„Geschenke machen, ebenso wie guter Rat, dem Gebenden Freude."
É. Herriot
Wichtig zu wissen
Eine bereits vollzogene Schenkung lässt sich nur in Ausnahmefällen widerrufen — etwa bei grobem Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker (§ 530 BGB).
Jeder freie Bürger, auch ein Einwohner Deutschlands, ist berechtigt, über sein persönliches Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen. Der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung kann dieses beispielsweise seinen Kindern zu Eigentum übertragen. Die Lebensumstände von Menschen sind durchaus vielfältig, und nicht selten kommt es zu Situationen, in denen nahestehenden und selbst weniger nahestehenden Personen kostspieliges Immobilien- oder bewegliches Vermögen, wertvolle Gebrauchsgegenstände geschenkt oder erhebliche Geldsummen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Für die Schenkung von Immobilien gilt das allgemeine Verfahren zur Übertragung des Eigentums an einer Immobilie. Ist für die Schenkung beweglichen Vermögens keine notarielle Form vorgeschrieben (nur für das Schenkungsversprechen), so muss die Schenkung einer Immobilie in Deutschland zwingend notariell beurkundet werden. Der Notar reicht nach Prüfung sämtlicher Unterlagen und Beurkundung des Geschäfts einen Antrag auf Eintragung des entstandenen Rechts im Grundbuch ein.
Im Bereich persönlicher Beziehungen halten sich die Bewohner Deutschlands meist an den moralischen Grundsatz, der auf einem alten Kinderreim beruht: „Geschenkt ist geschenkt, wieder holen ist gestohlen." (Erinnern Sie sich an unseren Kinderspruch „Geschenktes gibt man nicht zurück"?)
Im deutschen Recht bestehen jedoch etwas andere Vorstellungen. Die Schenkung stellt in Deutschland ein Rechtsgeschäft zur unentgeltlichen Übertragung von Vermögen oder das Versprechen dar, Vermögen in Zukunft zu übertragen. Für das Schenkungsversprechen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch die zwingende notarielle Form vorgeschrieben (§ 518 BGB). Ein späterer Widerruf dieses Versprechens durch den Schenker ist nur in bestimmten Fällen möglich: wenn die Erfüllung des Versprechens seine Lebensverhältnisse erheblich beeinträchtigen oder ihm die Unterhaltung seiner Angehörigen unmöglich machen würde (§ 528 BGB). Eine bereits vollzogene Schenkung kann ebenfalls nur in einem Ausnahmefall widerrufen und das übertragene Vermögen zurückgefordert werden: wenn sich der Beschenkte durch eine grobe Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht. Hat der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder ihn am Widerruf der Schenkung gehindert, geht das Widerrufsrecht auf die Erben des Schenkers über. Der Widerruf der Schenkung erfolgt durch eine an den Beschenkten gerichtete Erklärung. Folge des Widerrufs ist die Rückgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 530, 531 BGB).
