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Aufenthaltsrecht

Fragen der kasachischen Staatsangehörigkeit

Über die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan

„Ich bin ukrainischer Staatsangehöriger, lebe in Kasachstan, habe geheiratet und Kinder. Kann ich die kasachische Staatsangehörigkeit erwerben, und was ist dafür erforderlich?"

Doppelte Staatsangehörigkeit

Seit 2024 lässt Deutschland bei der Einbürgerung in den meisten Fällen den Erhalt der bisherigen Staatsangehörigkeit zu — bei einzelnen Ländern gelten jedoch Ausnahmen (§§ 10–12 StAG).

„Ich lebe seit 8 Jahren mit kasachischem Pass in Deutschland und möchte die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, weiß aber nicht, ob ich dabei auf die kasachische Staatsangehörigkeit verzichten muss. Ich habe etwas von einem automatischen Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit bei Ausreise aus dem Land gehört."

„Worin besteht der Unterschied zwischen dem Austritt aus der kasachischen Staatsangehörigkeit und ihrem Verlust?"

„Ich bin gebürtiger Kasache. Nach dem Zerfall der UdSSR erhielt ich einen Pass als Staatsangehöriger Kasachstans und reiste zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland aus. Heute bin ich deutscher Staatsangehöriger, möchte die kasachische Staatsangehörigkeit jedoch nicht verlieren (dafür gibt es Gründe). Mich interessieren folgende Fragen:

- ab welchem Zeitpunkt der Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit eintritt;

- ob der Verlust der Staatsangehörigkeit automatisch eintritt oder erst nach einem persönlichen Antrag beim Konsulat;

- ob es Fristen für die Anfechtung der Entscheidung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit Kasachstans gibt?"

Solche und viele weitere Fragen erreichen unsere Anwaltskanzlei von ehemaligen Staatsangehörigen der Republik Kasachstan, von Staatsangehörigen Kasachstans sowie von Personen, die die Staatsangehörigkeit Kasachstans erwerben möchten.

In diesem Beitrag möchten wir versuchen, einige dieser Fragen unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen zu beantworten, die dieses Rechtsgebiet regeln. Sollte das Thema Ihr Interesse geweckt haben und sollten sich neue Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei – wir sind stets bereit, Ihnen zu helfen.

Fragen der Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan werden durch die Verfassung Kasachstans, das Staatsangehörigkeitsgesetz sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen weiteren Rechtsvorschriften geregelt.

Nach dem Gesetz wird die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan durch Geburt erworben; wenn eine Person am 1. März 1992 auf dem Gebiet Kasachstans lebte und bis zum 01.03.1995 keine Erklärung abgegeben hat, nicht der Staatsangehörigkeit Kasachstans angehören zu wollen; oder infolge der Aufnahme in die Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit unterteilt sich in ein vereinfachtes und ein allgemeines Verfahren.

Gemäß Art. 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes können in die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan aufgenommen werden: Personen, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig auf dem Gebiet Kasachstans aufhalten; Personen, die mit einem Staatsangehörigen Kasachstans verheiratet sind; Personen, die einen nahen Verwandten haben, der auf dem Gebiet Kasachstans lebt und Staatsangehöriger Kasachstans ist (bei den letzten beiden Gründen spielt die Dauer des Aufenthalts in Kasachstan keine Rolle).

Das vereinfachte (registrierende) Verfahren der Aufnahme in die Staatsangehörigkeit erfolgt auf Grundlage der von Kasachstan geschlossenen internationalen Abkommen (derzeit bestehen solche Abkommen zwischen Kasachstan und Russland, Belarus, Kirgistan und der Ukraine). Das allgemeine Verfahren der Aufnahme in die Staatsangehörigkeit Kasachstans gilt in allen übrigen Fällen. Der Unterschied im Verfahren des Erwerbs der Staatsangehörigkeit besteht in der Dauer des Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik, der Anzahl der bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Dokumente sowie der Zuständigkeit der staatlichen Stellen, die für die Bearbeitung von Anträgen zu Staatsangehörigkeitsfragen befugt sind.

Wir werden im Rahmen dieses Beitrags keine Liste der Dokumente aufführen, die bei den zuständigen Behörden der Republik Kasachstan im Falle Ihrer Absicht, die Staatsangehörigkeit Kasachstans zu erwerben, vorzulegen sind – Sie können sich hierüber selbständig auf der Webseite der Botschaft der Republik Kasachstan oder in unserer Kanzlei informieren.

Das größte Interesse bei unseren Leserinnen und Lesern wecken Fragen zum Austritt aus der Staatsangehörigkeit und ihrem Verlust.

„Ich lebe in Deutschland. Habe ich die kasachische Staatsangehörigkeit automatisch verloren, oder muss ich noch aus ihr austreten? Was ist für den Austritt aus der Staatsangehörigkeit Kasachstans erforderlich? Und falls kein automatischer Verlust der Staatsangehörigkeit eingetreten ist, kann ich dann weiterhin die Rechte eines kasachischen Staatsangehörigen wahrnehmen, zum Beispiel an Wahlen teilnehmen, mit kasachischem Pass visumfrei nach Kasachstan reisen usw.?"

Sind Sie Staatsangehöriger der Republik Kasachstan, halten sich jedoch dauerhaft außerhalb ihres Gebiets auf und möchten die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwerben, können Sie einen Antrag auf Austritt aus der kasachischen Staatsangehörigkeit stellen. Der Aufenthalt außerhalb der Republik Kasachstan allein führt noch nicht zur Beendigung der Staatsangehörigkeit (der dauerhafte Aufenthalt setzt die Abmeldung bei den Meldebehörden Kasachstans, die Erteilung einer Ausreisegenehmigung zum dauerhaften Aufenthalt im Ausland sowie die konsularische Anmeldung bei der zuständigen Konsularvertretung im Wohnsitzland voraus).

In diesem Fall müssen Sie über die Konsularvertretung Kasachstans in Deutschland einen an den Präsidenten der Republik Kasachstan gerichteten Antrag stellen. Die Liste der dem Antrag beizufügenden Dokumente können Sie ebenfalls auf der Webseite der kasachischen Botschaft oder in unserer Kanzlei einsehen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Antrags auf Austritt aus der Staatsangehörigkeit beträgt 6 Monate.

Was den sogenannten „automatischen" Verlust der Staatsangehörigkeit Kasachstans betrifft: Gemäß Art. 21 des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes geht die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan verloren, wenn sich eine Person, die dauerhaft außerhalb der Republik Kasachstan lebt, ohne triftigen Grund innerhalb von 3 Jahren nicht konsularisch angemeldet hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie durch die unterlassene konsularische Anmeldung im Wohnsitzland automatisch die kasachische Staatsangehörigkeit verloren haben. Gemäß Art. 37 desselben Gesetzes endet die Staatsangehörigkeit Kasachstans erst in dem Moment, in dem ihr Verlust bei einer staatlichen Behörde in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren registriert wird. Das heißt: Solange der Präsident Kasachstans keinen Erlass über den Verlust Ihrer Staatsangehörigkeit unterzeichnet hat und der Verlust nicht bei einer staatlichen Stelle registriert wurde, bleiben Sie weiterhin Staatsangehöriger der Republik Kasachstan.

Es gibt jedoch noch eine andere Gruppe von Staatsangehörigen, die als Spätaussiedler zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland gekommen sind und dabei automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. In welchem Status sind sie zu betrachten – sind sie Staatsangehörige zweier Staaten, Deutschlands und Kasachstans, oder liegt doch ein „automatischer" Verlust der kasachischen Staatsangehörigkeit vor?

Zur Klärung dieser Situation sei auf die Auslegung verwiesen, die im Beschluss des Verfassungsrats der Republik Kasachstan „Über die amtliche Auslegung der Artikel 10 und 12 der Verfassung der Republik Kasachstan" gegeben wurde: „Die Bestimmung des Punktes 3 des Artikels 10 der Verfassung der Republik Kasachstan – ‚einem Staatsangehörigen der Republik wird die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates nicht anerkannt' – ist dahingehend zu verstehen, dass eine mehrfache, einschließlich doppelte Staatsangehörigkeit in der Republik Kasachstan unzulässig ist. Das bedeutet, dass ein ausländischer Staatsangehöriger nicht gleichzeitig Staatsangehöriger der Republik Kasachstan ist. Der Verfassungsgrundsatz ‚einem Staatsangehörigen der Republik wird die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates nicht anerkannt' wird durch folgenden Mechanismus gewährleistet, der sich aus dem Sinn von Punkt 3 des Artikels 10 der Verfassung der Republik Kasachstan ergibt: Erwirbt ein Staatsangehöriger der Republik Kasachstan die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, so bleibt ihm die Staatsangehörigkeit der Republik Kasachstan ab diesem Zeitpunkt nicht erhalten; die Staatsangehörigkeit der Republik gilt als ungültig, wenn sie von einem Ausländer erworben wird, ohne gleichzeitig auf die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu verzichten."

Wie ersichtlich, hat der Verfassungsrat Kasachstans bereits im Jahr 2003 den Zeitpunkt der Beendigung der kasachischen Staatsangehörigkeit festgelegt – den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates. Folglich ist die Auffassung der Konsularvertretungen, wonach ehemalige Staatsangehörige Kasachstans verpflichtend ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts der kasachischen Staatsangehörigkeit durchführen müssten, nicht begründet, und die Forderung nach Zahlung einer Konsulargebühr für die Feststellung des Verlusts der kasachischen Staatsangehörigkeit ist rechtswidrig.

Gemäß Art. 41 des kasachischen Staatsangehörigkeitsgesetzes können eine unbegründete Ablehnung der Entgegennahme von Anträgen in Staatsangehörigkeitsfragen, die Verletzung von Bearbeitungsfristen sowie andere rechtswidrige Handlungen von Amtsträgern, die das Verfahren zur Bearbeitung von Staatsangehörigkeitsfragen und die Vollstreckung entsprechender Entscheidungen verletzen, im gesetzlich vorgesehenen Verfahren bei der übergeordneten Dienststelle oder vor Gericht angefochten werden.

Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.

DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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