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Verkehrsrecht

Ende gut, alles gut — oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB

„Ach, mein Lieber!", sagte sie und schloss die Augen. „Ende gut, alles gut — doch bevor es gut endete, wie viel Kummer gab es!"
(A. Tschechow, „Eine langweilige Geschichte")

Wie es im Alltag so oft vorkommt, stoßen wir fast täglich auf allerlei unangenehme und nicht immer nachvollziehbare Situationen, ohne im Einzelfall genau zu wissen, wie man sich richtig verhalten oder handeln soll. Wir alle leben in der Hektik des Alltags und sind physisch nicht in der Lage, alles unter Kontrolle zu haben. Die Fälle sind unterschiedlich — manche kurios, ja geradezu komisch, wie aus einer Comedyshow oder einer Verstecktekamera-Aufnahme.

Kurz gesagt: Vor diesem Hintergrund kommt es (worüber wir bereits mehrfach berichtet haben) bei Verkehrsteilnehmern häufig zu dem Moment, in dem der erste Gedanke lautet: „Soll ich mich nicht einfach vom Unfallort entfernen?!", oder „Es ist ja nichts Besonderes passiert", oder „Niemand hat gesehen, was passiert ist, warum sollte ich mich nicht davonmachen?" usw. Manchen bleiben solche Handlungen ungestraft, andere müssen dagegen ordentlich „schwitzen", denn nicht selten saß hinter dem Fenster eine „gelangweilte und rechtschaffene Rentnerin", die alles gesehen und umgehend die zuständige Stelle informiert hat…

Für solche Fälle sieht der Gesetzgeber eine entsprechende Strafe für das Verlassen des Unfallortes vor — § 142 des Strafgesetzbuches (StGB).

In diesem Artikel geht es um eine recht kuriose Situation, in die unser Mandant geriet: Er hielt die durch sein Fahrzeug verursachten Schäden für geringfügig und wollte schlicht nicht mit der Polizei in Berührung kommen, entfernte sich entsprechend vom Ort des Verkehrsunfalls usw.

Doch der Reihe nach…

An unsere Kanzlei wandte sich ein junger Mann, kanadischer Staatsbürger namens Donald (Name von uns geändert), der zusammen mit seiner deutschen Ehefrau dauerhaft in Deutschland lebt, in einer kleinen, gemütlichen Stadt, in der man einander nicht nur vom Sehen, sondern auch namentlich kennt.

Donald geriet in eine unangenehme Lage: Bei der Heimfahrt parkte er ungeschickt sein Auto und vergaß dabei, die Handbremse anzuziehen. Das Auto rollte das Gefälle hinunter, streifte das daneben geparkte Auto der Nachbarin und beschädigte einen Zaun samt Gartentor.

Der junge Mann, ratlos und ohne zu wissen, „was jetzt zu tun sei", schaute sich um, und als er sicher war, dass niemand diesen „Zwischenfall" bemerkt hatte, entschied er sich sofort, quasi „im Autopilotmodus", das Auto umzuparken, d. h. anderswo abzustellen. Kannte er die russische Redewendung, hätten sich seine Absichten leicht in dem Sprichwort „Ich bin's nicht, und die Hütte ist nicht meine" wiedergefunden…

Zu Hause angekommen, erzählte er, verwirrt und von Entsetzen ergriffen, stotternd seiner Ehefrau von dem Vorfall. Zum Glück war Donalds Ehefrau eine Frau mit „ehrlichen Grundsätzen" und beschloss, den Fehler unverzüglich zu korrigieren — man traf eine „salomonische Entscheidung", sich an die Nachbarin zu wenden und die Sache gütlich, d. h. gegen Geld, zu regeln. Sie trafen sie jedoch nicht an, denn niemand öffnete die Tür.

Am selben Tag, abends, suchten sie die geschädigte Nachbarin erneut auf, als diese bereits nach Hause zurückgekehrt war. Der Mann und seine Ehefrau informierten die „Geschädigte" über den Vorfall und einigten sich auf den Ersatz des entstandenen Schadens, der ihr eine Woche später vollständig ersetzt wurde, woraufhin sie dem Ehepaar ausdrücklich mitteilte, dass sie keine weiteren Ansprüche gegen Donald geltend mache.