In der täglichen Arbeit unserer Rechtsanwaltskanzlei begegnen uns die unterschiedlichsten Lebenssituationen und daraus entstehende Probleme, bei deren Lösung niemand anderes als ein erfahrener Rechtsanwalt helfen kann. In diesem Artikel schildern wir einen Fall aus unserer vielfältigen Rechtspraxis, in dem es uns gelang, einem älteren Mann zu helfen, eine kostspielige Wohnung zurückzuerhalten, die er einer jungen Frau geschenkt hatte, die ein so großzügiges Geschenk nicht zu würdigen wusste. Mandant unserer Kanzlei wurde ein Mann fortgeschrittenen Alters — nennen wir ihn Mark —, der aufgrund seiner Gutmütigkeit in eine schwierige Lebenssituation geraten war. Marks Schicksal fügte es, dass er im Alter vollkommen allein zurückblieb. Seine geliebte Ehefrau war vor etwa fünf Jahren unerwartet verstorben, die Kinder waren längst erwachsen und hatten eigene Familien gegründet. Alle waren in verschiedene Länder gezogen und besuchten den betagten Vater nur gelegentlich. Mark hatte auch Verwandte, doch der Kontakt beschränkte sich auf Briefwechsel und Treffen nur zu großen Feiertagen. Mark war bereits vor einigen Jahren in den wohlverdienten Ruhestand getreten; er verbrachte seine Tage allein in einer Zweizimmerwohnung in einem der zentralen Berliner Bezirke, unternahm täglich lange Spaziergänge im Park, las Bücher und hielt über elektronische Kommunikationsmittel Kontakt zu seinen Angehörigen. Es fiel Mark bereits recht schwer, sämtliche Hausarbeiten allein zu erledigen. Er vereinbarte mit seiner Nachbarin — einer jungen Frau namens Irina (Name geändert), die vor Kurzem aus der Ukraine gekommen war —, dass sie zwei- bis dreimal wöchentlich seine Wohnung aufsuchen, aufräumen, Lebensmittel besorgen und etwas Leckeres kochen würde. Diese Zusammenarbeit lief etwa zwei Jahre lang erfolgreich. Irina besuchte Mark zuverlässig und erledigte die Hausarbeiten, während Mark die geleistete Arbeit großzügig entlohnte. Bereits seit ihrer Bekanntschaft mit unserem Mandanten führte Irina häufig lange Gespräche mit dem Mann und beklagte und beschwerte sich gerne über ihr Leben. Sie erzählte, wie ihr erster Mann sie mit zwei kleinen Kindern allein zurückgelassen hatte, und wie auch die zweite Ehe mit einem deutschen Staatsbürger keinen Erfolg gebracht hatte. Da sie zwei heranwachsende Kinder völlig allein großzog, konnte Irina keine Vollzeitstelle finden. Sie musste ständig zwischen der Erfüllung ihrer elterlichen Pflichten und dem Geldverdienen abwägen und Kompromisse suchen, während Unterstützung von nirgendwoher zu erwarten war. Der mitfühlende Mark, der stets Zeit hatte, mit seiner Haushaltshilfe zu sprechen und Mitgefühl für sie zu empfinden, bemerkte selbst nicht, wann er begann, sie als seine eigene Angehörige zu betrachten. Er sah Irina deutlich häufiger als seine eigenen leiblichen Kinder; sie hielt die Wohnung stets tadellos sauber und ordentlich, kochte regelmäßig Borschtsch und backte köstliche Kuchen. Selbstverständlich gewann unser Mandant zunehmend Sympathie für und Vertrauen zu dieser Frau, die praktisch neues Leben in sein Zuhause gebracht hatte.
Leider ging dieses vertrauensvolle Verhältnis so weit, dass ein zutiefst gerührter Mark eines Tages zu der Ansicht gelangte, es sei wichtiger, einer alleinstehenden Frau zu helfen, die zwei heranwachsende Kinder allein aufzog, da es seinen eigenen Nachkommen ohnehin gut gehe und alles „im Lot" sei. So beschloss er, ein großzügiges Geschenk zu machen — nämlich seiner Helferin die ihm gehörende Zweizimmerwohnung zu schenken. Selbstverständlich rechnete Mark damit, weiterhin allein bis zu seinem Lebensende in der Wohnung zu wohnen, während Irina ihm wie bisher im Haushalt helfen würde. Diese Wünsche besprach er mündlich mit der Frau und erhielt deren vorbehaltlose Zustimmung zu sämtlichen Bedingungen. Wie man so sagt: „Gesagt, getan." Die Parteien suchten einen Notar auf und schlossen den entsprechenden Schenkungsvertrag. Der Notar vergewisserte sich, dass sämtliche Voraussetzungen für den Vollzug des Rechtsgeschäfts ordnungsgemäß erfüllt waren, und leitete die erforderlichen Informationen an das Katasteramt weiter, um den Eigentumsübergang im Grundbuch einzutragen. Wie unsere Leser sicherlich bereits vermuten, begann das eigentlich Interessante gerade nach dem Übergang und der Eintragung des Eigentums auf die neue Eigentümerin. Zunächst schien es, als würde sich Irina sogar noch mehr Mühe geben; sie kam weiterhin regelmäßig in die Wohnung, erledigte sämtliche Haushaltspflichten, kochte viel und schmackhaft — doch buchstäblich nach ein paar Monaten begann sich die Situation zu ändern, und zwar nicht zum Besseren.
