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Zivilrecht

Teure Reparatur, oder Sachmängelansprüche in Deutschland

Jede Renovierung bringt finanzielle Einbußen mit sich. Doch wenn diese Kosten doppelt so hoch ausfallen wie erwartet, wird einem unwillkürlich mulmig zumute. Wie man eine solche Situation vermeidet und worauf man beim Abschluss eines Werkvertrags sowie im Verlauf der Renovierungsarbeiten achten sollte, erfahren Sie in unserem Artikel.

Die Familie von Maxim und Swetlana Fjodorow (Namen geändert) stammt aus Russland. Ihr ganzes Leben lang lebten sie in Nowosibirsk, bis sich eines Tages der Familienvorstand Alexej, ein bedeutender Unternehmer, entschied, sein Geschäft auf internationale Ebene zu bringen. Er hatte schon lange davon geträumt, und Deutschland eignete sich durchaus für die Verwirklichung dieses Ziels. Alexej fand rasch Partner in Hamburg, und die Sache kam ins Rollen. Zunächst gelang es, alles direkt von Russland aus zu koordinieren, doch irgendwann wurde dies recht mühsam, und die Familie entschied sich nach Abwägung aller Für und Wider, nach Deutschland umzuziehen.

Wichtig zu wissen

Nach §§ 631–635 BGB gilt die Vergütung eines Werkvertrags als stillschweigend vereinbart, wenn die Parteien nichts ausdrücklich anderes festgelegt haben — dies entbindet den Auftragnehmer jedoch nicht von seiner Pflicht, den geforderten Preis nachvollziehbar zu begründen.

In Deutschland angekommen, entschieden sie sich ohne langes Überlegen für den Kauf eines Einfamilienhauses bei Hamburg. Das Haus war prächtig: zweistöckig, mit hohen Decken, einem Sommerhäuschen, Garten, Kinderspielplatz und Garage. Nur war offenbar seit dem Bau nie renoviert worden. Kurzum, der Zustand des Hauses ließ zu wünschen übrig. Eine Generalsanierung war schlicht notwendig. Da die Familie Fjodorow möglichst schnell in das neue Haus einziehen wollte, beschlossen sie, die Renovierung unverzüglich zu beginnen. Zu diesem Zweck beauftragten sie die Malerfirma „Müller" (Name geändert). Die Arbeiter sollten bis zum ersten August fertig sein. Swetlana wollte unbedingt noch vor Ende der Schulferien der Kinder in das neue, renovierte Haus umziehen, damit sich alles in Ruhe einrichten konnte, bevor die Kinder anschließend zur Schule gingen.

Die Firma „Müller" sagte trotz dieser knappen Frist zu. Nach Einschätzung des Arbeitsumfangs sowie der erforderlichen Flächenvermessung übergab die Firma der Familie einen Kostenvoranschlag für die Renovierungsarbeiten. Im Kostenvoranschlag waren die bevorstehenden, mit der Familie abgestimmten Renovierungsarbeiten sowie die von der Firma angebotenen Preise detailliert aufgeführt. Die Gesamtsumme dieses Kostenvoranschlags belief sich auf 11.000 Euro. Im Auftrag von Maxim und Swetlana sollte die Firma im gesamten Haus, in der Garage sowie im Gartenhaus Maler- und Verputzarbeiten durchführen, was das Verputzen von Fassaden und Innenräumen, das Spachteln und Grundieren von Decken und Wänden, das Tapezieren von Wänden, das Streichen von Wänden, Polyurethan- Dekorelemente wie Deckenprofile und Sockelleisten sowie einige weitere kleinere Arbeiten umfasste.

Ohne Zeit zu verlieren, machte sich die Firma sofort an die Arbeit im Haus. Die Familie Fjodorow interessierte sich für den Fortgang der Arbeiten nicht sonderlich und bemühte sich generell, sich wenig einzumischen, sondern besorgte lediglich Materialien: Trockenmörtel, Farben, Grundierungen, und erteilte gelegentlich einzelne Anweisungen. Bald jedoch bemerkten Maxim und Swetlana, dass die Renovierungsarbeiten zu langsam vorankamen und sie den Termin bis zum ersten August wohl kaum einhalten würden. Um die Arbeit zu beschleunigen, beauftragten sie eine weitere Firma, die die Arbeiten in der Garage und im Gartenhaus übernehmen sollte. Mit der Firma „Müller" vereinbarten sie, dass diese die Arbeiten am Haus fortsetzen würde, und im Gegenzug dafür, dass Garage und Sommerhaus von einer anderen Firma übernommen wurden, sollten von „Müller" im Haus zusätzliche Arbeiten in der Küche mit einer speziellen Beschichtung nach Art der „venezianischen Stuckatur" durchgeführt werden. Die traditionelle venezianische Stuckatur ist eine sehr aufwendige Auftragstechnik. Kein Wunder, dass eine solche Stuckatur aufgrund ihrer Komplexität deutlich mehr Arbeitsaufwand erfordert. Die Familie machte sich darüber jedoch keine Gedanken. In der Annahme, sich über alles geeinigt zu haben, warteten sie auf den Abschluss der Renovierungsarbeiten.

Nach einigen Monaten war eine gewaltige Arbeit geleistet worden. Die Handwerker hatten sich redlich Mühe gegeben. Alles war über jedes Lob erhaben, die Familie Fjodorow hatte keinerlei Beanstandungen. Im Gegenteil, sie waren zufrieden und freuten sich schon auf den Umzug in das neue Haus. Zudem hatten auch die anderen von ihnen beauftragten Firmen ihre Arbeiten bis dahin fristgerecht abgeschlossen.

Nach einigen letzten Feinarbeiten übergab die Firma „Müller" der Familie eine Rechnung, eine sogenannte Abschlagsrechnung. Darin war ein Betrag in Höhe von 11.900 Euro ausgewiesen — während der Kostenvoranschlag 11.000 Euro vorgesehen hatte. Die Differenz zwischen den Beträgen beunruhigte die Familie überhaupt nicht, da im Verlauf der Arbeiten einige Änderungen vorgenommen worden waren. In der naiven Annahme, dies sei die Rechnung für die geleisteten Arbeiten, beglichen sie den Betrag sofort und verabschiedeten sich von den Handwerkern. Leider wussten sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht, dass eine Abschlagsrechnung lediglich eine Zwischenzahlung auf den bereits ausgeführten Leistungsumfang darstellt.

Einige Zeit später, nach sechs Monaten, erschien der Geschäftsführer der Firma „Müller" an der Tür ihres neuen, noch nach frischer Farbe riechenden Hauses. Sie hatten ihn zuvor nie gesehen. Sämtliche Absprachen und Abstimmungen waren bislang stets über den Vorarbeiter gelaufen, der nach Aussage des Geschäftsführers seine rechte Hand sei. Der Geschäftsführer war jedoch nicht gekommen, um der glücklichen Familie zum Einzug zu gratulieren. Er hatte eine Schlussrechnung über insgesamt 26.000 Euro dabei. In der Rechnung war auch der bereits von der Familie gezahlte Betrag (11.900 Euro) abgezogen worden. Somit ergab sich, dass die Fjodorows der Malerfirma noch 14.100 Euro schuldeten — mehr als das Doppelte dessen, was sie bereits gezahlt hatten.

Maxim und Swetlana, geschockt von dieser Wendung der Ereignisse, weigerten sich kategorisch, die Rechnung zu bezahlen, in der Annahme, es müsse sich um irgendeinen Irrtum handeln.

Damit war die Sache jedoch nicht erledigt. Der Geschäftsführer bemühte sich noch ein ganzes Jahr lang, die Bezahlung der ausgeführten Arbeiten von ihnen zu erwirken. Da er von den Fjodorows keine Reaktion erhielt, wandte er sich schließlich an einen Rechtsanwalt. Auch über den Rechtsanwalt ließ sich die Angelegenheit nicht klären, woraufhin dieser Klage bei Gericht einreichte.

Unterdessen waren Maxim und Swetlana mit den Kindern, die sich im neuen Haus bereits eingelebt hatten, nach Tschechien gezogen. Maxims Geschäft entwickelte sich rasant und wuchs bald über Deutschland hinaus. In Hamburg lief es für die Kinder in der Schule nicht gut, das Erlernen der Sprache ging äußerst langsam voran, und auch die Ehefrau war mit dem Leben in Deutschland nicht zufrieden. Nach mehreren Besuchen in Prag, das für seine große Zahl russischsprachiger Einwohner, die erschwinglichen Preise und seine Schönheit bekannt ist, entschied man sich für den Umzug dorthin.

Das Haus hatten sie zu diesem Zeitpunkt bereits verkauft. Der Verkauf des Hauses erfolgte dabei kurz bevor der Geschäftsführer der Firma „Müller" Klage erhob. Die Abwicklung des Immobilienverkaufs sowie die Übertragung des Eigentums waren im Grundbuch noch nicht vollzogen, da zu diesem Zeitpunkt lediglich der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung über den Eigentumsübergang zugunsten des Käufers gestellt worden war.

Als die Familie Fjodorow sich an unsere Kanzlei wandte, hatte das Landgericht wegen Nichterscheinen der Beklagten zur Gerichtsverhandlung bereits ein Versäumnisurteil erlassen und sie zur Zahlung des vom Kläger geforderten Betrags von 14.100 Euro verurteilt. Maxim und Swetlana behaupteten, die Ladung zur Verhandlung nicht erhalten zu haben. Zu dieser Zeit lebten sie jedoch bereits in Prag, und ihre Post war an Freunde umgeleitet worden. Die Mandanten versicherten zwar, ihre Freunde seien sehr zuverlässig und würden ihnen stets sofort alle Post weiterleiten. Doch die Fristen waren bereits verstrichen. Zudem war in den von uns angeforderten Akten vermerkt, dass die Ladung zur Verhandlung den Beklagten zugestellt worden war.

Ohne Verzögerung legten wir Einspruch gegen das in Abwesenheit der Parteien ergangene Urteil ein. Im Zivilprozess wird das Verfahren nach Einlegung eines entsprechenden Einspruchs wieder in ein streitiges Verfahren übergeleitet. So brachten wir bei der weiteren Verhandlung des Falls vor Gericht folgende Argumente vor:

Erstens entsprach die vom Kläger vorgelegte Flächenvermessung des Hauses nicht der Wirklichkeit. Zweitens war zwischen unseren Mandanten und der Firma „Müller" ursprünglich ein Preis von 11.000 Euro vereinbart worden, und die Mandanten gingen davon aus, dass dies der Festpreis für die Arbeiten sei. Drittens seien sämtliche Anweisungen der Mandanten nur im Rahmen der bereits vereinbarten Arbeiten erteilt worden, und das Hinzukommen zusätzlicher Anweisungen sei lediglich damit verbunden gewesen, dass die Renovierung von Garage und Gartenhaus von den Mandanten zurückgezogen worden sei — sodass diese Anweisungen auf die zurückgezogenen Arbeiten hätten angerechnet werden müssen. Zu diesem Zweck versuchten wir im Verlauf des Verfahrens, den Vorarbeiter der Firma als Zeugen im Verfahren zu benennen, da sämtliche Abstimmungen der Arbeiten über ihn liefen. Wie sich jedoch bald herausstellte, hatte er die Firma inzwischen selbst übernommen und wollte natürlich nicht gegen sich selbst aussagen. Und viertens verwiesen wir auf den merkwürdigen Umstand, dass der Geschäftsführer erst nach sechs Monaten mit der Schlussrechnung erschien. Der Kläger erklärte dies mit einem schweren Gesundheitszustand und damit, dass er die ganze Zeit über im Krankenhaus gelegen und die erforderliche Abrechnung erst nach seiner Genesung vorgenommen habe.

Nach deutschem Recht sind die den Werkvertrag regelnden Vorschriften in den §§ 631–635 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Gemäß § 631 Abs. 1 „wird der Unternehmer durch den Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." Dabei gilt nach § 632: „Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist" (Abs. 1); „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen" (Abs. 2).

Die grundlegende Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass die deutsche Rechtsprechung in den meisten Fällen auf der Seite der Auftragnehmer steht. Wurden die Arbeiten ausgeführt und liegen keine Beanstandungen hinsichtlich der Qualität der geleisteten Arbeit vor, so sei man bitte zur Zahlung verpflichtet. In unserem Fall waren die Mandanten mit der geleisteten Arbeit vollauf zufrieden. Und ob im Einzelnen von den Mandanten Anweisungen erteilt worden waren oder nicht, war dabei zweitrangig. Die Arbeit war faktisch erbracht worden, entsprechend musste bezahlt werden. Und selbst wenn es tatsächlich keine zusätzlichen, den Arbeitsumfang erhöhenden Anweisungen gegeben hätte, wäre die geleistete Arbeit nach § 632 BGB dennoch zu vergüten. Für das Gericht stand die Frage der Bezahlung der Renovierungsarbeiten somit gar nicht erst zur Debatte. Erörtert wurde lediglich, inwieweit die in der Schlussrechnung aufgeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden waren. Und hier konnten unsere Mandanten nicht konkret angeben, welche Arbeiten ausgeführt worden waren und welche nicht. Kein Wunder — für einen Menschen, der sich mit Renovierungsarbeiten überhaupt nicht auskennt, ist diese Frage äußerst schwer zu beantworten.

