Die Beitreibung einer Forderung in Deutschland ist ein Verfahren, das die strikte Einhaltung einer bestimmten Methodik der einzelnen Schritte sowie eine präzise dokumentarische Grundlage für die weiteren Etappen der Forderungsdurchsetzung verlangt. Es ist unzulässig, standardisierte Methoden und Unterlagen bei der Forderungseintreibung anzuwenden, denn jeder Fall der Schuldeneintreibung ist ein Präzedenzfall für sich.
Das Verfahren der Forderungsbeitreibung selbst ist häufig langwierig, mühevoll und komplex, was
oft auf die Unübersichtlichkeit der jeweiligen Sachverhalte zurückzuführen ist. Es empfiehlt sich
daher, die Durchführung des Beitreibungsverfahrens erfahrenen und kompetenten Rechtsanwälten zu
überlassen, anstatt die Angelegenheit selbst zu führen.
Wir raten deshalb in solchen Situationen dazu, mit Rechtsanwaltskanzleien und Büros eine
Vereinbarung über die Vertretung der Interessen bei der Forderungsbeitreibung zu schließen.
Wichtig zu wissen
Die Forderungsbeitreibung in Deutschland verläuft in der Regel in zwei Etappen: der außergerichtlichen Regelung (Mahnverfahren) und, falls diese erfolglos bleibt, dem Klageverfahren vor dem ordentlichen Gericht.
Bevor der Gläubiger Klage vor Gericht erhebt, muss zunächst die Entstehungsursache der Forderung
geklärt werden. Eine Forderung kann aus einer Vereinbarung, aus Rechtsverhältnissen im Zusammenhang
mit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, aus Unterhaltsansprüchen, aus Arbeitsentgelt sowie
aus anderen Rechtsgebieten entstehen.
In der beim Gericht einzureichenden Klageschrift müssen folgende Angaben enthalten sein:
- die Bezeichnung des Gerichts, bei dem die Klage eingereicht wird;
- wer der Kläger ist und wo er seinen Sitz hat;
- wer der Beklagte ist und wo er seinen Sitz hat;
- die Gründe, aus denen der Kläger seine Ansprüche geltend macht, sowie die die Berechtigung der
Ansprüche belegenden Argumente;
- die Ansprüche des Klägers selbst;
- der Streitwert;
- eine Liste der der Klage beigefügten Unterlagen;
- die Kontaktdaten des Klägers;
- die Unterschrift des Klägers und ein Dokument, das seine Vertretungsbefugnis nachweist.
Die Klage ist bei dem Gericht einzureichen, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.
Etappen der Forderungsbeitreibung
Das Problem der Forderungsbeitreibung gehört heutzutage, auch angesichts der weltweiten Finanzkrise, nach wie vor zu den verbreitetsten. Unter der Unredlichkeit von Arbeitgebern und Geschäftspartnern leidet in letzter Zeit eine wachsende Zahl von juristischen und natürlichen Personen. Bevor man mit der Beitreibung beginnt, sollte man sich mit deren wesentlichen Etappen vertraut machen.
1. Vorbereitungsphase.
In dieser Phase müssen vollständige Informationen über den Schuldner, die Ursachen und den Stand
der Verbindlichkeit zusammengetragen werden. Dazu können alle rechtmäßigen Methoden herangezogen
werden, seien es offizielle Quellen, persönliche Angaben, Zeugenaussagen usw. Bei der
Informationsbeschaffung ist der Struktur des schuldenden Unternehmens sowie dessen finanzieller
Lage besondere Aufmerksamkeit zu widmen (hierzu wird eine offizielle Anwaltsanfrage an die
Finanzbehörden, die Industrie- und Handelskammer, den Verband der deutschen Unternehmer sowie das
Handelsregister gerichtet). Handelt es sich hingegen um eine Privatperson, muss deren
Einkommensniveau, die finanzielle Lage zum Zeitpunkt der Klageerhebung u. a. ermittelt werden.
Diese Phase kann nicht übersprungen werden, da es andernfalls sehr schwierig wird, die beste
Strategie für die Forderungsbeitreibung gegenüber einer juristischen oder natürlichen Person zu
wählen — sehr häufig lässt sich die Angelegenheit bereits im außergerichtlichen Stadium klären.
2. Außergerichtliche Phase.
Diese Phase ist gekennzeichnet durch die Auswahl und Beschaffung von Beweisunterlagen für die in
der Vorbereitungsphase gewonnenen Informationen. Es müssen die Unterlagen sowie der
Geschäftsverkehr zwischen der geschädigten und der beschuldigten Partei genau geprüft werden.