Erstens begann sich Irina beißende, an Beleidigungen grenzende Scherze gegenüber dem älteren Mann zu erlauben. Sie deutete zunehmend an, dass nun sie die Herrin der Wohnung sei, und dass es für alternde Menschen in Deutschland ausgezeichnete Seniorenheime gebe.
Zweitens „vergaß" sie immer häufiger, rechtzeitig zum Putzen und Kochen zu kommen, sodass Mark gezwungen war, die für ihn beschwerlichen Pflichten selbst zu bewältigen.
Drittens machte es sich Irina zur Gewohnheit, mit ihren Kindern in die Wohnung zu kommen. Zwar hatte Mark grundsätzlich nichts gegen „junges Volk" im Haus, doch den ständigen Lärm und die ausgelassenen Spiele zu ertragen, während er sich aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands ausruhen wollte, konnte er nicht mehr.
Als sich die Situation so weit zuspitzte, dass sich die anfänglich „harmlosen Scherze" der großzügig beschenkten fremden Frau allmählich zu Beleidigungen auswuchsen und Irina bereits begann, ohne Marks Zustimmung nach und nach ihre eigenen Sachen in die neue Wohnung zu bringen, war Marks Geduld am Ende. Mark wandte sich an unsere Rechtsanwaltskanzlei, damit wir ihm halfen, Gerechtigkeit wiederherzustellen und das so kostspielige Geschenk dem ursprünglichen Eigentümer zurückzugeben.
Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei, der sich der Angelegenheit annahm, bat den Mandanten, ihm zu helfen, eine ausreichende Beweisgrundlage für die Feststellung des groben Undanks der Beschenkten zusammenzutragen. So wurden sowohl der Telefon-Schriftverkehr zwischen Irina und Mark als auch Aufzeichnungen von Sprachnachrichten und Zeugenaussagen von Nachbarn gesammelt, ebenso wie Umstände aus Irinas Leben und der Anlass für ein derart wertvolles Geschenk. Der Rechtsanwalt fertigte eine Klageschrift mit den entsprechenden beigefügten Beweismitteln zur Vorlage beim Gericht an, mit dem Ziel, die Schenkung wegen des groben Undanks der Beschenkten, die die Wohnung unseres Mandanten als Geschenk erhalten hatte, zu widerrufen. Nach Vorlage der begründeten Klageschrift sowie der erschöpfenden Beweismittel hatte Irina der geltend gemachten Forderung auf Widerruf der Schenkung nichts entgegenzusetzen. So gelang es dank der Bemühungen des Rechtsanwalts unserer Kanzlei, Gerechtigkeit wiederherzustellen und die Wohnung in das Eigentum des rechtmäßigen Eigentümers zurückzuführen.
Mark, der sein Glück kaum fassen konnte, dankte dem Rechtsanwalt lange für die so professionell geleistete Arbeit. Wir wiederum wünschten dem gütigen Mann Gesundheit und ein langes Leben und rieten ihm, bei kostspieligen Geschäften und Schenkungen künftig vorsichtiger und umsichtiger zu sein — insbesondere, wenn es um Immobilien geht. Abschließend bleibt nur, die Worte des großen Klassikers Iwan Alexandrowitsch Gontscharow zu zitieren, die die Haltung mancher Eigentümer zu ihrem Vermögen anschaulich veranschaulichen: „Ich habe ein Gut auf den Händen", sagte Oblomow seufzend. „Ich erdenke einen neuen Plan; führe verschiedene Verbesserungen ein. Ich quäle mich, quäle mich …"
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET