.
Zielgerichtetes Marketing – Online-Shops können eine enorme Menge an Verbraucherdaten sammeln, um sicherzustellen, dass sie die Zielgruppe zur Gewinnung neuer Kunden richtig auswählen.
Möglichkeit der Marktdominanz – dank niedrigerer Betriebskosten erhalten Unternehmer die Möglichkeit, Zugang zu einem globalen Publikum zu erlangen, was eine höhere Rentabilität des Internetunternehmens sicherstellt.
Standortfreiheit – der Geschäftsinhaber ist bei der Führung seines Geschäfts an keinen bestimmten Ort gebunden. Für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit benötigt er lediglich einen Laptop und eine Internetverbindung. Ein Unternehmer kann Geschäfte abschließen und sein Unternehmen führen, ohne zeitlich oder räumlich eingeschränkt zu sein.
Jede unternehmerische Tätigkeit wird auf eigenes Risiko ausgeübt, und kein noch so erfahrener Unternehmer ist vor möglichen Fehlern und Versäumnissen gefeit. In vielen Fällen kann die rechtzeitige Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts helfen, eine scheinbar ausweglose Situation zu retten. Von einem Fall aus unserer vielfältigen Anwaltspraxis möchten wir unseren Lesern in diesem Artikel berichten.
An unsere Rechtsanwaltskanzlei wandte sich ein junger und erfolgreicher Unternehmer — nennen wir ihn Wladislaw. Er handelte bereits seit rund fünf Jahren mit Ausrüstung für die Herstellung von Baumaschinen und stand vor einem unerwartet aufgetretenen Problem. Das Problem entstand im Zusammenhang mit einem kostspieligen Aggregat, dessen Preis inklusive Ersatzteile 30.000 Euro betrug. Diese Situation war durch einen absurden Fehler eines relativ neu eingestellten Vertriebsmitarbeiters entstanden. Durch einen unglücklichen Fehler hatte der junge Mitarbeiter auf der Website falsche Angaben gemacht — nämlich hatte er beim Preis „vergessen", eine Null anzuhängen, sodass laut der Angabe auf der Website der Preis der Ware nicht 30.000 Euro, sondern lediglich 3.000 Euro betrug. Ein interessierter Käufer, der auf der Website den überraschend niedrigen Preis entdeckte, freute sich schnell über dieses „großzügige" Angebot und beeilte sich, eine entsprechende Bestellung aufzugeben. Wie es auch bei anderen Bestellungen üblich war, erhielt der Käufer am nächsten Tag eine automatische Bestätigung der Website, dass die Bestellung angenommen und die Lieferung der Ware innerhalb von zehn Werktagen nach Vorauszahlung erfolgen werde. Diese Bestätigung enthielt die Kontodaten des Verkäufers für die Bezahlung der Ware. Der noch erfreutere Käufer beeilte sich, die Bestellung zu bezahlen, und überwies 3.000 Euro auf das angegebene Bankkonto. Als diese Situation unserem künftigen Mandanten Wladislaw, der zugleich Inhaber und Geschäftsführer des Unternehmens war, zur Kenntnis gebracht wurde, versuchte er zunächst, das Problem selbst zu lösen. Wladislaw setzte sich umgehend mit dem Käufer in Verbindung und erklärte, dass ein technischer Fehler vorgelegen habe, der Preis auf der Website falsch angegeben worden sei und der tatsächliche, dem marktüblichen Durchschnittspreis entsprechende Preis der Ausrüstung 30.000 Euro betrage. Der Geschäftsführer war sogar bereit, Zugeständnisse zu machen und einen erheblichen Nachlass zu gewähren — die Ware nicht für dreißigtausend, sondern für fünfundzwanzigtausend Euro zu verkaufen. Leider überzeugte selbst dieses Angebot den Käufer nicht, sich auf ein faires Geschäft einzulassen. Dieser wandte sich an einen Rechtsanwalt, woraufhin Wladislaw ein schriftliches Mahnschreiben mit der Forderung nach fristgerechter Erfüllung des geschlossenen Liefervertrags durch den Verkäufer erhielt — nämlich der Übergabe der Ware innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist. Angesichts dieser wenig angenehmen Situation und in dem Bestreben, größere Verluste zu vermeiden, deren Ursache ein reines Missverständnis war, wandte sich Wladislaw an unsere Rechtsanwaltskanzlei in der Hoffnung, in dieser scheinbar aussichtslosen Situation einen Ausweg zu finden.
Der mit der Angelegenheit des Mandanten betraute Rechtsanwalt prüfte sorgfältig die vorliegenden rechtlichen Tatsachen dieses Falls, das anwendbare Recht sowie die vorhandene Rechtsprechung zu ähnlichen Fragen. Nach Abgleich der vorliegenden Informationen aus rechtlicher Sicht ergab sich folgendes Bild: Nach den Vorschriften des Zivilrechts gilt ein Vertrag als geschlossen ab dem Zeitpunkt der Annahme (Akzept) des Angebots des Lieferanten (Offerte) durch den Käufer. Worin bestanden in diesem Fall nun Angebot und Annahme? Das Unternehmen unseres Mandanten, das als Lieferant der Ware auftrat, hatte durch die Veröffentlichung der Angaben auf der Website ein Angebot an die Käufer gerichtet. Der Käufer wiederum hatte, indem er eine konkrete Ware auf der Website ausgewählt und eine Bestellung abgegeben hatte, gegenüber dem Lieferanten eine Annahmeerklärung abgegeben — das Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die Lieferung der ausgewählten Ware. In dieser Bestellung war auch der Preis der Ware angegeben, nämlich 3.000 Euro. Anschließend erhielt der Käufer eine automatische Antwort direkt von der Website, die im Grunde eine Annahmeerklärung darstellte — also die Zustimmung des Lieferanten zum Vertragsschluss. Der bloße Umstand der Zustimmung zum Vertragsschluss konnte demnach tatsächlich als gegeben angesehen werden.
Andererseits war jedoch nach § 144 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für die Anerkennung eines Geschäfts als zu den vorgeschlagenen Bedingungen geschlossen die bewusste Zustimmung der Person erforderlich, an die das Angebot zum Vertragsschluss gerichtet war. Die automatische Antwort, die von der Website versandt wurde, konnte als eine solche Bestätigung nicht gewertet werden. Darüber hinaus gibt nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Erklärung einer Partei der anderen Partei nicht das Recht, auf der Erfüllung der Bedingungen einer solchen Erklärung zu bestehen.
Diese Argumente, gestützt auf die gesetzliche Grundlage, juristische Kommentare und Rechtsprechung, bildeten die Grundlage der Verteidigung unseres Mandanten. Wir fertigten eine ausführliche Erwiderung auf das vom Rechtsanwalt der Gegenseite vorgelegte Mahnschreiben an. Bereits nach 10 Tagen erhielten wir die Bestätigung, dass der Käufer entschieden hatte, mit seinen Forderungen nicht weiter vorzugehen, sondern sich mit den zuvor angebotenen Bedingungen einverstanden zu erklären und die kostspielige Ware dennoch mit dem zuvor angebotenen erheblichen Nachlass zu erwerben. Die sachkundige und rechtzeitige Arbeit des Rechtsanwalts unserer Kanzlei ermöglichte es dem Mandanten somit, seine geschäftlichen Interessen zu schützen und für das wachsende Unternehmen ungerechtfertigte und belastende Verluste zu vermeiden. Der Mandant zeigte sich zufrieden mit der professionellen Arbeit des Rechtsanwalts, der ihm eine recht beachtliche Geldsumme einsparte.
Abschließend möchten wir festhalten, dass eine gute Stressresistenz im Geschäftsleben, ebenso wie die Fähigkeit, aus Fehlern zu lernen, mitunter wichtiger ist als Erfahrung und Verantwortungsbewusstsein. Schwierigkeiten und Rückschläge treten im Geschäftsleben praktisch ständig auf. Jeder erfolgreiche Unternehmer muss sie ohne übermäßige Emotionen lösen und dabei die entsprechenden Ressourcen und Mittel einsetzen. Nur wenige Unternehmer verfügten von Anfang an über solche Eigenschaften. Nahezu alle entwickelten im Zuge der Gründung, Entwicklung und Förderung ihres Unternehmens, beim Lösen laufender Probleme, Willenskraft und eine gute Stressresistenz, Geduld, Ausdauer und Verantwortungsbewusstsein für ihr eigenes Werk. Wir wünschen allen, die sich entschieden haben, ein Risiko einzugehen, ihre „Komfortzone" zu verlassen und ein eigenes Unternehmen zu gründen, viel Erfolg bei all ihren guten Vorhaben und laden bei allen Fragen der Rechtsberatung zu einem Beratungsgespräch in unsere Rechtsanwaltskanzlei ein, wo erfahrene, qualifizierte Rechtsanwälte helfen, auch in der schwierigsten und verworrensten Situation den besten Ausweg zu finden.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET