„Der Mensch ist wunderlich beschaffen: Er trauert um verlorenen Reichtum, doch gleichgültig lässt ihn, dass die Tage seines Lebens unwiederbringlich vergehen."
Abu-l-Faradsch
Wichtig zu wissen
Auch wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält, kann als Ausländer die Dienste eines deutschen Rechtsanwalts zum Schutz seiner Vermögensrechte in Anspruch nehmen — Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus spielen dabei keine Rolle.
Uns allen ist bekannt, dass man bei Auslandsreisen sämtliche örtlichen Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Zollbestimmungen, strikt einhalten muss, damit Urlaub oder Geschäftsreise ohne unnötige Probleme und Aufregung verlaufen. Ein Verstoß dagegen kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen, und in Fällen, in denen der Verstoß den Tatbestand einer Vorschrift des Strafgesetzbuches erfüllt, sogar Strafverfahren gegen die Verstoßenden. Was Touristen bei Auslandsflügen und der Rückreise häufig bei sich führen, ist Bargeld.
Worin bestehen also die Vorschriften für den Transport von Geldmitteln über die Zollgrenze, und was sollte jeder Tourist wissen, um die geltenden Vorschriften nicht zu verletzen?
Ohne Erstellung irgendwelcher Dokumente kann jede über 16 Jahre alte Person, die die Grenze überschreitet, ungehindert bis zu 10.000 Euro Bargeld nach Deutschland einführen.
Bargeld im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr muss daher schriftlich bei der zuständigen Zollbehörde deklariert werden. Gleichwertige Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr müssen bei der Einreise nach Deutschland aus einem EU-Mitgliedstaat bei entsprechender Nachfrage im Rahmen der Zollkontrolle mündlich angegeben werden (das heißt, eine bloße mündliche Erklärung genügt). An allen deutschen Flughäfen wurde zur Beschleunigung der Zollabfertigung von per Flugzeug eintreffenden Passagieren ein System aus grünem und rotem Kanal eingeführt. Wie viele sicher wissen, geht durch den grünen Kanal, wer keine verbotenen oder in der Einfuhr beschränkten Waren mit sich führt, die zollfreien Einfuhrfreigrenzen nicht überschritten hat und keine Notwendigkeit hat, eine schriftliche Zollerklärung auszufüllen. Alle Übrigen müssen den roten Kanal nutzen, um ihre Waren und eingeführten Wertgegenstände mit materiellem Wert zu deklarieren. Führt ein Reisender Handelswaren mit sich, selbst wenn diese zollfrei eingeführt werden, muss er ebenfalls diesen Weg wählen. Die Zollbehörden aller Länder weisen jedoch darauf hin: Wer den grünen Kanal wählt, wird deshalb nicht zwangsläufig nicht kontrolliert. Zollbeamte sind berechtigt, das Gepäck jedes Passagiers auch im grünen Kanal anzuhalten und zu durchsuchen.
Zur Deklaration ist das Formular „Anmeldung von Barmitteln" zu verwenden (Vordruck 0400 in deutscher oder Vordruck 0401 in englischer Fassung). Dieses Formular ist elektronisch oder handschriftlich in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Beide Exemplare müssen vom Anmelder unterschrieben und dem Zoll vorgelegt werden. Die Erklärung ist auch dann vorzulegen, wenn der Zoll nicht ausdrücklich danach gefragt hat und selbst wenn man nicht angehalten und nach den mitgeführten Bargeldbeständen befragt wurde. Leider schützt Unwissenheit vor Strafe nicht, und die Aussage eines unglücklichen Reisenden, der die erforderlichen Verfahrensschritte nicht unternommen hat, er habe dies zum ersten Mal getan und die Vorschriften zuvor nicht gekannt, ist keineswegs ein Grund für ein bedingungsloses Absehen von Strafe. In einem solchen Fall kann ein Rechtsanwalt, der genau weiß, mit welchen Argumenten und Beweisen sich eine Strafe mildern oder ganz vermeiden lässt, erhebliche Unterstützung leisten. Die Geschichte unseres Mandanten Viktor (Name geändert) ist ein hervorragendes Beispiel dafür, dass sich selbst in schwierigen Fällen stets ein Ausweg findet, wenn sich ein erfahrener Fachmann der Sache annimmt.
Der in der Ukraine geborene und dort dauerhaft lebende Viktor träumte schon seit Langem davon, sich ein hochwertiges deutsches Auto zu kaufen. Leider standen der raschen Verwirklichung dieses Plans gleich mehrere Faktoren im Weg. Erstens hatte Viktor, der einst ein Institut für Körperkultur und Sport absolviert hatte, sein ganzes Leben lang als Sportlehrer an einer örtlichen Schule gearbeitet. Sein Gehalt, selbst unter Berücksichtigung von Prämien und Zuschlägen für langjährige Dienstzeit, ließ zu wünschen übrig. Zweitens hatte der Mann eine Familie — eine bezaubernde Ehefrau und zwei Söhne im jugendlichen Zwillingsalter. Es versteht sich von selbst, dass jedes einzelne Familienmitglied gut ernährt und schön gekleidet werden musste. Deshalb war lange Zeit von Ersparnissen überhaupt keine Rede. Drittens begünstigten die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Ukraine die Entwicklung eines eigenen Unternehmens nicht, und leider fehlte unserem Mandanten auch das unternehmerische Gespür. So schien es, als hätte Viktor keinerlei Chance, sich seinen „blauen Traum" zu erfüllen. Doch eines schönen Tages kamen die Eheleute auf die Idee, einen eigenen kleinen Sportclub zu eröffnen. Wie es so schön heißt: Gesagt, getan — die Idee entwickelte sich nach und nach, und binnen eines Jahres gelang es, geeignete Räumlichkeiten zu finden, dort in Eigenregie zu renovieren, gebrauchte, aber gute Geräte anzuschaffen und den Betrieb aufzunehmen. Obwohl zunächst niemand an den Erfolg dieses Unterfangens glaubte, Viktor selbst eingeschlossen, entwickelte sich der Club weiter und begann bereits nach einem Jahr aktiver Tätigkeit, die ersten Gewinne abzuwerfen. Die Freude Viktors und seiner Ehefrau kannte keine Grenzen — sie investierten fast ihre gesamte Kraft und Zeit in ihr Projekt, was ihnen natürlich half, eigenes Kapital anzusparen. Der angehende Unternehmer dachte immer häufiger darüber nach, ob es nicht an der Zeit sei, seinen lange gehegten Wunsch zu verwirklichen und ein zuverlässiges Gebrauchtfahrzeug zu kaufen. Zumal ein Auto sowohl für private familiäre als auch für geschäftliche Zwecke notwendig war. Im Familienrat wurde schließlich beschlossen, das Auto in Deutschland zu kaufen, das für seine solide Automobilindustrie bekannt ist. Die Eheleute planten, dass Viktor mit Hilfe eines entfernten, dauerhaft in Deutschland lebenden Verwandten nach Deutschland fliegen würde, um dort etwas Geeignetes auszusuchen, und anschließend mit dem Auto in die Ukraine zurückzukehren. Zudem wurde beschlossen, für den teuren Kauf Bargeld mitzunehmen, da man die hohen Gebühren für eine Geldüberweisung nicht zahlen wollte. Anzumerken ist, dass der Mann noch nie zuvor ins Ausland gereist war und die englische Sprache nur sehr mäßig beherrschte. Damit es dem Mann nicht allzu schwerfiel, versprach ein Verwandter, ihn in Berlin abzuholen und für eine Woche bei sich aufzunehmen sowie ihn bei der Auswahl eines zuverlässigen Fahrzeugs der gewünschten Marke zu begleiten. Leider konnte auch die Ehefrau nicht mitreisen, da die noch nicht ganz erwachsenen Kinder daheim niemand betreuen konnte.
