„Kinder schreckt man nicht mit Strenge ab, sie ertragen nur keine Lüge." L. N. Tolstoi
In Deutschland wird, wie in vielen anderen demokratischen Staaten, dem Schutz der Rechte und berechtigten Interessen minderjähriger Kinder große Bedeutung beigemessen. Die dem Kind nächststehenden Menschen sind zweifellos seine Eltern, deren Rechte und Pflichten ihm gegenüber gesetzlich geregelt sind. Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes und sein Vermögen sowie das Recht, über wesentliche Fragen wie Namensgebung, Wohnort, Bildungseinrichtung, Erziehungsgrundsätze und andere das Kind unmittelbar betreffende Fragen zu entscheiden. Zudem benötigt das Kind nach § 1626 Abs. 3 BGB den regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen sowie mit anderen nahen Angehörigen, deren Umgang seiner harmonischen Entwicklung dient.
Wichtig bei einer Scheidung
Nach § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge die Sorge für die Person des Kindes und sein Vermögen sowie das Recht, über wesentliche Fragen wie Namensgebung, Wohnort, Bildungseinrichtung und Erziehungsgrundsätze zu entscheiden.
Somit ist in Deutschland das Umgangsrecht der Eltern und nahen Angehörigen mit dem Kind (Umgangsrecht) gesetzlich vorgeschrieben und gehört zu den zentralen Elternrechten. Behindert ein Elternteil demnach aktiv die Treffen des anderen Elternteils oder eines anderen nahen Angehörigen mit dem Kind oder verweigert solche Treffen kategorisch, verletzt er damit seine elterlichen Pflichten. In Deutschland kann dies zu einer entsprechenden Haftung führen. Das Gericht kann einen solchen Elternteil nicht nur dazu verpflichten, dem zweiten Elternteil den Umgang mit dem Kind zu ermöglichen, sondern auch zur Zahlung eines entsprechenden Ordnungsgeldes. Wie unseren Lesern bekannt ist, ist die Situation bei der Kindererziehung in jeder Familie sehr individuell, und was sich in einem Fall bewährt, muss in einem anderen keineswegs optimal sein.
Bekanntlich bleiben die Rechte und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern bei den Eltern auch dann bestehen, wenn die Familie aus irgendeinem Grund auseinanderbricht. Entscheiden sich die Eltern zur Scheidung, ist die Suche nach einem Kompromiss über die weitere gemeinsame Erziehung des Kindes eine der wichtigsten anstehenden Fragen. Insbesondere müssen sich die getrennten Eltern darüber einigen, bei wem das Kind dauerhaft leben wird und welche Umgangsregelung mit dem zweiten Elternteil festgelegt wird. Anders als in vielen Staaten des postsowjetischen Raums, etwa Russland, der Ukraine oder Kasachstan, ist es in Deutschland nicht selten, dass das Kind nach der Scheidung dauerhaft beim Vater lebt und die Wochenenden und Ferien bei der Mutter verbringt. Manche Eltern entscheiden sich auch dafür, dass das Kind abwechselnd bei ihnen leben soll — beispielsweise eine Woche beim einen, die nächste beim anderen —, was im Rahmen des sogenannten „Wechselmodells" (Wechsel Model) geschieht. Welche Aufenthalts- und Zeitregelung die Erwachsenen auch immer festlegen — sie darf die berechtigten Interessen des minderjährigen Kindes nicht verletzen und sich nicht negativ auf seine Entwicklung auswirken. Treten daher aus irgendeinem Grund Probleme oder Schwierigkeiten für das Kind auf, müssen sich die Eltern erneut an einen Tisch setzen und die Frage des Aufenthalts des Kindes sowie der Umgangsregelung mit dem zweiten Elternteil entsprechend den veränderten Umständen neu regeln. Leider verfügen längst nicht alle Erwachsenen über die nötige Besonnenheit, um eine optimale Lösung für ein angenehmes Miteinander mit ihren Kindern zu finden. Von einem der Fälle aus unserer vielseitigen anwaltlichen Praxis zur erfolgreichen Lösung familienrechtlicher Angelegenheiten möchten wir in diesem Beitrag berichten.
An unsere Kanzlei wandte sich eine junge Frau, nennen wir sie Valentina, deren Anliegen die dauerhafte Regelung des Aufenthalts ihrer fünfjährigen Tochter bei ihr war. Valentina hatte sich vor etwa einem Jahr von ihrem Ehemann, nennen wir ihn Stanislaw, scheiden lassen. Nach der Scheidung einigten sich die Ehegatten zunächst darauf, dass ihre gemeinsame Tochter Anastasia (Name geändert) im Rahmen eines Wechselmodells abwechselnd eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben würde. Das Mädchen lebte somit etwa ein Jahr lang abwechselnd in der Wohnung des einen und des anderen Elternteils. Nach einiger Zeit begann Valentina jedoch immer häufiger daran zu zweifeln, ob dieses Wechselmodell dem Wohl des Kindes tatsächlich diente.
Erstens war das Kind noch recht klein, in diesem Alter benötigte das Mädchen stärker die Pflege und Fürsorge der Mutter. Zwar verbrachte die Tochter gerne Zeit mit dem Vater, sie war jedoch dennoch stärker an Valentina gebunden. In der Praxis äußerte sich dies darin, dass sich in den Wochen, in denen sie beim Vater lebte, ihr Appetit verschlechterte, es Probleme mit dem gewohnten Tagesablauf gab, Anastasia häufig nachts aufwachte, nach der Mutter rief und anschließend lange nicht wieder einschlafen konnte und sich morgens schlecht fühlte. Selbst die Erzieherinnen im Kindergarten bemerkten, dass Anastasia während der Zeit beim Vater häufig matt, weniger aktiv und aufmerksam war und kaum Kontakt zu den Erzieherinnen und anderen Kindern aufnahm.
Zweitens bestand das Problem darin, dass die Schule und die zusätzlichen Kurse, die das Mädchen regelmäßig besuchte, unweit von Valentinas Wohnung lagen. Somit musste Stanislaw mit seiner Tochter sehr früh am Morgen aufbrechen und sie in einen anderen Stadtteil bringen. Dies war natürlich weder für den Vater noch für das Kind angenehm.
Zudem wusste Valentina, dass Stanislaw kürzlich die Arbeitsstelle gewechselt und eine neue, verantwortungsvolle Position übernommen hatte. Die Arbeit nahm enorm viel Zeit und Kraft in Anspruch, es fiel ihm sehr schwer, seine neuen beruflichen Aufgaben zu bewältigen und sich zugleich ausreichend regelmäßig um das Kind zu kümmern. Deshalb griff der Mann häufig auf angestelltes Personal zurück — Kindermädchen und Haushaltshilfen. Dies bedeutete zusätzlichen Stress für das kleine Kind, das sich noch nicht vollständig an das Leben unter den für sie neuen Umständen gewöhnt hatte. Eine für sie völlig fremde Person wurde recht schnell durch eine andere ersetzt, manche waren dem Mädchen gegenüber sehr wohlwollend eingestellt, andere weniger. All dies trug keineswegs zur Ruhe und zum Wohlbefinden Anastasias bei.
Nachdem Valentina ihre Tochter eine Zeit lang beobachtet hatte, kam sie zu dem Schluss, dass diese Aufenthaltsregelung für Anastasia nicht geeignet war. Die Frau versuchte zunächst, mit ihrem ehemaligen Ehemann eigenständig über eine Änderung der Aufenthaltsregelung des Mädchens zu sprechen. Sie wollte vereinbaren, dass die Tochter dauerhaft bei ihr leben und der Vater jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Feiertage mit der Tochter verbringen würde. Valentina erhielt jedoch eine kategorische Absage. Stanislaw hörte sich die Argumente der Frau nicht einmal aufmerksam an und erklärte, an der bestehenden Aufenthaltsregelung des Kindes nichts ändern zu wollen. Möglicherweise wollte er tatsächlich mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen, oder er wollte, geleitet von vergangenen Kränkungen, schlicht keinen Kontakt zu seiner ehemaligen Frau und keine Kompromisse in irgendeiner Frage eingehen. Da ihr klar wurde, dass sich das Problem ohne Hinzuziehung Dritter kaum lösen lassen würde, wandte sich Valentina auf Anraten von Verwandten hilfesuchend an unsere Kanzlei.
Der auf familienrechtliche Fragen spezialisierte Anwalt hörte sich die Mandantin aufmerksam an und nahm die Arbeit an dem Fall auf. Er verfasste und übersandte dem ehemaligen Ehemann der Mandantin ein begründetes Schreiben mit dem Vorschlag, die Aufenthaltsregelung des Kindes bei den Eltern zu ändern. Da vom Gegner keine sachdienliche Antwort einging, verfasste der Anwalt eine entsprechende Klage und reichte sie beim zuständigen Familiengericht ein. Auf Antrag des Anwalts unserer Kanzlei ordnete das Gericht ein medizinisches Gutachten an, um festzustellen und hinreichend fachlich zu belegen, dass die abwechselnde Aufenthaltsregelung bei Vater und Mutter für Anastasia nicht geeignet war. Das Sachverständigengutachten stellte fest, dass das Mädchen tatsächlich nicht für das Wechselmodell geeignet war, da es sehr stark an die Mutter gebunden war, die sich in den ersten Lebensjahren überwiegend um seine Pflege und Erziehung gekümmert hatte. Die wechselnde Aufenthaltsregelung wirkte sich negativ auf ihren körperlichen und seelischen Zustand aus, was zu Problemen bei der harmonischen Entwicklung des Kindes führen konnte. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens entschied das Gericht, die Aufenthaltsregelung für Anastasia entsprechend dem Antrag unserer Mandantin festzulegen. Nach dem Gerichtsbeschluss sollte das Mädchen somit dauerhaft bei der Mutter leben und dabei jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte aller Feiertage beim Vater verbringen. Die Festlegung dieser Regelung schloss dabei eine künftige Änderung der Aufenthaltsregelung des Kindes nicht aus, sobald das Mädchen älter geworden und sich die Umstände verändert haben würden.
Wir wünschten unserer Mandantin Kraft, Geduld und Weisheit bei einer so verantwortungsvollen Aufgabe wie der Erziehung eines minderjährigen Kindes. Zugleich wünschen wir allen Lesern unserer Zeitung Glück und Harmonie in Familie und persönlichen Beziehungen. Leider ist das Leben keine ruhige Wasseroberfläche und hält für uns bisweilen nicht immer angenehme Überraschungen bereit. Wir würden uns wünschen, dass solche Rückschläge möglichst selten vorkommen — sollten in Ihrem Leben jedoch bereits Probleme aufgetreten sein, bei denen Ihnen niemand anderes als ein qualifizierter und erfahrener Anwalt helfen kann, laden wir Sie ein, sich an unsere Kanzlei zu wenden, wo wir Ihnen stets aufmerksam zuhören, einen Ausweg aufzeigen und die für Ihre individuelle Lebenssituation am besten geeigneten rechtlichen Mittel auswählen.
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