Donald und seiner Ehefrau zur Ehre sei erwähnt: Am Tag des Vorfalls und nach dem Gespräch mit der geschädigten Nachbarin informierten sie die Polizei über den Vorfall und wiesen darauf hin, dass Donalds Handeln keinen Vorsatz enthielt, d. h., in juristischer Sprache, fahrlässiger Natur war.

Einen Monat nach dieser unangenehmen und keineswegs komischen Geschichte, als das Familienbudget der jungen Familie um den Betrag des der geschädigten Nachbarin ersetzten Schadens geschmälert war, erhielt unser „Held" Donald ein Schreiben von der Polizei mit einer Vorladung zur Vernehmung. In der Vorladung wurde Donald als Beschuldigter einer Straftat nach § 142 StGB geführt, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe stellt. Unser Mandant war überrascht und verunsichert, dass man ihm nicht nur den Unfall selbst, sondern auch noch das Entfernen vom Ort des Geschehens vorwarf. Der bereits fast vergessene Vorfall mit der Nachbarin schien Donald durch einen eigentümlichen Zufall gründlich die Laune und das Leben verderben zu wollen.

Nach § 142 Abs. 1 StGB kann eine an einem Verkehrsunfall beteiligte Person, die sich vom Unfallort entfernt, bevor sie die Feststellung ihrer Person, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung ermöglicht hat, strafrechtlich verfolgt werden. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Donald hatte mit einer solchen Wendung der Ereignisse nicht gerechnet und war nicht darauf vorbereitet, seine Rechte allein zu verteidigen, weshalb er sich an einen Rechtsanwalt wandte. Der junge Mann befand sich in einer Art Schockzustand — er war zu hundert Prozent überzeugt, dass es sich um ein Missverständnis handeln müsse, schließlich habe er den entstandenen Schaden ersetzt. Mit zitternder Stimme, wie sie für einen verunsicherten Kanadier typisch ist, versuchte er dem Rechtsanwalt zu vermitteln, dass all dies „Machenschaften böswilliger Leute" seien, ein „Missverständnis", er sei vor dem Gesetz „sauber", da er der Nachbarin vor einem Monat sämtliche Kosten ersetzt habe usw.

Emotionen sind jedoch keine juristischen Kategorien, und Rechtsanwälte richten sich nach anderen Kriterien…

Wie in vergleichbaren Fällen üblich, forderte der Rechtsanwalt die Ermittlungsakte bei der Polizei an. Aus den Akten ergaben sich weitere Fakten: Eine unfreiwillige Zeugin des Unfalls war, wie es so oft der Fall ist, eine weitere, in der Nähe wohnende ältere Frau — sie hörte den Lärm und trat ans Fenster, wo sich ihr folgendes Bild bot: Ein junger Mann stand neben seinem Auto, daneben das beschädigte Auto der Nachbarin und der zerstörte Zaun. Dann setzte er sich ans Steuer seines Autos und fuhr davon. Die aufmerksame „Rentnerin" notierte umgehend das Kennzeichen des Fahrzeugs und rief mit derselben Geschwindigkeit die Polizei an, um den Vorfall zu melden.

Die Polizei rückte nicht sofort zum Unfallort aus — nur bei Vorliegen von Verletzten reagiert die Polizei mit Sofortmaßnahmen. Bis zum Eintreffen der Polizei war die geschädigte Nachbarin bereits wieder zu Hause und machte ihre Aussage. Und erst nach Eintreffen der Polizei meldeten Donald und seine Ehefrau den Vorfall.

Nach Prüfung der Akten informierte der Rechtsanwalt den Mandanten über die rechtlichen Risiken und die Erfolgsaussichten einer Einstellung des Strafverfahrens gegen Donald, womit dieser einverstanden war.

