Die Adoption ist eine Form der familiären Erziehung von Kindern, die keine elterliche Fürsorge genießen, wobei zwischen dem Adoptivkind und dem Adoptierenden rechtliche (persönliche und vermögensrechtliche) Beziehungen begründet werden, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen. Nach Ansicht der meisten Fachleute und Experten auf diesem Rechtsgebiet besteht das Hauptziel der Adoption darin, jenen Kindern ein normales Familienleben zu ermöglichen, die entweder überhaupt keine Eltern haben oder deren Eltern aus dem einen oder anderen Grund nicht in der Lage sind, sie angemessen zu erziehen.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die Adoption auch den Interessen der Adoptierenden selbst dient, da sie ihnen ermöglicht, das natürliche menschliche Bedürfnis nach der Erziehung von Kindern zu erfüllen.
Das Gesetz bestimmt, dass eine Adoption nur in Bezug auf minderjährige Kinder und nur in deren Interesse zulässig ist. Die gesetzliche Regelung, wonach eine Adoption nur gegenüber einem minderjährigen Kind zulässig ist, hat zwingenden Charakter und kann auch dann nicht abbedungen werden, wenn die rechtliche Adoption nicht rechtzeitig vollzogen wurde und das inzwischen volljährig gewordene Kind seine tatsächlichen Erzieher als Eltern betrachtet.
Die deutsche Rechtsprechung zeigt jedoch, dass auch von dieser Regel Ausnahmen möglich sind.
An unsere Anwaltskanzlei wandte sich eine junge Frau – nennen wir sie Jewgenia – mit der Bitte, ihr in einer recht ungewöhnlichen Angelegenheit zu helfen. Sie erzählte dem Anwalt, dass sie in Belarus geboren wurde und Staatsangehörige der Republik Belarus ist. Ihre Eltern ließen sich scheiden, als sie fünf Jahre alt war. Später heiratete ihre Mutter einen deutschen Staatsangehörigen, und sie zogen gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland. Sie und ihr Stiefvater freundeten sich sehr an – er behandelte sie wie seine eigene Tochter, liebte und verwöhnte sie. Sie erwiderte seine Zuneigung. Als sie älter wurde, schlug der Stiefvater vor, sie zu adoptieren. Jewgenia war einverstanden – einen anderen Vater wollte sie ohnehin nicht. Sie stellten die Unterlagen zusammen und reichten bei Gericht einen Adoptionsantrag ein. Es kam jedoch dazu, dass der Stiefvater einen Autounfall erlitt, mehrere Operationen über sich ergehen lassen musste und für lange Zeit bettlägerig war. Aus diesem Grund wurde das gerichtliche Adoptionsverfahren ausgesetzt. Danach beendete sie die Schule und ging zum Studium nach Belarus. Nach Abschluss des Studiums kam sie mit einem Besuchsvisum zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater zurück – die in ihrer Kindheit erteilte Aufenthaltserlaubnis hatte sie inzwischen verloren. Nun wollte sie eine Erlaubnis zum rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erlangen.
Der Anwalt bat die Mandantin, näher über das Adoptionsverfahren zu berichten, das ihr Stiefvater vor einigen Jahren eingeleitet hatte: ob der Stiefvater noch lebe, wie es um seine Gesundheit stehe, ob er den Adoptionsantrag beim Gericht zurückgezogen habe und Ähnliches. Jewgenia berichtete, dass ihr Stiefvater wohlauf sei, sie ein wunderbares Verhältnis zueinander hätten und dass er, soweit ihr bekannt sei, den Antrag beim Gericht nicht zurückgezogen habe – es gebe einen Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens. Aber welche Bedeutung könne das noch haben, sei sie doch bereits volljährig.
