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Aufenthaltsrecht

Von den Liebsten trennt man sich nicht, oder die Besonderheiten der Familienzusammenführung in Deutschland

„Die Familie ist das Wichtigste, was es auf der Welt gibt.

Wenn Sie keine Familie haben, dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie gar nichts haben.

Voraussetzungen für die Familienzusammenführung

Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).

Die Familie ist das stärkste Band Ihres ganzen Lebens.“

Johnny Depp

Die staatliche Ordnung Deutschlands hält die Institution der Familie heilig und schützt sie mit allen Mitteln, selbst wenn es sich um ausländische Staatsangehörige handelt. Deshalb bleibt die Familienzusammenführung in Deutschland nach wie vor einer der gewichtigsten Einwanderungsgründe. Das Vorhandensein von Blutsverwandtschaft und familiären Banden ist jedoch bei Weitem nicht die einzige Voraussetzung. Antragsteller für diesen Aufenthaltstitel müssen Anforderungen hinsichtlich Sprachkenntnissen, ausreichenden Mitteln zum Lebensunterhalt und angemessenem Wohnraum erfüllen. Diese Anforderungen gelten selbst dann, wenn die einladende Seite deutsche Staatsangehörige sind.

Dabei muss der in Deutschland lebende Familienangehörige, mit dem die Zusammenführung erfolgt, keineswegs zwingend Staatsangehöriger dieses Landes sein. Es kann sich auch um einen Ausländer von außerhalb der EU handeln, der über eine Niederlassungserlaubnis oder eine Mobiler-ICT-Karte beziehungsweise die „Blaue Karte“ der EU verfügt.

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Einwanderungsgrundes sind ausführlich in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 (Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, AufenthG) geregelt.

Nach dem Gesetz steht das Recht auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland im Rahmen der „Familienzusammenführung“ folgenden Antragstellergruppen zu:

dem Ehegatten eines in der Bundesrepublik lebenden Menschen, sofern die Ehe ohne Zwang und nicht zum Schein zum Zweck der späteren Familienzusammenführung und der Übersiedlung des Ausländers ins Bundesgebiet geschlossen wurde (§ 27 Abs. 1a AufenthG);
minderjährigen, unverheirateten Kindern eines in der Bundesrepublik lebenden Menschen. Hat das Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet, muss es Deutschkenntnisse sowie die Fähigkeit nachweisen, sich aufgrund seiner Bildung oder seiner Lebensumstände in die deutsche Gesellschaft zu integrieren;
den Eltern eines minderjährigen, unverheirateten, in der Bundesrepublik lebenden Kindes;
sonstigen Familienangehörigen des Ausländers. Nach § 36 Abs. 2 AufenthG können sonstige Familienangehörige einen Aufenthaltstitel nur dann beanspruchen, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist – etwa zur Pflege eines nicht handlungsfähigen Angehörigen.

Aus dem oben Gesagten folgt, dass das Verfahren der Familienzusammenführung zugleich einfach und kompliziert erscheinen kann. Einerseits treten bei der Prüfung der Unterlagen durch die Ausländerbehörde in der Regel keine Probleme auf, sofern alle gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits kennen und berücksichtigen zusammenführungswillige Personen bei der Vorbereitung der Unterlagen nicht immer sämtliche Feinheiten des rechtlichen Verfahrens, legen kein vollständiges Unterlagenpaket vor oder bereiten sich nicht sorgfältig genug vor und übermitteln versehentlich widersprüchliche Angaben, die bei den Mitarbeitern der zuständigen Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit begründete Zweifel wecken. Da sämtliche Zweifel in einem solchen Fall zulasten der Antragsteller ausgelegt werden können, kann dies zur Ablehnung des ersehnten Aufenthaltstitels führen. Eine Ablehnung aus formalen Gründen ist für den Antragsteller selbstverständlich äußerst ärgerlich, denn bei tatsächlichem Vorliegen der Voraussetzungen und einem sachkundigen Vorgehen hätte sich der Traum vom Umzug in ein anderes Land zur Zusammenführung mit einem Familienangehörigen durchaus verwirklichen lassen können. Wie es uns gelungen ist, unseren Mandanten zu diesem ersehnten Ziel zu verhelfen, möchten wir in diesem Beitrag schildern.

An unsere Kanzlei wandte sich ein junges Paar namens Ilona und Andrei (Namen geändert). Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme lebte Ilona auf Grundlage eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels dauerhaft in Deutschland, Andrei dagegen in Belarus. Die jungen Leute hatten sich vor etwa einem Jahr auf einem Straßenfestival in Berlin kennengelernt. Die Romanze entwickelte sich recht rasant: Nach dem Kennenlernen verbrachten Ilona und Andrei wunderschöne drei Wochen in Berlin, in denen sie sich fast jeden Tag trafen. Neben den beliebten Sehenswürdigkeiten besuchten die jungen Leute regelmäßig verschiedene Restaurants, Bars und Clubs und unternahmen mehrfach lange Fahrradtouren. Am Ende von Andreis Aufenthalt in Berlin stellte Ilona den jungen Mann sogar bereits ihren Eltern und der Familie ihrer Schwester vor. Anschließend musste Andrei in seine Heimat nach Belarus zurückkehren, von wo aus er den Kontakt zu seiner neuen Freundin ständig aufrechterhielt. Nach etwa einem Monat regelmäßigen Schriftverkehrs und Telefonierens lud Andrei Ilona zu sich zu Besuch ein. In Andreis Heimatstadt lernte Ilona seine Eltern, Verwandten und Freunde kennen. Den jungen Leuten war sehr wohl und behaglich miteinander zumute. Nachdem er seine geschäftlichen Angelegenheiten geregelt hatte, die er auch aus der Ferne führen konnte, flog Andrei erneut mit Ilona nach Berlin, wo er einen weiteren Monat mit ihr verbrachte. Gegen Ende dieses Monats sprach er zunehmend davon, dass er Ilona liebe, sie für die Frau seiner Träume halte, die ideal zur Ehefrau passe, und deutete sogar an, bereits zur Familiengründung bereit zu sein. In den folgenden Monaten unternahmen die jungen Leute noch mehrere gemeinsame Reisen – in die Türkei, nach Spanien und nach Griechenland. Bei einer dieser Reisen machte Andrei seiner Geliebten in romantischer Atmosphäre einen Heiratsantrag und schenkte ihr einen Verlobungsring. Ilona, die Andreis Gefühle erwiderte und ebenfalls von einer Familie träumte, sagte selbstverständlich zu. Man beschloss, die Ehe in Belarus standesamtlich zu schließen und anschließend in Deutschland zu feiern, wobei alle nahen Verwandten und Freunde des Paares zum Fest eingeladen werden sollten. Anschließend mussten die jungen Leute eine der zentralen Fragen klären, nämlich wo das Paar künftig leben würde. Wie bereits erwähnt, konnte Andrei sein Geschäft auch aus der Ferne führen, während Ilona in Deutschland eine feste Anstellung in ihrem Beruf sowie eine eigene Zweizimmerwohnung hatte. Die jungen Leute entschieden sich daher, gemeinsam in Berlin zu leben. Auf Anraten von Ilonas Kolleginnen wandte sich das Paar an unsere Kanzlei, damit eine Anwältin sie berät und bei der Zusammenstellung des Unterlagenpakets für Andreis nationales Visum und anschließend für den Aufenthaltstitel im Rahmen der „Familienzusammenführung“ unterstützt.

Die Anwältin erläuterte den Mandanten die Besonderheiten des Verfahrens und beriet zur Liste der für das nationale Visum erforderlichen Unterlagen, das bei der deutschen Botschaft in Minsk zu beantragen war, wo Andreis ständiger Wohnsitz lag. Der junge Mann stellte das Unterlagenpaket zusammen und reichte es bei der deutschen Botschaft in Minsk ein. Die Anwältin, die von den Mandanten eine entsprechende Vollmacht zur Vertretung ihrer Interessen im Verfahren erhalten hatte, richtete diese an die Ausländerbehörde in Deutschland, damit sämtliche Informationen zum Fall an unsere Kanzlei gelangten. Etwa einen Monat nach Einreichung der Unterlagen in Minsk erhielten wir ein Schreiben der Ausländerbehörde mit einer Liste von Unterlagen, die Ilona für die weitere Bearbeitung des Falls durch die zuständige Behörde in Deutschland vorlegen musste. Zu dieser Liste gehörten unter anderem Angaben zu Einkommen und Pflichtausgaben der jungen Frau, Nachweise über den ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum, eine Bescheinigung der Sozialversicherung über abgeführte Sozialbeiträge sowie weitere formale Unterlagen. Darüber hinaus mussten die jungen Leute zweifelsfrei nachweisen, dass ihre Ehe tatsächlich bestand und nicht zum Schein geschlossen wurde. Hierzu wurde ein ausführliches Schreiben mit der Geschichte des Kennenlernens und der Entwicklung der Beziehung des Paares vorbereitet, ergänzt durch Fotos der jungen Leute aus verschiedenen Städten im Verlauf ihrer Beziehung sowie ihren Schriftverkehr und Nachweise über Telefonate. Sämtliche dieser Unterlagen wurden von der Anwältin sorgfältig geprüft und auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ausländerbehörde hin analysiert. Nachdem das Paket vollständig zusammengestellt und gründlich geprüft war, wurden die Unterlagen den Mitarbeitern der Ausländerbehörde zur Prüfung übermittelt. Dem jungen Paar blieb nun nichts anderes übrig, als auf den positiven Bescheid zu warten. Bereits drei Wochen später ging die Nachricht ein, dass die Angelegenheit positiv entschieden worden war und Andrei sich erneut bei der deutschen Botschaft in Minsk einfinden musste, um das nationale Visum der Kategorie „D“ zu erhalten. Nach dem Umzug nach Deutschland musste sich der junge Mann an der Adresse seiner Ehefrau anmelden, eine Krankenversicherung abschließen und anschließend den entsprechenden langfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland erlangen, der zunächst für drei Jahre erteilt wurde. Selbstverständlich haben wir unsere Mandanten auf jeder Etappe dieses Falls bis zu seinem erfolgreichen Abschluss begleitet. Wir erläuterten den jungen Leuten außerdem, dass Andrei nach zwei Jahren gemeinsamen Zusammenlebens der Eheleute in der Bundesrepublik die Möglichkeit haben werde, eine Niederlassungserlaubnis im Land zu erlangen.

Die glücklichen Eheleute dankten uns für die hervorragend geleistete Arbeit, und wir wiederum nahmen diesen Fall in die Sammlung erfolgreich abgeschlossener Verfahren auf und wünschten dem jungen Paar ein langes und glückliches Eheleben.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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