Sorgfalt und Aufmerksamkeit in dieser Phase helfen, die optimale Taktik für die gerichtliche
Auseinandersetzung zu entwickeln. Im Zuge der Bearbeitung werden Bankvorgänge, Zahlungskonten,
Warenbelege, Quittungen u. a. sehr genau geprüft. In der außergerichtlichen Phase ist eine
gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich, sofern die beschuldigte Partei die Forderung
vollständig begleicht. Diese Praxis ist recht häufig, da beide Seiten die mit einem Prozessverlust
verbundenen finanziellen Kosten genau einzuschätzen wissen.
3. Gerichtliche Phase.
Die letzte, entscheidende Etappe ist die eigentliche Gerichtsverhandlung bzw. eine Reihe von
Gerichtsverhandlungen, da sich solche Verfahren über Jahre hinziehen können.
Erforderliche Unterlagen
Für die Einleitung des Beitreibungsverfahrens muss ein bestimmter Katalog an Unterlagen vorliegen,
andernfalls kann dem Verfahren kein grünes Licht gegeben werden.
Zu diesen Unterlagen zählen unter anderem:
1. Unterlagen, die die Forderung belegen.
2. Unterlagen, aus denen die tatsächliche Höhe der Forderung hervorgeht.
3. Unterlagen, die die vom Gläubiger unternommenen Schritte zur Beitreibung der Mittel belegen.
Zu solchen Unterlagen gehören:
- Verträge;
- Ergänzungen und Nachträge zu Verträgen;
- Abnahmeprotokolle über erbrachte Leistungen;
- Quittungen;
- Überweisungsaufträge;
- Rechnungen;
- Korrespondenz mit dem Schuldner in jeglicher Form;
- Frachtbriefe;
- Warenbelege;
- Bankbelege;
- Quittungen über Barzahlungen.
Häufig gestellte Fragen zur Schuldeneintreibung in Deutschland
1. Wer trägt die Kosten für die anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten im Hauptsacheverfahren? Ist die unterliegende Partei zur Übernahme der Gerichtskosten verpflichtet?
Im Hauptsacheverfahren vor deutschen Gerichten trägt die unterliegende Partei die Gesamtkosten (Gerichtsgebühren und Anwaltskosten). Bei Bedarf können die Kosten anteilig zwischen der obsiegenden und der unterliegenden Partei aufgeteilt werden. Über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht. Die obsiegende Partei kann den Kostenbetrag im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und, ausgehend von der Sachentscheidung, den Titel vollstrecken. Die Haftung der Parteien für die Gerichtskosten ist jedoch gesamtschuldnerischer Natur, sodass die obsiegende Partei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der unterliegenden Partei trägt.
2. Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung eines Gerichtsurteils?
a. Die Kosten der Zwangsvollstreckung eines Gerichtsurteils (Gerichtskosten und Anwaltskosten) werden dem Schuldner auferlegt. Der Gläubiger kann die Kosten in einem gesonderten Kostenfestsetzungsverfahren feststellen lassen oder deren Begleichung im Zuge der Urteilsvollstreckung verfolgen.
3. Wie lange dauert das Hauptsacheverfahren?
Klagen über Forderungen bis 5.000 Euro werden vor den Amtsgerichten verhandelt, bei Beträgen über 5.000 Euro liegt die Zuständigkeit bei den Landgerichten. Vor den Amtsgerichten dauert das Hauptsacheverfahren bei Zahlungsklagen zwischen drei und sechs Monaten. Eine Klage kann auch in kürzerer Zeit entschieden werden. Bei den Landgerichten ist bei einfachen Fällen mit den genannten Fristen zu rechnen. Bei komplexen Sachen, die eine Kammerverhandlung (drei Richter) erfordern, kann das Verfahren bis zu zwei Jahre dauern, insbesondere wenn Sachverständige hinzugezogen werden müssen. Vor den Oberlandesgerichten (Berufungsverfahren gegen landgerichtliche Urteile) dauert das Verfahren in der Regel über ein Jahr.
4. Gibt es ein vereinfachtes Verfahren zur Forderungsbeitreibung?
Bei Zahlungsklagen besteht die Möglichkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Verfahren ist standardisiert, und für seine Durchführung werden spezielle Formulare verwendet. Bei manchen Amtsgerichten existiert sogar ein automatisiertes System für Mahnbescheide (über Datenübertragungswege). Für Mahnbescheide sind die Amtsgerichte zuständig (unabhängig von der Höhe der Klageforderung). Das Gericht prüft den eingegangenen Antrag nicht in der Sache, sondern behandelt ihn rein formal. Es wird ein Mahnbescheid vorbereitet und dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Nach Zahlung der Gerichtskosten wird die Sache an das Gericht zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens abgegeben, in dem die Klage begründet wird. Legt der Schuldner keinen oder einen verspäteten Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid erlassen und ebenfalls dem Schuldner zugestellt. Erfolgt erneut kein Widerspruch, wird die gerichtliche Entscheidung über diese Klage rechtskräftig, was bedeutet, dass sie vollstreckbar ist. Das Verfahren dauert in der Regel sechs bis acht Wochen. Im Mahnverfahren gelten ermäßigte Gerichtsgebührensätze. Der Rechtsanwalt erhält für das Mahnverfahren die volle Gebühr und für die Anregung des Erlasses des Vollstreckungsbescheids die halbe Gebühr.