Der Anwalt schlug der Mandantin vor, bei Gericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des Adoptionsverfahrens zu stellen – vorausgesetzt natürlich, dass sie und ihr Stiefvater dies nach wie vor wünschten. Jewgenia versprach, mit ihrem Stiefvater zu sprechen. Am nächsten Tag rief sie den Anwalt an und teilte mit, dass der Stiefvater bereit sei, das Adoptionsverfahren fortzusetzen, sofern dies noch möglich sei. Der Anwalt lud beide zu einem Gespräch ein.
Nach Erhalt des Mandats bereitete der Anwalt einen Antrag auf Wiederaufnahme des vor einigen Jahren ausgesetzten Adoptionsverfahrens vor und reichte ihn beim Gericht ein. Das Gericht gab dem Antrag statt und bestimmte einen Verhandlungstermin. Für die Gerichtsverhandlung bereitete der Anwalt eine Begründung vor, in der er darlegte, dass zwischen seiner Mandantin und ihrem Stiefvater eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, sie seit mehreren Jahren als eine Familie zusammenlebten; dass die Mandantin zum Studium nach Belarus gegangen sei, sie in dieser gesamten Zeit jedoch enge familiäre Bindungen aufrechterhalten hätten; und dass der leibliche Vater der Adoption nicht widersprochen habe. Der Anwalt legte dem Gericht alle erforderlichen Unterlagen vor. Mit gerichtlicher Entscheidung wurde dem Adoptionsantrag stattgegeben.
Auf Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bereitete der Anwalt im Namen der Mandantin einen Antrag an die Ausländerbehörde auf Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vor und reichte diesen ein. Die Behörde lehnte die Verleihung der Staatsangehörigkeit jedoch ab und führte aus, dass unserer Mandantin auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) keine deutsche Staatsangehörigkeit verliehen werden könne, da nach dieser Vorschrift eine Adoption nur in Bezug auf minderjährige Kinder erfolgen könne. Unsere Mandantin sei jedoch zum Zeitpunkt ihrer Adoption bereits volljährig gewesen.
Wichtig: Sorge- und Umgangsrecht
Die Behörde lehnte die Verleihung der Staatsangehörigkeit jedoch ab und führte aus, dass unserer Mandantin die deutsche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 StAG nicht verliehen werden könne.
Nach Rücksprache mit den Mandanten und mit deren Einverständnis erhob der Anwalt beim deutschen Verwaltungsgericht Klage gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde. In der Klage beantragte er, die Entscheidung der Behörde für rechtswidrig zu erklären. Zur Begründung führte der Anwalt aus, dass nach § 6 Abs. 1 StAG bei einer Adoption nur ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit erwirbt. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Adoptionsverfahrens unserer Mandantin – als ihr Stiefvater den Antrag beim Gericht stellte – sei sie jedoch minderjährig gewesen. Aus triftigen Gründen sei das Adoptionsverfahren vom Gericht ausgesetzt worden. Während der gesamten Zeit sei über diesen Antrag keine ablehnende Entscheidung ergangen; er sei nicht zurückgenommen, sondern lediglich ausgesetzt worden. Der Anwalt führte weiter aus, dass sich der lange Zeitraum zwischen der Stellung des ursprünglichen Antrags und der positiven gerichtlichen Entscheidung über die Adoption unserer Mandantin durch ihren Stiefvater dadurch erkläre, dass unsere Mandantin nach Abschluss der Schule nach Belarus gegangen sei, wo sie ein Hochschulstudium absolvierte. Anschließend sei sie zu ihrer Mutter nach Deutschland gekommen. Während dieser gesamten Zeit hätten sie und ihr Stiefvater ein gutes Verhältnis gepflegt, das als Eltern-Kind-Beziehung zu charakterisieren sei. Dabei hätten weder sie noch ihr Stiefvater gewusst, dass das Adoptionsverfahren wiederaufgenommen werden könne.
Das Gericht gab der Klage nach Prüfung in vollem Umfang statt – es erkannte die Adoption unserer Mandantin als rechtmäßig an und hob die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Ablehnung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit auf.
Die Berufungsinstanz, bei der die Ausländerbehörde Rechtsmittel einlegte, bestätigte die gerichtliche Entscheidung.
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