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Zivilrecht

Nicht alles, was auf Papier steht, ist auch ein Vertrag

„Vorrede macht keine Nachrede" — ein deutsches Sprichwort, das im Kern besagt: Wer vorab klärt, woran er ist, erspart sich spätere Vorwürfe. Genau um diese Weisheit geht es in dem Fall, den wir Ihnen heute vorstellen möchten.

Wichtig zu wissen

Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande — ein Angebot (Offerte) und dessen Annahme (Akzept). Das Ausfüllen eines Bestellformulars allein begründet noch keine vertragliche Bindung, solange der Verkäufer dieses Angebot nicht angenommen hat.

Der Fall

An unsere Kanzlei wandte sich Dmitri, ein junger Mann, der sich seit Langem den Kauf eines neuen Autos gewünscht hatte. Nach reiflicher Überlegung entschied er sich für ein Modell, das seinen Vorstellungen von Komfort, Zuverlässigkeit und Stil am ehesten entsprach — einen Audi A4 Allroad Quattro. In einem der Berliner Autohäuser fand er das gewünschte Fahrzeug in der gewünschten Ausstattung und Farbe vor. Nach einem Gespräch mit dem Verkaufsberater, einer Probefahrt und der Prüfung der technischen Daten war Dmitri fest entschlossen, den Wagen zu erwerben.

Der Verkaufsberater legte ihm daraufhin ein Bestellformular vor, in dem die Fahrzeugdaten, die gewünschte Ausstattung, der Preis sowie die Zahlungsmodalitäten festgehalten wurden. Dmitri füllte das Formular sorgfältig aus und unterschrieb es. Zusätzlich erhielt er von dem Verkaufsberater ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohauses, ebenfalls mit seiner Unterschrift versehen. In der festen Überzeugung, damit einen rechtlich bindenden Kaufvertrag über den gewünschten Audi geschlossen zu haben, verließ Dmitri zufrieden das Autohaus und begann bereits, sich auf die bevorstehende Fahrzeugübergabe zu freuen.

Wie groß war jedoch seine Überraschung, als er wenige Tage später vom Autohaus die Mitteilung erhielt, dass der betreffende Wagen zwischenzeitlich an einen anderen Kunden verkauft worden sei und man ihm lediglich anbieten könne, ein baugleiches Fahrzeug zu einem deutlich höheren Preis zu bestellen — mit einer Lieferzeit von mehreren Monaten. Dmitri war empört: Er war der festen Ansicht, mit der Unterschrift unter das Bestellformular und die AGB bereits einen verbindlichen Vertrag über genau dieses Fahrzeug geschlossen zu haben, und wollte seine vermeintlichen Rechte aus diesem „Vertrag" gerichtlich durchsetzen. In dieser Angelegenheit wandte er sich an unsere Kanzlei.

Angebot und Annahme — die Grundlagen des Vertragsschlusses

Nach eingehender Prüfung der von Dmitri vorgelegten Unterlagen mussten wir ihm leider mitteilen, dass die von ihm unterzeichneten Dokumente keinen rechtsverbindlichen Kaufvertrag über das konkrete Fahrzeug begründeten. Nach den Grundsätzen des deutschen Vertragsrechts kommt ein Vertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: ein Angebot (Offerte) und dessen Annahme (Akzept) durch die andere Partei. Das von Dmitri unterschriebene Bestellformular stellte lediglich sein eigenes, an das Autohaus gerichtetes Angebot dar, den Wagen zu den dort genannten Bedingungen zu erwerben. Damit ein Vertrag zustande kommt, hätte das Autohaus dieses Angebot ausdrücklich annehmen müssen — etwa durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder eine andere eindeutige Erklärung, mit der es sich rechtlich zur Lieferung genau dieses Fahrzeugs zu genau diesen Bedingungen verpflichtet.

Die dem Formular beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen änderten daran nichts: Sie regelten lediglich, welche Bedingungen im Falle eines künftigen Vertragsschlusses gelten sollten, begründeten für sich genommen jedoch keine Verpflichtung des Autohauses, einen solchen Vertrag tatsächlich abzuschließen. Da der Verkaufsberater lediglich die Bestellung entgegengenommen, jedoch keine Auftragsbestätigung im Namen des Autohauses erteilt hatte, war das Angebot Dmitris zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs des Fahrzeugs an einen anderen Kunden rechtlich noch nicht angenommen worden. Das Autohaus stand somit im Recht, den Wagen anderweitig zu verkaufen, solange keine Annahmeerklärung vorlag.

Diese Rechtslage ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht für den Kunden unbefriedigend, entspricht jedoch den grundlegenden Prinzipien der Vertragsfreiheit und der Selbstbindung im deutschen Zivilrecht. Ein Verkäufer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes an ihn gerichtete Angebot anzunehmen, solange er dies nicht ausdrücklich zugesagt hat. Genau deshalb ist es für Käufer von erheblicher Bedeutung, bereits beim Ausfüllen eines Bestellformulars auf eine klare Regelung zu achten: Wann genau kommt der Vertrag zustande, wer bestätigt die Bestellung, und innerhalb welcher Frist muss diese Bestätigung erfolgen? Fehlen solche Angaben, bleibt der Kunde bis zur ausdrücklichen Annahme durch den Verkäufer in einer rechtlich ungesicherten Position — wie es im vorliegenden Fall bei Dmitri geschehen war.

Nach ausführlicher Erläuterung der Rechtslage rieten wir Dmitri, sich in vergleichbaren Fällen künftig stets eine schriftliche Auftragsbestätigung aushändigen zu lassen, aus der sich die eindeutige Verpflichtung des Verkäufers zur Lieferung des konkreten Fahrzeugs ergibt. Auch wenn ihm im vorliegenden Fall keine rechtliche Handhabe verblieb, das ursprünglich gewünschte Fahrzeug zu den ursprünglichen Bedingungen zu erhalten, konnten wir mit dem Autohaus im Wege der außergerichtlichen Verhandlung erreichen, dass ihm für die Bestellung eines baugleichen Fahrzeugs ein Preisnachlass gewährt sowie die Lieferzeit verkürzt wurde — ein Entgegenkommen, das das Autohaus als Geste des guten Willens gegenüber einem verärgerten, aber letztlich rechtlich nicht im Recht befindlichen Kunden anbot.

Dieser Fall zeigt anschaulich, wie wichtig es ist, sich bereits im Vorfeld eines Vertragsschlusses über dessen rechtliche Tragweite Klarheit zu verschaffen. Ein unterschriebenes Formular, ein Handschlag oder eine mündliche Zusage begründen nicht automatisch eine rechtlich bindende Verpflichtung — entscheidend ist stets, ob und wann tatsächlich zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit eines von Ihnen unterzeichneten Dokuments haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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