Argumentation setzt stets unwiderlegbare Fakten voraus, die von allen Seiten belegt werden müssen. Zunächst wurde unserem Mandanten vorgeworfen, den Unfallort verlassen zu haben — nach deutschem Recht war er verpflichtet, nach dem Unfall entweder das Eintreffen der Polizei und der geschädigten Nachbarin abzuwarten oder einen Zettel mit seinen persönlichen Kontaktdaten zu hinterlassen. Für den Rechtsanwalt war es wichtig, das Fehlen eines tatsächlichen Sich-Entfernens vom Unfallort nachzuweisen. In seiner Begründung beantragte er die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Der Gesetzgeber hat den Begriff des „Unfallortes" und was unter „Entfernen vom Unfallort" zu verstehen ist, nicht eindeutig definiert, doch es gibt Rechtsprechung, die diese Punkte präzisiert. Das Haus der geschädigten Nachbarin befindet sich nicht mehr als 10 Meter vom Haus unseres Mandanten entfernt, weshalb sein Wegfahren über diese kurze Distanz nicht als Entfernen vom Unfallort gewertet werden kann — er hat sein Auto lediglich umgeparkt, sich aber nicht entfernt.

Zweitens versuchte er, die geschädigte Nachbarin über den Vorfall zu informieren, traf sie jedoch aus Gründen, die nicht in seiner Macht standen, nicht an. Die Ermittlungsakte bestätigte zudem, dass die Frau bis 14:30 Uhr nicht zu Hause war, und der Mandant hatte eine Zeugin — seine Ehefrau. Zudem enthält § 142 StGB folgende Regelung: Meldet der Unfallverursacher den Vorfall freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei, kann die Strafverfolgung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entfallen.

Drittens wies der Rechtsanwalt darauf hin, dass die Grenze des Sachschadens gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist, die Rechtsprechung jedoch besagt, dass ein Unfallschaden auf der Landstraße bis 750 Euro und auf einem Parkplatz, Seitenstreifen oder Hof bis 1200 Euro als geringfügig gilt.

Ausgehend von den durch den Rechtsanwalt eingeholten und geprüften Unterlagen belief sich der durch den Unfall verursachte Schaden auf etwa 1000 Euro, was als geringfügiger Schaden gilt und daher zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Die Argumentation des Rechtsanwalts zur Verteidigung des Mandanten war unwiderlegbar, was dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Strafverfahrens gegen unseren Mandanten mit der Begründung „mangels hinreichenden Tatverdachts" zustimmte — genau das, worum Donalds Rechtsanwalt beantragt hatte.

Es sei betont, dass eine erfolgreiche Verfahrenseinstellung ohne negative Folgen für den Mandanten kaum ohne die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zu erreichen ist — der das Recht hat, die Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft (Fotos, Vernehmungsprotokolle usw.) einzusehen, über das notwendige Fachwissen verfügt und Erfahrung mit vergleichbaren Fällen hat. Gerade im Strafrecht spielen Beweise eine sehr wichtige Rolle — werden diese Beweise jedoch falsch interpretiert oder vermitteln ein falsches Bild des Geschehens, besteht stets das Risiko, dem Mandanten zu schaden, anstatt ihm zu helfen. Falsche oder nicht vollständig bewiesene Vorwürfe kommen recht häufig vor. Handelt es sich um geringfügige Verstöße, geben viele Betroffene einfach nach, geben ihre Schuld zu und zahlen beispielsweise ein Bußgeld als Strafe, das sie vielleicht gar nicht verdient hätten. All dies geschieht aus einem einfachen Grund: der Widerwille, sich über etwas zu streiten, wovon man überhaupt keine Ahnung hat. Denn etwas zu beweisen kann nicht jeder, dem die Erfahrung und das entsprechende Fachwissen fehlen. Manchmal genügt eine einzige Beratung, um zu verstehen, worin das eigentliche Problem besteht und wie es schneller und für Sie günstiger gelöst werden kann.

So können Sie sich am Beispiel dieser Geschichte davon überzeugen, wie wichtig rechtzeitig gewährte rechtliche Hilfe bei der Lösung problematischer Fragen ist. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann nicht nur Ihre Position verteidigen, sondern auch die notwendigen Beweise und eine überzeugende Argumentation finden, die Ihren Interessen dient. Zudem wünschen wir Ihnen unsererseits, nicht in unangenehme Situationen zu geraten — und sollten Sie sich dennoch in einer ähnlichen Lage wiederfinden, keine übereilten Entscheidungen zu treffen, alles sorgfältig abzuwägen und einen qualifizierten Rechtsanwalt aufzusuchen.

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