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Zivilrecht

Was tun, wenn man in einer Autowerkstatt „abgezockt" wurde?

Wenn du keine vier Räder hast, fühlst du dich, als würdest du auf allen vieren stehen.
Arkadi Dawidowitsch

Jeder erfahrene Autofahrer wird bestätigen, dass die Reparatur eines Autos — erst recht eines gebrauchten — den Geldbeutel seines Besitzers erheblich belastet. Praktisch jeder Autobesitzer, der sein Fahrzeug nicht besonders häufig wechselt oder es überhaupt nicht wechselt, stellt sich früher oder später die Frage: Ist es nicht günstiger, das Auto durch ein neues zu ersetzen, als Geld in die Reparatur der vertrauten, aber bereits maroden „alten Dame" zu stecken? Oder sollte man das Auto lieber fahren, bis die Räder abfallen? Jeder wird zustimmen: Zuverlässigkeit und Sicherheit haben ihren Preis — sowohl finanziell als auch emotional. Deshalb herrscht unter erfahrenen Autofahrern die Ansicht, dass man, wenn man ein gebrauchtes, „schon einiges erlebtes" Auto fährt, einen guten und bewährten Mechaniker haben sollte. Bei entsprechender Pflege und rechtzeitiger technischer Wartung lässt sich das Leben des treuen Weggefährten erheblich verlängern, und man kann damit ebenso zuverlässig und sicher fahren wie mit einem neuen Auto.

Wichtig zu wissen

Eine Autowerkstatt ist verpflichtet, den Kostenvoranschlag für die Reparatur vorab mit dem Kunden abzustimmen — Arbeiten, die ohne Zustimmung des Kunden über den vereinbarten Umfang hinausgehen, sind nicht zu bezahlen.

Bei der Übergabe eines defekten Fahrzeugs zur Reparatur schließen der Kunde der Autowerkstatt und der Kfz-Mechaniker damit einen Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeugs. Nach einem Vertrag dieser Art verpflichtet sich der Mechaniker als Auftragnehmer, die entsprechenden Reparaturleistungen fachgerecht und rechtzeitig zu erbringen. Der Kunde der Werkstatt (Auftraggeber) verpflichtet sich seinerseits, diese Reparatur rechtzeitig und in voller Höhe zu bezahlen. Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts gilt in Deutschland auch für die Rechtsbeziehungen der Parteien der Grundsatz von „Treu und Glauben". Nach § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Unter diesem Grundsatz ist zu verstehen, dass für den Auftragnehmer neben der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung auch eine zusätzliche Pflicht entsteht, nach Treu und Glauben zu handeln. Im weitesten Sinne meint Treu und Glauben die grundlegende Haltung einer Person, ihren Vertragspartner zu respektieren und ihn als ihresgleichen zu betrachten. Dies legt dem über Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügenden Auftragnehmer die Pflicht auf, seine Leistung streng im Interesse des Auftraggebers, in für diesen vorteilhafter Weise und ohne Missbrauch zu erbringen. Der Auftragnehmer ist sowohl während der Verhandlungen als auch während der Vertragserfüllung verpflichtet, die Rechte und das Eigentum des Auftraggebers zu achten und ausschließlich in dessen Interesse zu handeln. Daraus folgt insbesondere, dass eine Partei die andere Partei über wesentliche Umstände informieren muss, die für ein angemessenes Verständnis der auszuführenden Arbeiten oder Dienstleistungen erforderlich sind. Zudem obliegt dem Auftragnehmer die Pflicht, sich zu vergewissern, dass die genaue Ausführung des Vertrags den Zielen des Auftraggebers entspricht. Der Auftragnehmer ist daher verpflichtet, einen Missbrauch formal auf dem Vertrag beruhender Rechte zu unterlassen. Von einem Fall, in dem wir einem Mandanten unserer Rechtsanwaltskanzlei geholfen haben, seine Rechte und berechtigten Interessen bei der Erfüllung eines Werkvertrags über Reparaturarbeiten durchzusetzen, möchten wir in diesem Artikel berichten.

An unsere Rechtsanwaltskanzlei wandte sich ein junger Mann — nennen wir ihn Michael —, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befand und dringend professionelle Rechtshilfe benötigte. Als einziger Ernährer seiner vierköpfigen Familie war er finanziell stark eingeschränkt und wollte sich lieber nicht auf Kredite einlassen. Deshalb hatte er sich vor etwa sechs Jahren mit Hilfe eines in Autofragen erfahreneren Kollegen ein „Arbeitspferd" angeschafft — genauer gesagt, einen Opel Frontera in gutem Zustand. Das half ihm, ordentlich Geld zu sparen, bot ihm jedoch keinerlei Garantie, dass dieses Auto lange ohne Pannen halten würde. Zu Michaels angenehmer Überraschung erfüllte das auf „eigene Gefahr" erworbene Fahrzeug seinen Zweck vollständig und erlaubte es unserem künftigen Mandanten, bei entsprechender Pflege durch den Besitzer, etwa fünf Jahre lang problemlos zu fahren. Leider ist, wie bekannt, „nichts von Dauer unter der Sonne". Im sechsten Jahr intensiver Nutzung bemerkte Michael untypische Geräusche im Motor des Fahrzeugs. Für Michael war es kritisch, ohne Auto zu sein, da der junge Mann das Fahrzeug unter anderem auch für die Arbeit nutzte. Es war offensichtlich, dass man den Besuch in der Werkstatt keinesfalls aufschieben durfte. Da er den Wert des Autos zu diesem Zeitpunkt auf etwa 3.500 Euro schätzte, hatte Michael für sich bereits entschieden, dass er nicht mehr als den genannten Betrag für die Reparatur ausgeben wollte. Bei der Besprechung der bevorstehenden Arbeiten in der Werkstatt erklärte Michael dem Kfz-Mechaniker klar und deutlich, dass er die Reparatur nur bei verhältnismäßigen finanziellen Kosten und nur dann für sinnvoll halte, wenn der Fachmann die Ursache der Störung mit Sicherheit feststellen könne. Das Fahrzeug wurde daher vor der Reparatur zur Diagnose gegeben. Nach der Diagnose wurde dem Kunden das „Urteil" mitgeteilt, dass die untypischen Geräusche auf eine defekte Einspritzdüse zurückzuführen seien. Das Problem war lösbar; man schlug vor, dieses Bauteil zügig auszutauschen. Michael wurde versprochen, dass sein „Schätzchen" weiterhin „fliegen" werde. Die Reparaturkosten beliefen sich einschließlich der benötigten Ersatzteile auf 1.400 Euro. Unser künftiger Mandant stimmte ohne langes Zögern zu. Zwar traf die für die Reparatur genannte Summe das Familienbudget empfindlich, doch ein neues Auto anzuschaffen, war Michael zu diesem Zeitpunkt nicht bereit. Wie in der Werkstatt versprochen, erhielt der Kunde bereits eine Woche später sein frisch repariertes und zudem als Geste gründlich gewaschenes und poliertes Fahrzeug zurück. Die Freude des Hobby-Autofahrers währte leider nicht lange. Keine zwei Wochen später bemerkte Michael erneut merkwürdige Geräusche im Motor.

Nach mehreren erfolglosen Versuchen, die Angelegenheit selbst mit der Werkstatt zu klären, wandte sich der junge Mann an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei hörten sich die ausführliche Schilderung des Geschehens aufmerksam an, prüften die vorliegenden technischen Unterlagen und machten sich unverzüglich an die Arbeit. Zum Schutz der Interessen unseres Mandanten, der sowohl ohne funktionstüchtiges Auto als auch ohne eine erhebliche Geldsumme dastand, fertigten wir ein ausführliches Mahnschreiben an den Inhaber der Werkstatt an, mit der Forderung, das von Michael für die Reparatur gezahlte Entgelt zurückzuerstatten. Kurz darauf erhielten wir jedoch eine recht scharfe, ablehnende Antwort, begründet damit, dass die vom Kunden bestellten Leistungen rechtzeitig und vollständig erbracht worden seien. Offenbar sei der Defekt so gravierend gewesen, dass das alte Fahrzeug hätte vollständig zerlegt werden müssen. Nach Aussage des Kfz-Mechanikers sei dies im Fall des Fahrzeugs unseres Mandanten weder aus wirtschaftlicher noch aus praktischer Sicht sinnvoll gewesen. Das Unternehmen war nicht bereit, das Geld für die mangelhaft ausgeführte Reparatur zurückzuerstatten. Als wir erkannten, dass sich in diesem Fall keine Einigung erzielen ließ, reichten wir im Namen unseres Mandanten die entsprechende Klage beim Gericht ein. Zur Ermittlung der tatsächlichen Ursache der „unklaren Geräusche" und zur Feststellung der Begründetheit der Klageforderungen ordnete das Gericht auf unseren Antrag ein technisches Sachverständigengutachten des Fahrzeugs an. Dieses Gutachten ergab, dass die tatsächliche Ursache der Motorgeräusche ein defektes Pleuellager war. Der Durchschnittspreis für den Austausch dieses Teils überstieg deutlich den geschätzten Wert des Fahrzeugs unseres Mandanten. Im technischen Gutachten des Sachverständigen wurde festgestellt, dass dieser Defekt zwar verhältnismäßig selten auftritt, vom Kfz-Mechaniker jedoch bei der Übernahme des Fahrzeugs zur Reparatur hätte in Betracht gezogen werden müssen. Der Kunde hatte in unserem Fall vor Übergabe des Fahrzeugs zur Reparatur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Arbeit nur bei verhältnismäßigen finanziellen Aufwendungen für erforderlich halte. Zudem hatte der Kunde darum gebeten, das vom Kfz-Mechaniker benannte Bauteil nur dann auszutauschen, wenn mit diesem Vorgang der Defekt am Motor mit Sicherheit behoben werden könne. Der Kfz-Mechaniker, der als Fachmann auf seinem Gebiet gilt, hätte dem Kunden somit sämtliche möglichen Ursachen des aufgetretenen Defekts darlegen und mit der Reparatur erst beginnen müssen, wenn er sich der tatsächlichen Ursache des Defekts sicher war. Das Verhalten des Auftragnehmers bei der Ausführung der Arbeiten entsprach in diesem Fall daher nicht in vollem Umfang dem Grundsatz von Treu und Glauben. Er hatte sich vor Ausführung der vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht abschließend vergewissert, dass deren Ausführung den erklärten Zielen des Kunden entsprechen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde. Dieses Argument wurde vom Gericht als maßgeblich für die Entscheidung zu unseren Gunsten anerkannt. Das beklagte Unternehmen wurde verpflichtet, in Kürze sämtliche von Michael für die Reparatur gezahlten Geldbeträge zurückzuerstatten sowie die Kosten des technischen Gutachtens und der anwaltlichen Vertretung zu übernehmen.

Zum Abschluss bleibt uns nur ein kleiner Scherz über Gebrauchtwagen und Autowerkstätten: „Ein Kunde kommt in die Werkstatt und fragt: — Kann man mit meinem Auto noch etwas machen? Der Kfz-Mechaniker antwortet: — Wenn man vorderen und hinteren Stoßfänger abnimmt, könnte man dazwischen ein neues Auto stellen." Wir wünschen uns aufrichtig, dass Fachleute im Bereich der Kfz-Reparatur ihren Kunden gegenüber stets ehrlich sind und mögliche Folgen der vorgeschlagenen Reparaturen im Voraus erläutern. Wir freuen uns, dass Michael sich rechtzeitig an unsere Kanzlei gewandt hat und der Rechtsanwalt ihm in einer Situation helfen konnte, in der die Erfolgsaussichten zunächst gering erschienen. Mandanten wenden sich häufig in schwierigen Fällen an unsere Kanzlei, denn unsere Rechtsanwälte berufen sich nicht nur auf den Wortlaut des Gesetzes, sondern auf dessen Sinn und die ursprüngliche Logik des Gesetzgebers, ziehen die entsprechende Rechtsprechung heran und beauftragen bei Bedarf Sachverständige. Dieser hochprofessionelle Ansatz hilft Mandanten, nicht zu Opfern von Umständen zu werden, deren Folgen Enttäuschung und ein erheblicher finanzieller Schaden wären.

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