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Familienrecht

Das Liebesboot zerschellte am Alltag, oder Scheidung auf Deutsch

In Deutschland steht die Ehe unter dem besonderen Schutz des Staates und wird durch die Verfassung geschützt. Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." Nahezu alle wesentlichen Aspekte familiärer Rechtsverhältnisse in Deutschland, einschließlich Eheschließung, Bestehen der Ehe und ihrer Auflösung, fallen in den Regelungsbereich des vierten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Rechtlich erlangt eine Eheschließung erst mit ihrer Eintragung beim Standesamt Wirksamkeit. Gleich vorweg sei angemerkt, dass sich die Scheidung nach deutschem Recht wesentlich vom Verfahren in den GUS-Staaten unterscheidet. Der erste wesentliche Unterschied: Eine Ehescheidung über die örtlichen Standesämter ist nicht möglich — die Scheidung erfolgt stets gerichtlich, mit zwingender Beteiligung eines Anwalts, unabhängig davon, ob Streitigkeiten bestehen oder nicht. Wie die wenig erfreuliche Statistik zeigt — in Deutschland scheitert jede zweite Ehe —, sind die Familiengerichte ausgelastet und häufig sogar überlastet, was die vergleichsweise lange Dauer des Scheidungsverfahrens erklärt.

Nach § 1569 BGB muss grundsätzlich nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen. Das Gesetz sieht jedoch einige Ausnahmen vor, in denen ein Ehegatte vom anderen Unterhalt für sich selbst verlangen kann. Die häufigsten Beispiele solcher Ausnahmen sind der Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 1570 BGB), der Unterhaltsanspruch bei Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder psychischer Erkrankung (§ 1572 BGB) sowie bis zum Abschluss einer während der Ehe abgebrochenen Ausbildung (§ 1575 BGB) und weitere Fälle. Auf Unterstützung durch den früheren Ehegatten können sich zudem auch Personen berufen, die keine geeignete Arbeit finden können und/oder das während der Ehe erreichte Lebensniveau nicht aufrechterhalten können (§ 1573 BGB). Es sei angemerkt, dass die Unterhaltszahlung durch den früheren Ehegatten endet, sobald der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine neue Ehe eingeht.

Wichtig bei einer Scheidung

Nach § 1569 BGB muss grundsätzlich nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Ein zwingender Bestandteil des Scheidungsverfahrens in Deutschland ist der sogenannte Versorgungsausgleich, bei dem die während der Ehe „erworbenen" Rentenanwartschaften der Ehegatten gleichmäßig aufgeteilt werden. Dieses rechtliche Instrument ist im deutschen Zivilrecht vorgesehen, um die Rentenansprüche der Ehegatten auszugleichen, vor allem in Ehen, in denen ein Ehegatte über längere Zeit den Haushalt geführt und/oder die Kinder erzogen hat und mangels eigener Rentenbeiträge nicht selbst für seine Altersvorsorge sorgen konnte. Darüber hinaus prüft das Gericht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, wie die Überlassung der Wohnung zur Nutzung durch einen der Beteiligten, die Aufteilung von Möbeln, Hausrat und Geräten sowie die Aufteilung des während der offiziellen Ehezeit erworbenen sonstigen Vermögens, das zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Dieser Grundsatz gilt nicht für Ehepaare, die einen Ehevertrag geschlossen haben.

An unsere Anwaltskanzlei wenden sich häufig Mandanten, die Hilfe bei der Klärung von Fragen des deutschen Familienrechts benötigen. Solche Anfragen erreichen uns in unterschiedlichen Stadien des Scheidungsverfahrens. Es kommt auch vor, dass die Aufgabe des Anwalts unserer Kanzlei darin besteht, eine bereits ergangene erstinstanzliche Entscheidung vor einer höheren Instanz anzufechten. Von einem solchen Fall aus unserer Praxis berichten wir in diesem Beitrag.

An uns wandte sich eine Frau mittleren Alters — nennen wir sie Olga. Olgas Leben nahm eine völlig unerwartete Wendung, und nach 25 Jahren eines recht unbeschwerten Familienlebens blieb sie allein zurück. Die Kinder waren bereits erwachsen und gingen ihren eigenen Weg, während sich ihr Mann aufgrund veränderter privater Umstände entschied, die Familie zu verlassen. Olga nahm diese Lebenssituation so gefasst wie möglich hin und entschied, im Bewusstsein, dass „Tränen nicht helfen", zu handeln — die laufenden Ausgaben verlangten schließlich unbarmherzig ihre Bezahlung. Das Problem bestand darin, dass sie ihre durchaus erfolgreich begonnene Karriere schon lange aufgegeben hatte, da ihr Mann stets gut verdiente. Um ganz ehrlich zu sein: Sie hatte etwa zwanzig Jahre nicht gearbeitet und konnte sich kaum noch vorstellen, wie das überhaupt geht. So blieb der Frau nichts anderes übrig, als das erste sich bietende Stellenangebot anzunehmen — genauer gesagt eine Teilzeitstelle als Verkaufsleiterin in einem nahegelegenen Supermarkt. Als klar wurde, dass ihr Mann die Familie verlassen und die Scheidung einreichen würde, unterzeichnete er, offenbar von einem kurz aufflammenden Pflichtgefühl gegenüber seiner Lebensgefährtin geleitet, mit der er immerhin 25 Jahre zusammengelebt hatte, aus eigener Initiative eine Vereinbarung mit Olga. Nach den Bedingungen dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, seiner früheren Ehefrau monatlich 700 Euro zu überweisen. Es sei angemerkt, dass in der Vereinbarung nirgends erwähnt wurde, dass dieser Betrag als Erfüllung von Unterhaltspflichten gegenüber der früheren Ehefrau zu werten sei. Wenn man von der ganzen Dramatik von Olgas Lebenssituation absieht, war dies für sie eine gewisse Garantie finanzieller Stabilität. Doch bald zeigte sich, dass die Freude verfrüht war. Bereits nach wenigen Monaten schien der frühere Gatte weder an seine ehemalige Familie noch an die im unterzeichneten Dokument übernommenen Verpflichtungen zu denken. Die Zahlungen blieben schlicht aus, und nach mehreren Versuchen, die Angelegenheit gütlich zu klären, entschied sie sich, einen Anwalt zu beauftragen und den Klageweg zu beschreiten.

Leider gelang es damals nicht, die Angelegenheit gerichtlich zu klären. Olga wandte sich zunächst mit Hilfe des sie damals vertretenden Anwalts an das allgemeine Zivilgericht. Dort wurde ihre Klage bald aus formalen Gründen abgewiesen — sie war beim falschen Gericht eingereicht worden. Zuständig war in diesem Fall das Familiengericht. Möglicherweise entstand dieses Missverständnis dadurch, dass in der zwischen den früheren Ehegatten getroffenen Vereinbarung nicht erwähnt wurde, dass der Olga nach der Scheidung zustehende Betrag eine Art Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber der früheren Ehefrau darstellte. Der damals von der Frau beauftragte Anwalt legte das Dokument daher falsch aus und wandte sich „an die falsche Adresse".

Der zweite Schritt war die Klage beim Familiengericht. Möglicherweise infolge fehlerhaft formulierter Klageanträge fällte das Gericht diesmal eine für Olga negative Sachentscheidung. Aus der gerichtlichen Entscheidung ging hervor, dass Olga staatliche Leistungen bezog und zusätzlich eigenes Einkommen erzielte. Ihr Gesamteinkommen entsprach damit dem Existenzminimum. Möglicherweise hätte unsere spätere Mandantin resigniert und den Versuch aufgegeben, Gerechtigkeit zu erlangen, wären nicht neue Lebensumstände hinzugekommen. Sie beschloss, noch keine sechs Monate an ihrer Stelle beschäftigt, in eine andere Stadt näher zu ihren Eltern zu ziehen. Damit hatte sie kein Gehalt mehr, die staatlichen Leistungen reichten offensichtlich nicht aus, und die Miete musste bezahlt werden … In dieser schwierigen Lage wandte sich die Frau an unsere Anwaltskanzlei um rechtliche Hilfe und Unterstützung.

Der Anwalt unserer Kanzlei hörte sich Olgas traurige Geschichte aufmerksam an und erklärte, dass in ihrer Situation die Einlegung einer Berufung bei einem höheren Gericht zur Überprüfung ihres Unterhaltsanspruchs der erforderliche Schritt sei. In der Berufungsbegründung erläuterte der Anwalt unserer Kanzlei ausführlich die Lebensumstände der Eheleute und legte dar, dass unsere Mandantin keine eigene Karriere hatte aufbauen können, da sie fast die gesamte Ehezeit über nur ihren Ehemann unterstützt, die Kinder erzogen und den Haushalt geführt hatte. Aufgrund dieser erheblichen Erwerbsunterbrechung konnte Olga gegenwärtig keine gut bezahlte, ihrer Qualifikation entsprechende Arbeit finden. Gerade deshalb konnte sie den Lebensstandard, den sie über lange Zeit während der Ehe hatte, in keiner Weise aufrechterhalten. Wir schlugen vor, die Unterhaltshöhe auf Grundlage des Einkommens des früheren Ehemanns unserer Mandantin zu berechnen. Wie erwartet, gab das Berufungsgericht unserer Beschwerde statt und traf eine Sachentscheidung: Olga wurde Unterhalt in fester Höhe für die vorangegangenen zwei und die folgenden drei Jahre zugesprochen, den der frühere Ehemann in Kürze auf ihr Konto überweisen musste. Der glückliche Ausgang dieser Geschichte ließ zum Glück nicht lange auf sich warten. Der Olga zugesprochene Geldbetrag wurde vom früheren Ehemann erfolgreich innerhalb eines Monats in drei Raten auf das Konto der Frau überwiesen.

Uns bleibt nur festzustellen, dass Scheidungen und der Zerfall von Familien zu einer traurigen Realität unserer Zeit geworden sind. Leider liegt es nicht in unserer Hand, gute und anständige Beziehungen zwischen früheren Ehegatten zu bewahren. Die Unterstützung bei der Durchsetzung aller gesetzlichen Rechte und Interessen unserer Mandanten sowie eine fachkundige und umfassende rechtliche Beratung und professionelle Betreuung garantieren wir jedoch als echte Fachleute unseres Metiers.

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