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Aufenthaltsrecht

Eintragung einer Partnerschaft und Erhalt eines Aufenthaltstitels in Deutschland

„Im Leben gibt es keine unüberwindbaren Schranken, es gibt nur Hindernisse,

die man überwinden kann."

Bearbeitungsfristen

Die deutsche Botschaft ist verpflichtet, den Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten — bei ungerechtfertigter Verzögerung kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden.

Frédéric Delavier

Alles, was uns umgibt, alles, womit wir in Berührung kommen und in Wechselwirkung treten, geht durch das Prisma der persönlichen Wahrnehmung, weshalb jeder die Welt auf seine eigene Weise sieht. Der eine bemerkt die Schönheit der Natur und strebt nach Einheit mit ihr, der andere sehnt sich nach einem hohen sozialen Status, wieder andere suchen ihren Ausdruck in der Kunst. Dabei sind die Gesetzgeber der meisten Länder der Welt bestrebt, ihren Bürgern möglichst weitreichende Rechte zur freien Entfaltung der Persönlichkeit zu gewähren.

An unsere Anwaltskanzlei wandte sich Pawel (Name geändert), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der beabsichtigte, seine Beziehung mit seinem Partner Witali (Name geändert), einem lettischen Staatsangehörigen, rechtlich eintragen zu lassen. Für das gemeinsame Zusammenleben hatte sich das Paar für Deutschland entschieden, doch keiner von beiden hatte eine Vorstellung davon, auf welche Weise sie ihre Verbindung eintragen lassen könnten. Zudem konnte zwar Witali als Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne Weiteres dauerhaft nach Deutschland übersiedeln, doch Pawel musste eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis beantragen. Aus diesem Grund bat Pawel unseren Anwalt zu erläutern, welche Möglichkeiten bestehen, damit er und sein Partner, in einer offiziell eingetragenen Beziehung lebend, in Deutschland leben könnten.

Der Anwalt teilte mit, dass in Deutschland das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) gilt, das zwei Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit gibt, eine sogenannte „Partnerschaft" zu begründen. Dabei erwerben die Partner gegenseitige Rechte und Pflichten, tragen Verantwortung füreinander und führen einen gemeinsamen Haushalt.

Der Anwalt machte Pawel jedoch darauf aufmerksam, dass gemäß dem in Deutschland gesetzlich festgelegten Verfahren zur Eintragung solcher Partnerschaften beide Partner zur Prüfung durch die staatlichen Stellen eine umfangreiche Liste von Unterlagen vorlegen müssen, die beglaubigt, übersetzt, mit einer Apostille versehen oder auf andere Weise legalisiert sein müssen. Aus der Praxis unserer Anwaltskanzlei berichtete der Anwalt, dass allein dieser Prozess der Dokumentenbeschaffung mehrere Monate bis zu einem Jahr in Anspruch nehmen kann, was von Mandanten oft als unangenehm empfunden wird.

Eine Alternative zur Eintragung der Partnerschaft besteht daher darin, diese Eintragung in Dänemark vornehmen zu lassen. Dänemark ist nämlich für seinen entgegenkommenden Umgang mit Personen bekannt, die ihre Beziehung rechtlich verankern möchten. So genügt es zur Eheschließung oder zur Begründung einer Partnerschaft, die eigene Ehefähigkeit beziehungsweise Partnerschaftsfähigkeit nachzuweisen und ein Mindestmaß an Unterlagen vorzulegen, die von den zuständigen Behörden in kürzester Zeit geprüft werden.

Selbstverständlich entschied sich unser Mandant, den Empfehlungen des Anwalts zu folgen und seine Beziehung mit seinem Partner in Dänemark eintragen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde Pawel und Witali die erforderliche Liste der Unterlagen zur Verfügung gestellt, die benötigten Formulare ausgefüllt, und das entsprechende Unterlagenpaket wurde an die zuständigen dänischen Behörden übersandt. Dabei betonte der Anwalt noch einmal, dass die Prüfung der Unterlagen in Dänemark in der Regel nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, weshalb für Witali und Pawel frühzeitig ein Termin zur Eintragung beim zuständigen Standesamt vereinbart wurde, während unser Mandant parallel dazu ein Visum beantragte.

Der Anwalt begleitete sämtliche einschlägigen Fragen rund um die Eintragung der Partnerschaft rechtlich, weshalb sowohl die Prüfung der Unterlagen als auch die Eintragung selbst sehr reibungslos und ohne zusätzlichen Aufwand verliefen.

Der nächste Schritt bestand jedoch darin, dass unser Mandant eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland erhalten musste. Nach der von unserem Anwalt entwickelten Strategie konnte Pawel nach der Eintragung der Partnerschaft mit Witali eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zum Zweck der Familienzusammenführung beantragen. Nach deutschem Recht ist eine Person, die die oben genannte Aufenthaltserlaubnis erhalten möchte, grundsätzlich verpflichtet, das Ergebnis der Bearbeitung ihres Anliegens in ihrem Land des ständigen Aufenthalts abzuwarten. Somit hätte Pawel eigentlich nach Russland zurückkehren, dort den Bescheid der zuständigen Behörde abwarten, anschließend ein neues Visum erhalten und erst danach das Verfahren zur Familienzusammenführung einleiten müssen.

Unser Anwalt jedoch, der die Feinheiten des Verfahrens und die Nuancen des deutschen Rechts genau kannte, half Pawel, zusätzlichen Stress sowie den mit einer Rückkehr in die Heimat verbundenen Aufwand zu vermeiden, sodass unser Mandant den entsprechenden Antrag stellen konnte, während er weiterhin in der Bundesrepublik wohnhaft war.

Selbstverständlich müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, jedoch verlangt die Ausländerbehörde für die Zusammenführung mit einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats nicht einmal den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der bei einer Eheschließung oder der Eintragung einer Partnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen erforderlich wäre. Zudem kann das Einkommensniveau des Antragstellers minimal sein, sofern der andere Partner, der Unionsbürger ist, in Deutschland erwerbstätig ist.

Angesichts dieser Feinheiten empfahl unser Anwalt Witali, sich möglichst rasch eine Arbeitsstelle in Deutschland zu suchen. Da sowohl Pawel als auch Witali kreative Berufe ausübten, schlug der Anwalt für mehr Sicherheit und Stabilität vor, Witali in der Bundesrepublik als Selbstständigen anzumelden, was auch geschah. Zudem gelang es Witali bis zum Termin mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde zusätzlich, einen Vertrag mit einem Arbeitgeber als Angestellter abzuschließen, was die Situation für die Entscheidung noch günstiger gestaltete.

Während der Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland forderte unser Anwalt jedoch auch sämtliche Aktenmaterialien zu Pawels Fall bei der Ausländerbehörde an. Dabei stellte sich heraus, dass Pawel vor einigen Jahren ein Visum zur Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erhalten hatte. Da solche Tatsachen sich negativ auf die Beurteilung der aktuellen Situation bei der Entscheidung über Pawels gegenwärtiges Anliegen auswirken könnten – insbesondere könnte seine damalige Ehe als Scheinehe gewertet werden –, beschloss der Anwalt, von unserem Mandanten zu erfahren, was sich vor einigen Jahren tatsächlich zugetragen hatte.

Pawel berichtete, dass er vor einigen Jahren nach langer Trennung seine gute Freundin Jelena (Name geändert) wiedertraf, mit der er gemeinsam an der Universität studiert hatte. Im Zuge gemeinsamer Erinnerungen und Interessen glaubten sie, dass ihre alten Gefühle wieder aufgelebt seien, und da Jelena bereits seit vielen Jahren in Deutschland lebte und sie sich nur sehr selten sehen konnten, beschlossen Pawel und Jelena zu heiraten. Nachdem Pawel jedoch das Visum zur Eheschließung in Deutschland erhalten hatte und zu Jelena gereist war, erkannte er plötzlich, dass ihn mit Jelena eine tiefe Zuneigung und Freundschaft verband, dies jedoch für die Gründung einer Familie nicht ausreichte. Aus diesem Grund trennte sich unser Mandant von seiner Freundin und kehrte erneut nach Russland zurück.

Unser Anwalt wies darauf hin, dass es beim Gespräch mit den Mitarbeitern der Ausländerbehörde notwendig werden könne, die Einzelheiten dieser Situation zu erläutern, und erklärte auch, welche weiteren Fragen zur Klärung des Sachverhalts gestellt werden könnten. Eine solche Vorbereitung wirkt sich stets günstig auf unsere Mandanten aus, die, wenn sie wissen, was sie erwartet, während des Gesprächs bei der zuständigen Behörde weniger nervös sind.

Nachdem also sämtliche erforderlichen Unterlagen sorgfältig vorbereitet und alle Einzelheiten besprochen worden waren, erschienen unser Anwalt, Pawel und Witali zum Termin bei der Ausländerbehörde. Während des Gesprächs bemühte sich unser Anwalt, die Rechtmäßigkeit der Absichten seines Mandanten möglichst verständlich darzulegen, was durch die erforderlichen Bescheinigungen, Nachweise und sonstigen Unterlagen belegt wurde. Nach Prüfung der vorgelegten Aktenunterlagen und nach Anhörung der Argumentation des Anwalts entschied der zuständige Sachbearbeiter, Pawel eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen.

Wer sich also einem erfahrenen Anwalt anvertraut, der über umfangreiche Erfahrung bei der Lösung von Fragen in dem für Sie relevanten Bereich verfügt, erhält nicht nur einen auf die individuellen Besonderheiten Ihrer Situation zugeschnittenen Handlungsplan und eine rechtlich fundierte Lösung aller auftretenden Fragen, sondern auch klare, detaillierte Anweisungen, die Sie Schritt für Schritt Ihrem Ziel näherbringen.

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