Erst dann spüren wir den Zauber unserer Muttersprache,
wenn wir sie unter einem fremden Himmel hören!
Anforderungen an das Sprachzertifikat B1/B2
Zur Erlangung des Spätaussiedlerstatus muss der Antragsteller Deutschkenntnisse als Muttersprache nachweisen (§ 6 BVFG) — eine Befreiung vom Sprachtest ist nur aus medizinischen Gründen möglich.
George Bernard Shaw
Das deutsche Migrationsrecht zählt zu den zentralen Tätigkeitsfeldern unserer Kanzlei. Unter anderem leisten wir häufig rechtliche Unterstützung für Mandanten, die im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ in ihre historische Heimat Deutschland zurückkehren. Dieses Programm sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes durch ethnische Deutsche sowie durch Personen deutscher Nationalität vor, die ihre Heimat im Verlauf des Zweiten Weltkriegs oder danach verlassen haben. Wie wir bereits in unseren Beiträgen dargelegt haben, gibt es bestimmte Anforderungen und Voraussetzungen, deren Erfüllung für den Erwerb dieses Status notwendig ist. Das zentrale Gesetz, das diese Anforderungen und Voraussetzungen regelt, ist das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, kurz Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Unseren treuen Lesern dürfte inzwischen gut bekannt sein, was zu beachten ist, um von Russland aus als „Spätaussiedler“ nach Deutschland zu ziehen. Es ist kein Geheimnis, dass eine der zentralen Anforderungen zum Nachweis der Zugehörigkeit zum deutschen Volk (deutsche Volkszugehörigkeit) das sogenannte Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist, das nach § 6 BVFG durch Merkmale wie Sprache, Erziehung und Kultur nachgewiesen wird. Es ist der Nachweis grundlegender Deutschkenntnisse zu erbringen, das heißt der Nachweis der Sprachbeherrschung im erforderlichen Umfang, mindestens auf dem Niveau Goethe-Zertifikat B1 (nach der sechsstufigen Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Dieses Niveau setzt eine recht sichere Beherrschung der deutschen Sprache voraus, die Fähigkeit, ein Gespräch über Alltagsthemen zu führen, einfache Briefe zu verfassen und allgemeine, nicht fachsprachliche Informationen zu verstehen.
Bekanntlich hat jede Regel ihre Ausnahmen. In diesem Fall sind von der Ablegung eines solchen Sprachtests minderjährige Kinder, Menschen mit Behinderung sowie Personen befreit, die an Erkrankungen leiden, die das Sprachenlernen verhindern oder aufgrund derer eine Sprachprüfung nicht möglich ist. Älteren Menschen ab 65 Jahren werden im Vergleich zu anderen Bewerbern großzügigere Bedingungen eingeräumt. In Deutschland wurde 2013 ein Gesetz verabschiedet, das nach wie vor gilt und die Möglichkeit vorsieht, Entscheidungen zu überprüfen, mit denen Bewerbern um den Status als Spätaussiedler zuvor die Aufnahme verweigert wurde. Personen, die im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ in ihre Heimat „zurückkehren“ möchten, sollten daher wissen, dass sie nicht verzweifeln müssen, falls ihnen aus irgendwelchen Gründen der Status verweigert wird. Von einem interessanten Fall aus unserer anwaltlichen Praxis, bei dem selbst unser Mandant kaum noch an die Möglichkeit einer Korrektur glaubte, berichten wir in diesem Beitrag.
An unsere Kanzlei wandte sich einmal ein Mann mittleren Alters, nennen wir ihn Jewgeni. Da er zusätzlicher sozialer Unterstützung und guter medizinischer Behandlung bedurfte, träumte er schon lange von einem Umzug nach Deutschland. Es schien, als seien alle Voraussetzungen für einen Umzug in die Bundesrepublik im Rahmen des Programms „Spätaussiedler“ erfüllt, hätte es nicht ein „Aber“ gegeben. Wie unser Mandant erzählte, hatte er sich bereits vor etwa fünf Jahren eigenständig um seinen Umzug gekümmert. Seine Deutschkenntnisse ließen zu jener Zeit zu wünschen übrig. Erschwerend kam hinzu, dass Jewgenis Mutter schwer erkrankte, nachdem das Unterlagenpaket zur Prüfung eingereicht worden war. Die Ärzte gaben keine positive Prognose, sondern warnten den Sohn im Gegenteil, ihr bleibe nur noch sehr wenig Zeit. Jewgeni verbrachte sehr viel Zeit bei seiner sterbenden Mutter. Für die Vorbereitung auf den Test blieb leider überhaupt keine Zeit. Nach dem Tod der Mutter folgten leider weitere Probleme: Der relativ junge Mann erlitt einen Schlaganfall, dessen Folgen sich äußerst negativ auf das Gedächtnis und die Sprache unseres Mandanten auswirkten. Da er nicht zum Test beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erschienen war und die Einladungen der BVA-Mitarbeiter vollständig ignoriert hatte, wurde die Prüfung seines Antrags auf Übersiedlung abgelehnt.
Nachdem er sich nach dieser Zeit schwerer Lebensprüfungen einigermaßen erholt hatte, wandte sich Jewgeni auf Anraten eines Freundes, dem wir professionell beim Umzug nach Deutschland geholfen hatten, an unsere Kanzlei. Nachdem wir dem Mandanten aufmerksam zugehört und die Akten geprüft hatten, entschieden wir, alles Mögliche zu unternehmen, um ihm zu helfen. Wir richteten im Namen unseres Mandanten einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens) an das BVA. Da sich die Erkrankung zudem weiter verschlimmerte, kam die Ablegung des Tests in Jewgenis Fall nicht mehr in Betracht. In unserem Antrag auf Erteilung des Status „Spätaussiedler“ baten wir daher, unseren Mandanten von der Ablegung dieses Tests zu befreien. Leider erhielten wir auch hier eine kategorische Ablehnung mit derselben Begründung – der Bewerber sei angeblich nicht bereit gewesen, mit dem BVA in der Frage seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik zusammenzuarbeiten.
Wie der französische Philosoph und Schriftsteller Jean-Paul Sartre treffend anmerkte: „Wie angenehm es ist, in hoffnungslose Verzweiflung zu verfallen. Das gibt einem das Recht, mit der ganzen Welt zu schmollen.“ Wir entschieden uns in Absprache mit unserem Mandanten, „bis zum Schluss zu kämpfen“ – nachdem alle Möglichkeiten beim BVA ausgeschöpft waren, entschieden wir uns, diese Entscheidung der Verwaltungsbehörde vor Gericht anzufechten. Der Anwalt unserer Kanzlei begründete seine Position zur Unmöglichkeit der Ablegung des Sprachtests durch den Mandanten ausführlich. Der Anwalt unseres Mandanten schilderte in der Verhandlung, dass Jewgenis Mutter zum Zeitpunkt der ersten Vorladung im Sterben gelegen habe. Anschließend habe der Mann einen Schlaganfall erlitten, dessen schwerwiegende Folgen sich bis heute bemerkbar machten. Die Ablegung des Sprachtests zur Feststellung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei daher nicht möglich. Sämtliche Bescheinigungen und weiteren Nachweise wurden zusammengetragen und dem Gericht vollständig vorgelegt. Zu unserer gemeinsamen Freude und zu unserem beruflichen Stolz erhielten wir bald eine positive Gerichtsentscheidung. Aufgrund dieser Entscheidung war das BVA nicht mehr berechtigt, unserem Mandanten die Prüfung seines Antrags aus formalen Gründen zu verweigern. Sollte Jewgeni den zuständigen Arzt aufsuchen, der bei der deutschen Botschaft in Russland medizinische Hilfe leistet, und sollte dieser seine Erkrankung sowie seine Unfähigkeit bestätigen, den Sprachtest erfolgreich abzulegen, werde er von dieser Prüfung befreit. Zudem hat der Mann, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, gute Chancen, in absehbarer Zeit den deutschen Pass zu erhalten. Wir werden weiterhin an Jewgenis Fall arbeiten und uns um ein positives Ergebnis bemühen.
Dieser Fall nimmt in unserer Sammlung gewonnener Verfahren einen wichtigen Platz ein, da er uns einmal mehr davon überzeugt hat, dass man selbst in scheinbar „hoffnungslosen“ Fällen nicht aufgeben darf. Denn mit der nötigen fachlichen Vorbereitung, langjähriger Erfahrung im Umgang mit schwierigen Fällen und dem festen Willen zu helfen, kann man auch „Berge versetzen“. Wie wir bereits in früheren Beiträgen erwähnt haben, ist jeder Einwanderungsfall individuell, universelle Lösungen gibt es hier nicht. Unsere Anwälte sind es gewohnt, sich in jede kleinste Feinheit zu vertiefen und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Ihnen den in Ihrer konkreten Situation optimalen Lösungsweg vorzuschlagen und Ihr Anliegen zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.
Alle Rechte vorbehalten. Bei Kopie und Weiterveröffentlichung des Artikels ist die Angabe der Quelle verpflichtend.
DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET