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Aufenthaltsrecht

Ablehnung eines deutschen Visums und Lösungswege bei Problemen mit der Erlangung eines Besuchsvisums für Deutschland

Warum gehen Großeltern liebevoller mit ihren Enkeln um, als sie es seinerzeit mit den eigenen Kindern taten? Wohl deshalb, weil die Enkel zu einer Zeit erscheinen, in der man selbst weniger von Arbeit, Politik und Freunden in Anspruch genommen wird. Und in der einem bewusst wird, wie wenig Zeit man den eigenen Kindern gewidmet hat. Nun holt man das Versäumte eben bei den Enkeln nach.

Die meisten Leserinnen und Leser unserer Zeitung sind Menschen, die aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland gekommen sind. Viele von ihnen haben im früheren Aufenthaltsland Kinder und Enkel zurückgelassen, die sie gerne oft sehen würden, wozu jedoch nicht immer Gelegenheit besteht.

Widerspruch gegen die Visaablehnung

Eine Ablehnung des deutschen Visums kann gerichtlich angefochten werden — wichtig ist, die Verfahrensfrist einzuhalten und den Reisezweck überzeugend zu begründen.

An unsere Anwaltskanzlei wandte sich ein Mann, nennen wir ihn Arkadi. Seine Geschichte ist folgende. Seine Ehefrau war noch zu der Zeit verstorben, als sie in Russland lebten. Arkadi blieb mit seiner Tochter zurück, die damals bereits volljährig war. Als sämtliche Verwandten zum dauerhaften Aufenthalt nach Deutschland aufbrachen, beschloss auch Arkadi, seine Unterlagen einzureichen und sozusagen sein Glück zu versuchen. Die Tochter wechselte zu jener Zeit gerade ihre Arbeitsstelle und stand kurz vor der Heirat, weshalb entschieden wurde, dass zunächst der Vater allein reisen und man weitersehen würde. Arkadi erhielt sämtliche erforderlichen Unterlagen und reiste in das ferne Deutschland aus. Da er die deutsche Sprache von Kindheit an beherrschte, fand er sich verhältnismäßig schnell zurecht. Im Kreis der Verwandten und neuer Bekannter wurde es ihm nicht allzu langweilig, doch er wünschte sich sehr, seine Tochter häufiger zu sehen, zumal ihn zunehmend gesundheitliche Beschwerden plagten. Ein Jahr nach der Ausreise des Vaters beschloss die Tochter – nennen wir sie Irina – ebenfalls, einen Antrag auf den Status als Spätaussiedlerin zu stellen. Leider war dies nicht von Erfolg gekrönt, da sie nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Zu jenem Zeitpunkt war Irina bereits schwanger und entschied sich, sich selbst und dem kommenden Kind keine zusätzlichen Probleme und Stresssituationen zu bereiten. Als der Enkel geboren wurde, war Arkadi bereits erkrankt und konnte sich nicht mehr selbständig zügig fortbewegen. Reisen nach Russland waren für ihn daher nicht mehr möglich. Sein einziger Wunsch war es, seine Tochter und seinen Enkel zu sehen. Als der Junge bereits 7 Jahre alt war, entschloss sich Arkadis Tochter schließlich, gemeinsam mit ihrem Sohn zu ihrem Vater zu reisen. Arkadi sandte ihnen eine Einladung, und Irina beantragte, wie vorgeschrieben, bei der Botschaft ein Besuchsvisum zu ihrem Vater. Sämtliche Unterlagen waren in Ordnung, doch … sie erhielt eine Absage. Die Frau war schlichtweg schockiert: Sie hatte sich damit abgefunden, nicht im selben Land wie ihr Vater zu leben, hatte aber keineswegs erwartet, dass ihr auch die Möglichkeit eines Besuchs verwehrt bleiben würde. Sie versuchte noch mehrmals, den Grund der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, gab aber schließlich, ohne etwas erreicht zu haben, entmutigt auf. Sie vermutete, die Ablehnung hänge damit zusammen, dass sie bereits einmal einen Antrag auf einen Daueraufenthalt gestellt und eine Absage erhalten hatte, und die Beamten möglicherweise befürchteten, sie könnte nach der Einreise mit dem Besuchsvisum Maßnahmen ergreifen, um dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Grundsätzlich gab es dafür durchaus Anhaltspunkte, denn ihr Vater war krank und lebte allein in Deutschland.

Irina rief ihren Vater an. Sie war sehr betrübt und befürchtete zugleich, die Ablehnung könnte sich negativ auf den Gesundheitszustand ihres Vaters auswirken. Arkadi hingegen versuchte, seine Tochter zu trösten, und erklärte, er wolle unbedingt seinen Enkel und seine Tochter sehen und sei daher nicht gewillt aufzugeben. Um Hilfe wandte er sich an unsere Anwaltskanzlei. Nachdem er seine Geschichte erzählt und die Probleme seiner Tochter geschildert hatte, bat Arkadi uns, ihr bei der Erlangung des Visums zu helfen. Der Anwalt erklärte dem Mandanten, dass er hierfür eine Vollmacht seiner Tochter benötige, da wir ihre Interessen vertreten würden. Nach Erhalt der Vollmacht setzten wir uns telefonisch mit Irina in Verbindung, klärten mit ihr sämtliche Einzelheiten und erläuterten ihr, welche Schritte sie unternehmen und welche Unterlagen sie uns zusenden müsse. Nachdem der Anwalt die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhalten hatte, blieb ihm nur noch, die fehlenden Dokumente zusammenzustellen und einen Antrag bei der Botschaft zu stellen.

Der Anwalt bereitete im Namen unserer Mandantin einen Antrag samt Begründung für die Erteilung eines Besuchsvisums an die Botschaft vor. Das Gesetz sieht vor, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums keinen Anspruch, sondern ein Recht darstellt, das noch erwirkt werden muss. Denn die Ablehnung der Botschaft ist im Grunde eine endgültige Entscheidung. Es gibt jedoch Fälle, in denen eine Ablehnungsentscheidung, sagen wir, nicht ganz objektiv ausfällt, und in einem solchen Fall sollte man darauf hinweisen. Und zwar nicht nur hinweisen, sondern argumentieren – warum gerade diese konkrete Person keinen Anlass zu diesem oder jenem Verdacht geben sollte. In seiner Begründung wies der Anwalt darauf hin, dass seine Mandantin niemals zuvor gegen Aufenthaltsvorschriften im Ausland verstoßen habe. Ferner, dass die Ablehnung des Daueraufenthaltsantrags, den Irina einige Jahre zuvor erhalten hatte, mit der jetzigen Reise in keinerlei Zusammenhang stehe. Die Mandantin habe weder versucht, die Ablehnungsentscheidung anzufechten, noch auf andere Weise eine unrechtmäßige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erwirken. Zweck der Reise sei nicht ein Aufenthalt in Deutschland oder der Erhalt irgendeiner Aufenthaltserlaubnis, sondern der Besuch des Vaters und anderer in Deutschland lebender Verwandter, die die Mandantin seit mehreren Jahren nicht gesehen habe. Darüber hinaus wies der Anwalt darauf hin, dass seine Mandantin verheiratet sei. Und da die Reise nur für sie und ihren Sohn geplant sei, sei die Annahme unlogisch, sie werde nicht zurückkehren – schließlich verbleibe ihr Ehemann in Russland. Dem Schreiben fügte der Anwalt eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde der Mandantin bei. Die Urkunde belegte, dass die Mandantin seit mehr als 10 Jahren verheiratet war, was eher auf eine gefestigte Ehe hindeutet und der Konsularabteilung der deutschen Botschaft im Land der Antragstellerin keinen Anlass zu der Annahme gibt, die Frau habe beschlossen, einfach abzureisen und ihren Ehemann im anderen Land zurückzulassen. Die Argumentationsstrategie des Anwalts zielte darauf ab, zu belegen, dass die Mandantin in Russland durchaus etwas zu verlieren habe und mit Sicherheit zurückkehren werde. So wies der Anwalt darauf hin, dass Irina als stellvertretende Direktorin in einem soliden Unternehmen tätig sei und über ein stabiles, gutes Einkommen verfüge, auf das sie nicht zu verzichten gedenke. Der Begründung war eine von der Mandantin vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung beigefügt. In der Bescheinigung war vermerkt, dass Irina für den Zeitraum der Reise regulärer Jahresurlaub gewährt werde. Damit war ersichtlich, dass die Reise nur für einen bestimmten Zeitraum geplant war. Darüber hinaus legte der Anwalt Informationen darüber vor, dass die Mandantin über Immobilienbesitz in Russland verfüge und nicht beabsichtige, diesen zu veräußern. Auf diese Weise führte der Anwalt gleich mehrere Umstände (Argumente) an, die auf die Voreiligkeit der Schlussfolgerungen hinwiesen, zu denen die Botschaft bei der Ablehnung des Visumantrags unserer Mandantin gelangt war. Um jedoch ein Besuchsvisum zu erhalten, musste die Mandantin noch einige weitere Voraussetzungen erfüllen. Auch deren Erfüllung führte der Anwalt in seiner Begründung an.

Am Ende seiner Begründung wies der Anwalt auf einige rechtliche Schritte hin, die die Botschaft ergreifen könnte, um sich zu vergewissern, dass unsere Mandantin nach Russland zurückkehren werde und der Zweck ihrer Reise ausschließlich der Besuch ihres kranken Vaters sei. Es steht jeder Behörde zu, Entscheidungen auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen und nach eigenem, häufig in erheblichem Maße subjektivem Ermessen zu treffen. Im Fall unserer Mandantin war die Entscheidung unserer Auffassung nach jedoch vorschnell getroffen und die Unterlagen nicht gründlich geprüft worden. Nach Prüfung der Begründung des Anwalts überprüfte die Behörde Irinas Antrag erneut. Sie erhielt das Visum und konnte zu ihrem Vater nach Deutschland reisen, und Arkadi lernte endlich seinen Enkel kennen. Die Mandanten waren, ohne Übertreibung, überglücklich.

Wie kompliziert die Situation, in die Sie geraten sind, auch erscheinen mag, und wie ausweglos die Lage in Ihrem Leben auch sein mag – es ist nie zu spät, einen Ausweg zu suchen. Gelingt es Ihnen nicht, das Problem selbst zu lösen, überlassen Sie die Lösung denjenigen, die dies professionell tun, das heißt einem qualifizierten Anwalt, der nicht nur theoretisch weiß, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben, sondern Ihnen dank seiner Erfahrung und seines Wissens auch tatsächlich helfen kann.

Zudem möchten wir anmerken, dass unsere Beiträge allgemeinen Charakter haben. Möglicherweise wird der eine oder andere Leser, der unsere Veröffentlichungen liest und seine eigene Situation einer der geschilderten ähnlich findet, sie als Handlungsanleitung auffassen. Selbstverständlich können Sie versuchen, Ihre Probleme selbständig anhand der aus unserem Beitrag gewonnenen Informationen zu lösen. Doch … man sollte nicht vergessen, dass es keine zwei gleichen Situationen gibt, ebenso wenig wie zwei gleiche Schicksale – jede ist ihrem Wesen nach individuell. Denken Sie daher stets an das wichtigste Gebot – schaden Sie sich nicht selbst.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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