5. Welche Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung gibt es? Welcher davon sollte man den Vorzug geben?
In Deutschland bestehen bei der Vollstreckung von Klageentscheidungen folgende Möglichkeiten:
- Pfändung von Vermögensgegenständen und Überweisung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte
(zum Beispiel Bankguthaben, Forderungen gegen einen Geschäftspartner, Forderungen gegen ein
Finanzinstitut auf Steuererstattung, Anspruch auf Arbeitsentgelt);
Pfändung und Verwertung beweglichen Vermögens, Verwertung von Immobilien.
- Als die richtigste und schnellste Möglichkeit der Urteilsvollstreckung gilt die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Diese Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit des Amtsgerichts am Aufenthaltsort. Über die Pfändung von Vermögen entscheidet das Amtsgericht. Der Gläubiger muss das Bestehen von Forderungen gegen Dritte glaubhaft machen. Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Pfändung von Vermögen des Schuldners wird das tatsächliche Bestehen der Forderung nicht überprüft. Die Pfändung und Verwertung des beweglichen Vermögens des Schuldners bringt häufig keinen nennenswerten Erfolg. Obwohl bewegliches Vermögen in den meisten Fällen gepfändet werden kann, bringt dessen Verwertung nicht die erwarteten finanziellen Ergebnisse. Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils in Bezug auf Immobilienvermögen erfolgt entweder durch Eintragung einer Hypothek, die anschließend verwertet werden muss, oder durch die unmittelbare Zwangsversteigerung der Immobilie oder durch die Anordnung der Zwangsverwaltung. Die Verwertung eines Grundstücks ist häufig recht langwierig und kostspielig. In diesem Fall sind spezielle Kenntnisse erforderlich, um den effektivsten Weg der Verwertung der Immobilie zu bestimmen.
6. Wie lange dauert das Vollstreckungsverfahren?
- Gerichtsentscheidungen über Zahlungsforderungen werden vergleichsweise rasch vollstreckt. Mittels einer Zustellung kann der Gläubiger dem Drittschuldner seinen Widerspruch gegen die Auszahlung von Geldmitteln mitteilen. Anschließend erwirkt der Gläubiger die Pfändung der Geldmittel sowie die gerichtliche Entscheidung über die Überweisung des Anspruchs des Schuldners an den Gläubiger. Noch vor der Zustellung der Entscheidung gegenüber dem Schuldner besteht in jedem Fall die Möglichkeit eines vorläufigen Zahlungsverbots (einer Pfändung gleichkommend), was eine psychologische Drucksituation bewirkt. Bei einem korrekt formulierten Antrag wird die Entscheidung darüber in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Antragstellung getroffen.
- Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils in Bezug auf bewegliches Vermögen fällt in die Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher. Diese sind chronisch überlastet und mitunter wenig flexibel, sodass die Vollstreckung des Gerichtsurteils häufig ins Stocken gerät.
- Die Vollstreckung eines Gerichtsurteils in Bezug auf Immobilien liegt in der Zuständigkeit des Gerichts. Bei einem korrekt formulierten Antrag kann mit dessen zeitnaher Bearbeitung gerechnet werden. In den sogenannten neuen Bundesländern (Sachsen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen) sind die für das Grundbuch zuständigen Gerichte stark überlastet und personell unterbesetzt, weshalb mit Verzögerungen zu rechnen ist. Die Verwertung von Immobilien kann sich sehr lange hinziehen, sodass mit dem Verwertungserlös oftmals erst nach ein bis zwei Jahren gerechnet werden kann.
7. Was kann der Gläubiger unternehmen, wenn die Urteilsvollstreckung erfolglos bleibt?
Grundsätzlich kann der Gläubiger sämtliche oben genannten Möglichkeiten der Urteilsvollstreckung nutzen. Er kann auch versuchen, alle diese Möglichkeiten parallel zu verfolgen. Bleibt die Urteilsvollstreckung erfolglos, kann der Gläubiger vom Schuldner eine schriftliche Vermögensauskunft verlangen.
In diesem Fall erhält der Gläubiger ein Gerichtsprotokoll mit der Erklärung des Schuldners. Dies hilft häufig dabei, neue Vollstreckungsmöglichkeiten zu finden, da der Schuldner dadurch verpflichtet ist, neue Angaben zu machen — unter anderem etwa zu seiner Beschäftigung. Die Urteilsvollstreckung kann so lange wiederholt werden, bis sich der Schuldner mit dem Gläubiger auseinandergesetzt hat. Es empfiehlt sich, das Verfahren zur Erwirkung der Vermögensauskunft alle zwei bis drei Jahre zu wiederholen.