Der einzige Ausweg, um diese Situation zu klären, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens gewesen, dessen Kosten sich jedoch auf etwa 3.000 Euro beliefen. Selbst wenn der Sachverständige zu dem Schluss gekommen wäre, dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt, dabei jedoch beispielsweise die angegebenen Flächen um 10–20 % überzogen worden waren, hätte sich der Rechnungsbetrag möglicherweise nur um dieselben 10–20 % verringert, nicht mehr. Zugleich hätten wir im Falle einer Niederlage die Kosten für das Gutachten selbst tragen müssen. Zudem prüften wir eingehend die Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), aus denen unter anderem hervorging, dass die Fensterfläche nicht von der Gesamtwandfläche abgezogen wird, da auch die Fensterlaibungen zu berücksichtigen sind, die ebenfalls Renovierungsarbeiten unterliegen — und die Fläche dieser Laibungen oft die gesamte Fensterfläche überdeckt. Unsere Mandanten waren selbstverständlich keine Fachleute und kannten solche Feinheiten nicht. Sie nahmen an, die für die Renovierung veranschlagte Fläche sei deutlich geringer als die von der Gegenseite angegebene, denn Fenster gab es in ihrem Haus viele. Nach Erörterung der Frage einer Gutachtenserstellung mit den Mandanten wurde daher entschieden, hierfür keine weiteren Geldmittel aufzuwenden.

Swetlanas Nerven hielten diesem Druck zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stand. Sie weinte vor Gericht und bat inständig, alles zu beenden. Nach Abwägung der Situation, aller Erfolgsaussichten und erneuter Rücksprache mit den Mandanten entschieden wir uns, den Fall mit einem Vergleich abzuschließen. Nach Verhandlungen mit der Gegenseite gelang es uns, den geforderten Betrag zu senken. Die Endsumme belief sich schließlich auf 8.000 Euro.

Ein weiterer Grund, sich auf einen Vergleich einzulassen, war der Umstand, dass die Malerfirma nach Erlass des ursprünglichen Versäumnisurteils eine Belastung in Höhe von 14.100 Euro auf Haus und Grundstück ins Grundbuch hatte eintragen lassen. Es kam gewissermaßen zu einer Überschneidung von Ereignissen. Obwohl das Haus bereits vor Beginn des Gerichtsverfahrens verkauft worden war, war die formelle Abwicklung des Immobilienverkaufs noch nicht vollständig abgeschlossen. Es war lediglich der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch über den Eigentumsübergang an das Grundstück zugunsten des Käufers gestellt worden, während zu diesem Zeitpunkt noch unsere Mandanten als Eigentümer eingetragen waren. Ein Vermerk über eine Belastung des Grundstücks bedeutet, dass Beschränkungen für Rechtsgeschäfte über diesen Gegenstand bestehen. Der Eigentümer darf das Vermögen ohne Löschung dieser Belastung nicht verkaufen, tauschen oder verschenken.

Wir mussten daher schnell handeln, damit der Kaufvertrag nicht platzte.

Zusammenfassend möchten wir Ihnen einige Ratschläge mit auf den Weg geben, die beim Abschluss eines Werkvertrags nützlich sein können:

- Versuchen Sie, den Arbeitsumfang mit dem Auftragnehmer von Anfang an so konkret wie möglich festzulegen.

- Wenn Sie neue Anweisungen oder Korrekturen bezüglich der Arbeit äußern, klären Sie sofort, ob die Ausführung dieser Anweisungen im vereinbarten Preis enthalten sein wird.

- Achten Sie bei jeder vom Auftragnehmer vorgelegten Rechnung darauf, ob es sich um eine Zwischenrechnung oder um die Schlussrechnung handelt.

- Versuchen Sie, von Anfang an mit dem Auftragnehmer einen Festpreis für die Arbeit zu vereinbaren. Viele Firmen lassen sich zwar darauf nicht ein, da im Verlauf der Arbeiten häufig verschiedene Änderungen auftreten, doch zumindest die Vereinbarung, dass der Auftragnehmer im Verlauf der Arbeiten schrittweise Rechnungen vorlegt, lässt sich in der Regel erzielen.

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