Das deutsche Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) gibt zwei volljährigen Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit, eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Was ist das? Die eingetragene Lebenspartnerschaft bezeichnet ein von Gesetz und Staat anerkanntes soziales Institut, in dessen Rahmen die Beziehung zweier Personen gleichen Geschlechts, die nicht verheiratet sind, rechtlich verankert werden kann. Interessanterweise kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft in manchen Staaten auch zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden.
Zur Geschichte: In Deutschland wurde das LPartG am 16. Februar 2001 verabschiedet und trat am 1. August 2001 in Kraft. Mit dem Gesetzentwurf wandte sich die Partei „Bündnis 90/Die Grünen" an den Bundestag. Nach Inkrafttreten des Gesetzes riefen die Landesregierungen von Bayern, Sachsen und Thüringen das Bundesverfassungsgericht an mit der Bitte um Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz – der Verfassung. Mit Urteil vom 17. Juli 2002 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Gesetz nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Voraussetzungen für die Familienzusammenführung
Für die Familienzusammenführung in Deutschland muss in der Regel ausreichendes Einkommen, Wohnraum und für Ehegatten ein Basis-Sprachzertifikat der Stufe A1 nachgewiesen werden (§ 30 AufenthG).
Der Statistik zufolge wurden in diesem Zeitraum in Deutschland mehr als 35.000 gleichgeschlechtliche Partnerschaften eingetragen.
Selbstverständlich maßen wir uns kein Urteil darüber an, ob dies gut oder schlecht für den Staat selbst ist – Anwälte stehen außerhalb der Politik. Zudem leben wir in einem demokratischen Staat, und die Zulassung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist einer der Ausdrucksformen der Demokratie. Wir stellen lediglich fest, dass der Status gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaften in Deutschland derzeit der Ehe zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern vollständig entspricht. Das heißt, gleichgeschlechtliche Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, besitzen praktisch sämtliche Rechte, die auch Ehepaaren zustehen: das Recht auf Verlobung, den Erhalt von Wohnraum, die Familienzusammenführung, die Adoption von Kindern und Ähnliches.
Unsere Mandantin – nennen wir sie Leja – kam nach Deutschland aus Russland, wo bekanntlich nicht nur gleichgeschlechtliche Ehen nicht anerkannt werden, sondern das Gesetz auch keinerlei andere Form der Verbindung für gleichgeschlechtliche Paare vorsieht. Mehr noch – obwohl nach russischem Recht auf seinem Staatsgebiet im Ausland geschlossene Ehen anerkannt werden, sofern sie nach dem Recht des jeweiligen Staates geschlossen wurden, haben im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen auf russischem Staatsgebiet keine Rechtswirkung. Dies erklärt sich damit, dass nach den Vorschriften des russischen Familiengesetzbuchs und des russischen Zivilgesetzbuchs im Streitfall völkerrechtliche Normen nur dann Anwendung finden, wenn zwischenstaatliche Abkommen zwischen Russland und dem betreffenden Staat bestehen. Solche zwischenstaatlichen Beziehungen zu Fragen gleichgeschlechtlicher Ehen bestehen mit Russland jedoch nicht. Somit entfaltet eine solche im Ausland geschlossene Ehe auf russischem Staatsgebiet für die Parteien keinerlei Rechtsfolgen.
Leja also kam aus Russland nach Deutschland und erhielt hier eine Blaue Karte.
An dieser Stelle möchten wir noch einmal einen Exkurs machen, um unsere Leser daran zu erinnern, was die Blaue Karte EU eigentlich ist. Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel in einem der Staaten der Europäischen Union für qualifizierte Fachkräfte und ihre Familienangehörigen. Sie wird Staatsangehörigen von Staaten außerhalb der EU erteilt. Der Antrag auf die Blaue Karte wird bei der Botschaft oder dem Konsulat desjenigen EU-Staates gestellt, in dem der Antragsteller zu arbeiten beabsichtigt. Dabei muss der Antragsteller bereits eine verbindliche Zusage des künftigen Arbeitgebers über eine Arbeitsstelle mit einem Gehalt vorweisen, das nicht unter dem in diesem Staat festgelegten Mindestniveau liegt. Das heißt, es muss bereits ein unterzeichneter Arbeitsvertrag oder eine Bestätigung über die Bereitstellung einer Arbeitsstelle unter Angabe des Gehalts vorgelegt werden. Der Antragsteller muss über einen abgeschlossenen Hochschulabschluss (einen deutschen oder ein anerkanntes ausländisches Äquivalent) verfügen, der der Position entspricht, auf der der Antragsteller zu arbeiten beabsichtigt.
Leja arbeitet bei einem großen Unternehmen, das mit dem Verkauf von Massenkonsumgütern und Dienstleistungen über das Internet befasst ist. Der Grund für ihre Anfrage bei einem Anwalt war der Wunsch, sich mit ihrer Freundin zusammenzuführen, die in Russland lebte. Hierfür mussten sie die Ehe schließen – genauer gesagt, eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Der Anwalt erläuterte der Mandantin, dass sie für eine positive Entscheidung in Sachen Familienzusammenführung mehrere Kriterien erfüllen müssten. Das heißt, sie müsse eine rechtmäßige Grundlage für ihren Aufenthalt in Deutschland haben – diese Voraussetzung erfüllte sie; sie müsse finanziell abgesichert sein – auch diese Voraussetzung erfüllte sie. Und eine weitere Voraussetzung – sie müssten eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Dies könnten sie jedoch nicht auf russischem Staatsgebiet tun. Zudem hielt sich Leja erst seit 3 Monaten in Deutschland auf und beherrschte die deutsche Sprache überhaupt nicht.
Der Anwalt bot der Mandantin ein Komplettpaket an Leistungen an, das heißt, laufende Rechtsberatung, die Vertretung ihrer Interessen sowie rechtliche Begleitung bis hin zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis ihrer Partnerin in Deutschland. Leja war einverstanden.
Wir führten Gespräche mit dem Standesamt und vereinbarten Datum und Uhrzeit eines Gesprächstermins mit unserer Mandantin. Die Standesämter in Deutschland sind nämlich sehr stark ausgelastet, und einen Termin zum für die Mandantin passenden Zeitpunkt zu vereinbaren, ist mitunter recht schwierig – üblicherweise nimmt dies erhebliche Zeit in Anspruch. Beim Termin führten die Mitarbeiter des Standesamts mit unserer Mandantin ein Vorgespräch. Wir begleiteten sie, da sie kein Deutsch spricht. Das Standesamt stellte eine Liste der erforderlichen Unterlagen bereit und erläuterte, in welcher Form diese vorzulegen seien. Wir wiederum erklärten der Mandantin alles in einer ihr verständlichen Sprache, übermittelten die Liste der erforderlichen Unterlagen ihrer Freundin, führten auch mit ihr ein Telefongespräch. Als alle Unterlagen zusammengetragen waren, brachten wir sie in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Standesamts und vereinbarten den nächsten Termin. Anschließend besprachen wir mit der Mandantin das weitere Vorgehen. Wir empfahlen ihr, ihrer Freundin eine Einladung zur Beantragung eines Besuchsvisums für Deutschland zu übersenden. Leja folgte unseren Empfehlungen, und bald darauf kam ihre Freundin nach Deutschland. Gemeinsam mit ihrer Freundin kam Leja zu uns in die Kanzlei. Wir besprachen mit den beiden das weitere Vorgehen und begleiteten sie anschließend zum Termin beim Standesamt. Es muss gesagt werden, dass die Mitarbeiter des Standesamts sehr freundlich gestimmt waren – sie prüften die von uns vorgelegten Unterlagen aufmerksam, gaben Erläuterungen und Empfehlungen. Wir besprachen die Zeremonie der Eheschließung. Unsere Mandantinnen wünschten nämlich keine prunkvolle Zeremonie. Sie wollten alles schlicht halten – die Partnerschaft eintragen lassen und dieses Ereignis bescheiden im engsten Kreis feiern, also nur sie beide und ihr Trauzeuge.
Es blieben noch einige Fragen zu klären: Das Standesamt musste die vorgelegten Unterlagen zur Prüfung an die Ausländerbehörde weiterleiten, und die Freundin unserer Mandantin musste ihre Arbeitsstelle in Russland kündigen. Die beiden hatten nämlich nicht erwartet, dass alles so schnell gehen würde, und waren dementsprechend etwas überwältigt. Wir rieten ihnen, sich keine Sorgen zu machen und den Dingen ihren Lauf zu lassen. Wir schlugen vor, die Eheschließung, genauer die Eintragung der Lebenspartnerschaft, im Herbst vorzunehmen, wenn die Urlaubssaison vorüber sei. Danach könne das Verfahren zur Familienzusammenführung und zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis für Lejas Partnerin in Deutschland eingeleitet werden. In dieser Zeit könnten sie ihre Angelegenheiten abschließen, sich innerlich einstellen und sich auf die bevorstehenden Veränderungen in ihrem Leben vorbereiten.
Zur Information: Üblicherweise wird der Antrag auf Eintragung einer Lebenspartnerschaft beim Standesamt am Wohnort eines der Partner gestellt. Grundsätzlich kann die Partnerschaft jedoch bei jedem beliebigen Standesamt eingetragen werden.
Unsere Mandantinnen waren mit der Arbeit unserer Anwaltskanzlei sehr zufrieden und lobten die Professionalität und die zügige Bearbeitung. Und das entspricht auch der Wahrheit – angesichts von Lejas beruflicher Auslastung sowie der mangelnden Kenntnis des deutschen Rechts und der deutschen Sprache bei beiden hätten die beiden jungen Frauen ihre gemeinsame Familie sonst wohl noch lange nicht gründen können.
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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET