Nicht jeder ist im Familienleben glücklich. Und wenn das Zusammenleben nicht mehr erträglich ist, bleibt nur noch eine Lösung: die Scheidung. Eine solche Geschichte widerfuhr auch unserer Mandantin Anastasia K. (Name geändert), einer Ukrainerin mit deutschen Wurzeln, die einst als Spätaussiedlerin nach Deutschland gekommen war. Wie es häufig vorkommt, fuhr die junge Frau in den Urlaub in die Ukraine, wo sie noch viele Freunde und Verwandte hatte, und verliebte sich. Mit Vitali wurde sie von Freunden auf einer Feier bekannt gemacht. Beflügelt vom Gefühl der Liebe, konnte sie sich ihr Leben ohne den jungen Mann bald nicht mehr vorstellen. Eine Fernbeziehung kam für sie nicht infrage. Nach kurzer Zeit und regelmäßigen gegenseitigen Besuchen entschieden sie sich daher, ihre Schicksale zu verbinden und zu heiraten. Da Anastasia daran interessiert war, in Deutschland zu bleiben, und Vitali in der Ukraine nichts hielt, fiel die Wahl des gemeinsamen Wohnorts auf Deutschland. Und da Vitali die ukrainische Staatsangehörigkeit besaß, würde die Eheschließung ihm den Umzug in das Land erheblich erleichtern. Gesagt, getan! Das junge Paar heiratete, Vitali zog im Rahmen des Familiennachzugs zu Anastasia nach Deutschland und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.
Wichtig bei einer Scheidung
Das junge Paar heiratete, Vitali zog im Rahmen des Familiennachzugs zu Anastasia nach Deutschland und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.
Die ersten Ehejahre waren glücklich und unbeschwert. Selbst der Umstand, dass sie alle drei Jahre bei der Ausländerbehörde erscheinen mussten, um ihr Zusammenleben nachzuweisen und zu bestätigen, trübte das Leben der noch immer verliebten Eheleute nicht. Dies taten sie während der acht Jahre ihrer Ehe. Bald jedoch begannen die Probleme des Paares. Alltag, Sorgen und Arbeit legten sich wie eine dunkle Wolke über ihr Familienglück. Die Situation spitzte sich von Jahr zu Jahr weiter zu, und häufige Streitigkeiten wurden zu einem festen Bestandteil ihres Lebens. Schon bald entschied sich Anastasia, einen Schlussstrich unter die Beziehung zu ziehen und sich von Vitali scheiden zu lassen.
Die Gründe für die Ehescheidung nach deutschem Recht finden sich in den §§ 1564–1568 BGB. Nach § 1567 BGB gilt als wesentliche Voraussetzung für eine Scheidung in Deutschland das Getrenntleben der Ehegatten für mindestens ein Jahr. Dieser Zeitraum des Getrenntlebens wird als „Trennungsjahr" bezeichnet. Diese Regelung gilt dabei auch dann, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden sind. Diese Frist ist darin begründet, dass sich die Ehegatten in dieser Zeit endgültig darüber klar werden sollen, ob sie sich wirklich scheiden lassen möchten. Als getrennt lebend gilt dabei, wenn Ehemann und Ehefrau keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr miteinander unterhalten.
Da die Ehescheidung in Deutschland ausschließlich gerichtlich erfolgt und die Antragstellung nach § 78 BGB nur unter Mitwirkung eines Anwalts zulässig ist, wandte sich Anastasia an unsere Anwaltskanzlei. Im September 2016 reichte der Anwalt, der Anastasias Interessen vertrat, den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein.
Nach Angaben unserer Mandantin lebten sie und ihr Ehemann bereits seit 2013 nicht mehr zusammen. Dementsprechend sollten sich bei der Scheidung keine Probleme ergeben, da seit 2013 bereits mehr als drei Jahre des Getrenntlebens verstrichen waren. Und die Angelegenheit ließ zunächst keine Schwierigkeiten erwarten. Da Vitali seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland jedoch Anastasia verdankte — er hielt sich im Land ausschließlich aufgrund ihrer Ehe auf — war er mit der Scheidung entschieden nicht einverstanden. Aus unbekannten Gründen hatte er sich in all der Zeit keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besorgt, obwohl er nach drei Jahren Ehe und Aufenthalt im Land durchaus einen gesetzlichen Anspruch darauf gehabt hätte, sofern er über ausreichendes Einkommen verfügte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau des B1-Zertifikats nachweisen konnte.
Das Familiengericht setzte den Scheidungstermin auf Oktober 2016 an. Im Oktober erschien der Ehemann zum Termin, jedoch nicht allein — auch Vitali hatte sich entschlossen, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Offenbar um Zeit zu gewinnen und Beweise zu sammeln, stellte sein Anwalt einen Antrag auf Verlegung der Gerichtsverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt.
Bei dem neuen Termin im November erwartete uns eine Überraschung. Die Gegenseite legte, für uns völlig unerwartet, ein Dokument vom 17.05.2016 vor. Bei diesem Dokument handelte es sich um eine Erklärung, die unsere Mandantin persönlich bei der Ausländerbehörde abgegeben und unterschrieben hatte. In der Erklärung schrieb Anastasia, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenlebe, und gab eine gemeinsame Adresse an. Wie bereits beschrieben, müssen solche Erklärungen alle drei Jahre abgegeben werden, um das Zusammenleben nachzuweisen. Das Erstaunen unseres Anwalts kannte keine Grenzen, vor allem, weil unsere Mandantin die ganze Zeit über behauptet hatte, sie und ihr Ehemann würden bereits seit 2013 nicht mehr zusammenleben. Es entstand somit die Situation, dass wir im Scheidungsantrag, gestützt auf die Angaben unserer Mandantin, angegeben hatten, sie lebten seit 2013 getrennt, während das von der Gegenseite vorgelegte Dokument als Unterschriftsdatum Mai 2016 trug. Daraus ergab sich, dass sie entweder bei der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht hatte oder uns gegenüber nicht ehrlich gewesen war.
Insgesamt war es schwer nachzuvollziehen, was die junge Frau in dieser Erklärung genau gemeint hatte. Sie war handschriftlich und in sehr schlechtem Deutsch verfasst. Beim Lesen war absolut nicht klar, ob sie nun zusammenlebten oder nicht. Denn an einer Stelle schrieb sie, dass sie zusammenlebten und ihre Finanzen gemeinsam führten, an einer anderen Stelle war wiederum von getrenntem Wohnen die Rede, weil ihre kranke Mutter manchmal bei ihr wohne und sie sich um sie kümmern müsse. Der Gesamteindruck der Erklärung sprach jedoch eher dafür, dass sie im Mai 2016 tatsächlich noch zusammenlebten.
Da unsere Mandantin bei öffentlichen Auftritten, insbesondere gegenüber Behörden, stets große Aufregung und sogar Angst empfand, neigte sie dazu, sich sehr unverständlich auszudrücken; sie verhaspelte sich häufig selbst, geriet durcheinander und stotterte gelegentlich. Zudem waren ihre Deutschkenntnisse sehr gering. Sie konnte ihre Gedanken und ihre Position nur schwer darlegen. Dies konnte naturgemäß dazu führen, dass ihre Worte von Behördenmitarbeitern — und überhaupt von jedermann — missverstanden wurden.
Zur Klärung dieser Situation stellten wir entsprechende Anfragen beim Zentralen Melderegister (ZMR), um festzustellen, wer wo gemeldet war. Diese Anfrage konnte als Beweismittel vor Gericht dienen. Die Situation wurde jedoch dadurch erschwert, dass sie mehrere Wohnungen hatten, zwischen denen sie umgezogen waren. Nach Angaben unserer Mandantin wohnte sie mit dem Kind in einer Wohnung, während der Ehemann getrennt in einer anderen lebte. Zudem gab es noch eine dritte Wohnung, in der angeblich die kranke Mutter unserer Mandantin lebte.
Darüber hinaus war Anastasia beim Jobcenter gemeldet, da sie Arbeitslosengeld II bezog. Da bei der Bewilligung von Leistungen stets der Familienstand der Person berücksichtigt wird — von ihm hängt schließlich die Höhe der entsprechenden Zahlungen ab —, musste sie sich ebenfalls an das Jobcenter wenden und mitteilen, dass sie nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenlebe. Aus diesem Grund wandten auch wir uns dorthin, um zu erfahren, ob das Getrenntleben offiziell erfasst worden war. Nach Auskunft des Jobcenters galten Anastasia und Vitali gemäß der Angabe unserer Mandantin bereits seit 2014 dort nicht mehr als zusammenlebendes Paar. Damit nahm die Angelegenheit eine ernste Wendung. Denn hätten sie nach einer solchen Erklärung tatsächlich weiter zusammengelebt, hätte dies als Straftat des Betrugs gewertet werden können. Und die strafrechtliche Verantwortung hätte dabei beide Seiten getroffen — sowohl Anastasia als auch Vitali.
Angesichts der neuen Umstände war es unbedingt erforderlich, die Position unserer Mandantin vor Gericht möglichst günstig darzustellen. Bei der nächsten Verhandlung legte der Anwalt daher alle erforderlichen Unterlagen vor und lenkte die Aufmerksamkeit auf folgende Umstände:
1. Im Mai 2016 habe unsere Mandantin bei der Ausländerbehörde in ihrer Erklärung schlicht falsche Angaben gemacht. Aufgrund starker Aufregung und mangelnder Deutschkenntnisse habe sie die Fragen einfach falsch verstanden und ihre Gedanken nicht genau formulieren können;
2. Wir wiesen darauf hin, dass sie Anfang August 2016 erneut bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und versucht habe zu erklären, dass sie dort wegen ihres schlechten Deutsch missverstanden worden sei und dass die im Mai 2016 gemachten Angaben nicht zuträfen. Dies wurde auch vom Jobcenter bestätigt, das sie Ende August 2016 zur Klärung des Sachverhalts vorgeladen hatte. Auch beim Jobcenter berief sie sich auf ihre mangelnden Sprachkenntnisse, aufgrund derer sie bei der Ausländerbehörde überhaupt geglaubt habe, es gehe um einen früheren Zeitraum ihrer Beziehung, als sie noch zusammengelebt hätten;
3. Wir legten den angeforderten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, aus dem hervorging, dass Anastasia und Vitali seit Ende 2013 getrennt lebten;
4. Wie aus der Antwort des Jobcenters auf unsere Anfrage hervorging, galten sie dort ebenfalls seit 2014 als getrennt lebend.
Der Richter hörte die Positionen beider Parteien an, würdigte die Situation und prüfte die von unserem Anwalt vorgelegten Beweise und sprach anschließend die Scheidung aus. Damit war das Scheidungsverfahren von Anastasia und Vitali abgeschlossen.
Anastasia freute sich sehr über diesen schnellen Ausgang des Verfahrens. Denn zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits seit längerer Zeit in einer Beziehung mit einem neuen Freund. Noch vor Beginn des Verfahrens hatten sie beschlossen zu heiraten. Die vom deutschen Recht vorgesehene volle Jahresfrist bis zur Scheidung abzuwarten, wäre für sie eine Qual gewesen. Anastasias neuer Freund und, man kann sagen, zukünftiger Ehemann ist ebenfalls Staatsbürger eines anderen Landes. Wir hoffen, dass sie diesmal, durch Erfahrung klüger geworden, genauer darauf achten wird, welche Erklärungen sie bei der Ausländerbehörde abgibt und was sie unterschreibt. Vor allem aber wird sie ihre Deutschkenntnisse verbessern, um solche Situationen zu vermeiden.
Ein solcher Verfahrensausgang zeigt anschaulich, dass bei der Beilegung familienrechtlicher Streitigkeiten, die in der Regel mit emotionaler Anspannung und Schwierigkeiten beim Nachweis bestimmter Umstände einhergehen, die Unterstützung durch einen qualifizierten Anwalt den Weg zum angestrebten Ziel erheblich vereinfachen und beschleunigen kann.
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