Die Reise schien hervorragend geplant, und alles hätte „wie am Schnürchen" laufen sollen — wäre da nicht der verhängnisvolle Betrag von 18.000 Euro gewesen, den Viktor in der Innentasche seines Mantels bei sich trug, als er nach der Ankunft in Deutschland durch den grünen Kanal ging. Der Mann wurde festgehalten und vor Ort befragt. Über den Verstoß gegen die Zollvorschriften wurde ein Protokoll über eine Ordnungswidrigkeit erstellt. Das Traurigste an dieser Geschichte war jedoch, dass ein erheblicher Betrag, nämlich 5.000 Euro, von den Zollbeamten bis zur endgültigen Entscheidung in dieser Sache einbehalten wurde. Besonders bitter war zudem, dass unser Mandant tatsächlich nichts von solchen Vorschriften wusste und einen recht schwerwiegenden Verstoß ausschließlich „aus Unwissenheit" begangen hatte. Auf Anraten seines Verwandten in Deutschland wandte sich Viktor an unsere Kanzlei um Rechtsberatung und Hilfe bei der Suche nach einem Ausweg aus seiner scheinbar hoffnungslosen Situation.
Der Rechtsanwalt unserer Kanzlei, der auf derartige Fälle spezialisiert ist, hörte sich den Mandanten aufmerksam an und erklärte ihm sachkundig, dass angesichts der tatsächlich begangenen Ordnungswidrigkeit unsere Bemühungen darauf gerichtet werden müssten, eine mögliche Strafe weitestmöglich abzumildern. Nachdem wir vom Mandanten eine Vollmacht zur Vornahme rechtlicher Handlungen in seinem Namen erhalten hatten, erstellten und übersandten wir der Zollbehörde einen Antrag mit der Bitte, bei der Bemessung der Strafe folgende wichtige Umstände zu berücksichtigen:
· Viktor war zum ersten Mal auf Auslandsreise und hatte keine Erfahrung mit dem Überschreiten fremdstaatlicher Grenzen;
· der Betrag, den der Mann mit sich führte, war ausschließlich zum Zweck des Erwerbs des ersten Familienautos bestimmt;
· der genannte Betrag war von den Eheleuten gemeinsam über mehrere Jahre hinweg angespart worden und stellte praktisch das gesamte Vermögen der Familie dar;
· der Verstoß war ausschließlich aus Unwissenheit begangen worden und diente unserem Mandanten als gute Lehre für die Zukunft — selbstverständlich würde er nie wieder etwas Ähnliches unternehmen.
Diesem Antrag fügte der Rechtsanwalt unserer Kanzlei einen Satz von Beweismitteln sowie eine ausführliche Stellungnahme Viktors zum Sachverhalt bei.
Die Ordnungswidrigkeit hatte tatsächlich stattgefunden und wurde nicht bestritten — eine vollständige Aufhebung der vorgesehenen Strafe war nicht möglich. Nach Prüfung der im genannten Antrag dargelegten Umstände wurde dem Mandanten jedoch ein Bußgeld von 1.500 Euro auferlegt, was unter diesen Umständen als hervorragendes Ergebnis der Arbeit unseres Rechtsanwalts gewertet wurde. Viktor dankte uns von Herzen für die geleistete Arbeit, da er genau verstand, dass die Folgen seiner „Unwissenheit" weitaus schwerwiegender hätten ausfallen können.
Wir wünschten unserem Mandanten viel Erfolg bei all seinen Vorhaben und möchten unseren Lesern empfehlen, insbesondere beim Überschreiten von Staatsgrenzen äußerst wachsam zu sein, sich vorab gründlich mit den Einreisebestimmungen vertraut zu machen und sich nicht auf ein „wird schon gut gehen" zu verlassen. Jeder unbedachte Schritt und jeder festgestellte Verstoß kann durchaus „schmerzhafte" Folgen nach sich ziehen. Sollten Sie rechtliche Unterstützung oder eine einmalige Beratung benötigen, kommen Sie zu unserer Kanzlei. Wir hören Ihnen aufmerksam zu und beraten Sie, was in Ihrem konkreten Fall getan werden kann und sollte, um das Problem zu verhindern, zu beseitigen oder zu minimieren.
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