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Zivilrecht

Wann ist ein unvorhergesehener Umstand wirklich „höhere Gewalt"?

„Umstände mögen stärker sein als der Mensch,

doch sie müssen es ihm erst beweisen."

Wichtig zu wissen

Die Berufung auf höhere Gewalt befreit von der Haftung nur dann, wenn der Umstand tatsächlich unvorhersehbar, unabwendbar und nicht vom Willen der Vertragspartei abhängig war — eine bloße Unannehmlichkeit gilt nicht als höhere Gewalt.

Michail L. Gerstein

Jeder von uns schließt im Alltag, mal unbewusst, Verträge. Ein einfacher Bürger geht bereits beim Kauf eines Kaffees auf dem Weg zur Arbeit, bei der Bestellung des Mittagessens fürs Büro, bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und beim Antritt einer weiten Reise vertragliche Verpflichtungen ein. Dabei ist zu beachten, dass der Abschluss eines Vertrags — mündlich oder schriftlich — die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen begründet. Die Nichterfüllung solcher übernommener Verpflichtungen zieht zivilrechtliche Haftung nach sich.

Mitunter hängt die Erfüllung der Bedingungen eines geschlossenen Vertrags nicht nur vom Willen und der Redlichkeit der Vertragspartner ab, sondern auch von Umständen, die diesen entzogen sind. Naturgewalten können sich einmischen, unvorhergesehene Regierungsentscheidungen, Epidemieausbrüche, bewaffnete Konflikte und Ähnliches können der Erreichung des gewünschten Ergebnisses im Wege stehen. Im Recht werden solche Erscheinungen als „Umstände höherer Gewalt" oder „Force Majeure" bezeichnet. Während der Dauer solcher Umstände haften die Parteien nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der Vertragsbedingungen, sodass ihnen keine Vertragsstrafe (Buße oder Verzugszinsen) berechnet wird und folglich kein Ersatz von Schäden verlangt werden kann, die durch einen solchen Verzug oder eine solche Nichterfüllung des Vertrags entstanden sind. Dabei stellen keine höhere Gewalt dar: eine Wirtschafts- und Finanzkrise, Wechselkursschwankungen, die Nichterfüllung eigener Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner durch eine dritte Partei sowie andere Umstände, die dem unternehmerischen Risiko zugerechnet werden können. Höhere Gewalt kann vorübergehender Natur sein; in einem solchen Fall wird die Erfüllung der Vertragsbedingungen mit der Zeit wieder möglich. Höhere Gewalt kann jedoch auch so lange andauern oder über einen unbestimmten Zeitraum fortbestehen, dass die Vertragserfüllung unmöglich wird oder jeglichen Sinn verliert. Ein wichtiger Aspekt bei der Haftungsbefreiung aufgrund höherer Gewalt ist das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Ereignis höherer Gewalt und der Unmöglichkeit, die Vertragsbedingungen zu erfüllen. Ebenso von Bedeutung ist der Umstand, dass der Schuldner alles ihm Mögliche unternommen hat, um trotz des außergewöhnlichen Ereignisses seinen Vertragsteil zu erfüllen. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass das Bestehen der Umstände höherer Gewalt urkundlich nachgewiesen werden muss.

Besonders ärgerlich ist es, auf solche „unvorhersehbaren" Umstände zu stoßen, wenn man eine kostspielige, lang ersehnte Urlaubsreise antritt. Zwar organisieren viele, insbesondere junge Reisende, ihre Reisen längst erfolgreich selbst, doch der Abschluss von Verträgen mit Reisebüros (faktisch der Erwerb von Pauschalreisen) war und ist ein beliebtes und gefragtes Tätigkeitsfeld der Reisebüros. Üblicherweise umfassen solche „Pauschalreisen" sowohl Flugtickets als auch Krankenversicherungen, Unterbringung im gewählten Hotel, Ausflüge und die Begleitung durch einen Reiseführer. So wird davon ausgegangen, dass Fachleute den Reisenden Zeit und Aufwand für die eigenständige Organisation der Reise ersparen. Leider kann trotz aller Bemühungen selbst eine hervorragend organisierte Reise scheitern. Keineswegs sind in allen Fällen die Vertreter der Reisebüros daran schuld. Von einem Fall, in dem wir einem Mandanten unserer Rechtsanwaltskanzlei — dem Geschäftsführer eines Reisebüros — professionelle rechtliche Unterstützung leisten konnten, möchten wir in diesem Artikel berichten.

Eines Tages wandte sich ein Mann mittleren Alters an uns — nennen wir ihn Michael. Er war seit Langem geschäftsführender Direktor eines Reisebüros, das auf die Organisation von Reisen in exotische Länder spezialisiert war. Das Reisebüro war bereits seit mehreren Jahren führend auf dem entsprechenden Dienstleistungsmarkt, und seine Mitarbeiter taten selbstverständlich alles, um Reisen in ferne Länder auf höchstem Niveau zu organisieren. Eines Tages wandte sich an das Reisebüro ein Kunde, der erfolgreiche Geschäftsmann Alexander (Name geändert), der einen Vertrag über die Organisation einer Reise nach Kuba schloss. Alexander plante diese Reise mit seiner gesamten Familie — Ehefrau und zwei Kindern. Er war Stammkunde von Michaels Reisebüro, da er seinen Urlaub sorgfältig plante und es vorzog, Leistungen nur bei bewährten, am Markt etablierten Reisebüros zu buchen. Zudem sammelte er stets im Voraus Bewertungen und Empfehlungen sowohl zu Hotels als auch zu begleitenden Unterhaltungsprogrammen. Es schien, als sei die gesamte Reise auf höchstem Niveau organisiert und nichts deute auf irgendwelche Probleme hin, doch wie vielen bekannt ist, gibt es „auch für den Klügsten manchmal ein böses Erwachen". Alexander hatte in diesem Fall praktisch jedes Detail der Reise berücksichtigt, sogar Reisepässe für seine kleinen Kinder beantragt — bis auf eine „Kleinigkeit" ... Nach Abschluss des Vertrags mit dem Reisebüro stellte sich heraus, dass der Reisepass des reisewilligen Kunden genau anderthalb Monate später ablief. Das heißt, theoretisch hätte er auf die „Insel der Freiheit" einreisen können, doch bei der Ausreise wären ernsthafte Probleme entstanden. Was blieb Alexander in dieser scheinbar absurden Situation nun zu tun? Die Reise war bereits vollständig organisiert, der Urlaub abgestimmt, Strandsachen gekauft, Ausflüge geplant. Sollte er nun wegen eines alten Reisepasses alles absagen? Alexander reichte seine Unterlagen bei der Botschaft seines Landes ein, in der Hoffnung, rechtzeitig ein neues Dokument zu erhalten. Doch das Prüfverfahren der Dokumente zog sich hin, und nach drei Wochen wurde klar, dass die geplante, lang ersehnte Reise trotz aller Bemühungen abgesagt werden musste — Alexanders Frau war nicht bereit, allein mit zwei kleinen Kindern eine so weite Reise anzutreten. Der Kunde des Reisebüros wandte sich mit der Forderung an Michael, das für die Reise gezahlte Geld in voller Höhe zurückzuerstatten. Tatsächlich handelte es sich um eine recht beträchtliche Summe, nämlich rund 4.000 Euro für die Reise der gesamten Familie. Nach Ansicht des Kunden fiel das nicht durch sein Verschulden verursachte Scheitern der Reise unter die Kategorie höherer Gewalt oder „Force-Majeure"-Umstände. Der Kunde war der Ansicht, die Parteien seien nicht mehr zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten verpflichtet und sämtliche erhaltenen Geldbeträge seien dem ursprünglichen Eigentümer zurückzuerstatten. In der zutreffenden Annahme, dass ein solcher Umstand nicht als „höhere Gewalt" gelten könne, wandte sich Michael zur Beratung und rechtlichen Unterstützung an unsere Rechtsanwaltskanzlei.

Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei machte sich unverzüglich an die Arbeit und fertigte eine ausführliche Erwiderung auf Alexanders Forderung an, wonach die Verkettung der Umstände, in der sich Alexander befand — mochten sie auch nicht vollständig in seiner eigenen Verantwortung gelegen haben — nicht zutreffend als „höhere Gewalt" zu werten sei. Zwar lag die konkrete Frist für die Ausstellung eines neuen Reisepasses nicht im Verantwortungsbereich des Reisebürokunden, doch dafür zu sorgen, dass er während der gesamten Reise über ein gültiges Dokument verfügte, oblag gerade dem Reisenden selbst. Der Kunde, der eine Urlaubsreise plante, hätte also rechtzeitig die Unterlagen für die Ausstellung eines neuen Reisepasses einreichen müssen. Das Fehlen eines gültigen Ausweisdokuments fällt in den Bereich der persönlichen Verantwortung und nicht unter die Umstände höherer Gewalt. Da Alexander zudem Stammkunde des Reisebüros war, entschied sich der Geschäftsführer auf unseren Rat hin, dem Kunden entgegenzukommen. Ihm wurde ein Nachlass gewährt, sodass der zu zahlende Betrag 90 % des Reisepreises betrug. Nach sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Argumente entschied sich Alexander, keine Klage gegen das Reisebüro einzureichen, und gab sich mit der Rückerstattung von 10 % des Reisepreises zufrieden.

Der Rechtsanwalt erfüllte damit die ihm gestellte berufliche Aufgabe vollständig und erreichte eine außergerichtliche Beilegung des Streits. Allen unseren Lesern, insbesondere jenen, für die Urlaub und Reisen ein lang ersehnter Moment sind, empfehlen wir, die Organisation der Reise und die Vorbereitung sämtlicher Unterlagen recht ernst zu nehmen und alles rechtzeitig zu erledigen. Denn ein solches „Missgeschick" wie ein bald ablaufender Reisepass oder ein zu spät beantragtes Visum kann sämtliche Vorbereitungsbemühungen für den ersehnten Urlaub zunichtemachen. Sollte in Ihren Beziehungen mit dem Reisebüro — oder, wie in diesem Fall, mit einem Kunden — etwas schiefgehen, erwarten wir Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei, wo wir Sie beraten, unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Rechte und berechtigten Interessen möglichst schnell und wirksam durchzusetzen.

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