Das Alter zwischen 20 und 35 Jahren gilt als die Zeit der aktiven Selbstfindung, der Selbstentwicklung, der Entstehung von Hobbys und der Herausbildung von Gewohnheiten. Gerade in diesem Alter ist der Mensch im Umgang mit seiner Umgebung am aktivsten und strebt danach, bestimmte berufliche Höhen zu erreichen. Deshalb ist gerade dieser Altersgruppe die Bereitschaft zu risikobehafteten Schritten eigen, wie zum Beispiel die Übersiedlung in ein anderes Land – ein Schritt, zu dem sich ein älterer Mensch, dessen Leben in gewohnten Bahnen verläuft, kaum ohne triftige Gründe entschließen würde.
Mandantin unserer Kanzlei wurde Alina (Name geändert), gebürtig aus Kasachstan, die bereits seit über 15 Jahren in Deutschland lebt. Alina wuchs in einer deutsch-russischen Familie auf, und obwohl sie die deutsche Sprache mühelos erlernte und mit deutschen Traditionen vertraut war, wurde die Frage einer Übersiedlung nach Deutschland in ihrer Familie nie ernsthaft erwogen. Alina besuchte Deutschland jedoch stets mit Freude, wo sie später auch ihren Ehemann kennenlernte. Nach der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen übersiedelte unsere Mandantin dauerhaft in die Bundesrepublik, besuchte dabei jedoch regelmäßig ihre Eltern, die weiterhin in Kasachstan lebten.
Aufhebung von BVA-Ablehnungen
Eine Ablehnung des Bundesverwaltungsamts (BVA) zur Anerkennung des Spätaussiedlerstatus kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden — in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids.
Die Zeit verging jedoch, die Eltern wurden nicht jünger, und bald verlor Alinas Mutter Antonina (Name geändert) ihren Ehemann. Der Verlust des Ehemanns, mit dem sie den größten Teil ihres Lebens verbracht hatte, untergrub Antoninas Gesundheit erheblich, sodass sie zunehmend häufiger erkrankte und sich zudem chronische Erkrankungen einstellten.
Diese Umstände betrübten Alina sehr, und unsere Mandantin dachte immer häufiger darüber nach, wie sie ihre Mutter zu sich nach Deutschland holen könnte. Zu diesem Zweck beschloss Alina, sich von einer erfahrenen Anwältin beraten zu lassen, die ihr den optimalen Handlungsweg aufzeigen könnte, und wandte sich daher an unsere Kanzlei.
Der erste Anhaltspunkt, den unsere Anwältin im Gespräch mit der Mandantin erfasste, war die Tatsache, dass Antonina ethnische Deutsche war. Angesichts dieses Umstands konnte das Verfahren zur Erlangung des Status als Spätaussiedlerin eingeleitet werden. Unsere Mandantin, die von einem solchen Verfahren zwar gehört, sich jedoch nie näher damit befasst hatte, was für die Erlangung einer Einreisegenehmigung nach Deutschland als Spätaussiedlerin erforderlich sei, zeigte sich sehr interessiert und bat um Erläuterung der wichtigsten Anforderungen.
Unsere Anwältin machte die Mandantin darauf aufmerksam, dass zunächst Nachweise der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität vorzulegen seien und anschließend auch die Deutschkenntnisse auf dem Niveau des Zertifikats Start Deutsch B1 nachzuweisen seien. Diese letzte Anforderung bekümmerte Alina sehr; sie teilte der Anwältin mit, dass ihre Mutter zwar tatsächlich Deutsche sei, Antonina jedoch ihr ganzes Leben in Kasachstan verbracht habe, wo sie praktisch nie Deutsch gesprochen habe. Was das Erlernen der deutschen Sprache jetzt betreffe, sei dies laut Alina schlicht unmöglich, da ihre Mutter bereits über 70 Jahre alt sei und sehr häufig erkranke.
Unsere Anwältin, die über umfangreiche Erfahrung in der Arbeit mit Spätaussiedlern verfügt, teilte Alina jedoch mit, dass gerade dieser Umstand in dieser Situation zum rettenden Anker werden könne. Gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes ist ein Antragsteller, der den Status als Spätaussiedler anstrebt, nämlich von der Pflicht befreit, das erforderliche Niveau an Deutschkenntnissen nachzuweisen, wenn dem eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder eine Behinderung entgegensteht.
In der Praxis unserer Kanzlei gibt es bereits eine ganze Reihe von Fällen, in denen es der Anwältin gelungen ist, der zuständigen deutschen Behörde erfolgreich nachzuweisen, dass ein Antragsteller um den Status als Spätaussiedler aufgrund der einen oder anderen Erkrankung nicht in der Lage war, die Sprachprüfung abzulegen.
Alina erwiderte daraufhin, dass bei Antonina zu diesem Zeitpunkt die Parkinson-Krankheit diagnostiziert worden sei, allerdings noch im Anfangsstadium. Gestützt auf ihre Erfahrung in der Arbeit mit älteren Mandanten vermutete unsere Anwältin, dass Alinas Mutter angesichts ihres fortgeschrittenen Alters möglicherweise auch an der Alzheimer-Krankheit leide, die sich durch den Verlust des Kurzzeit- und in späteren Stadien auch des Langzeitgedächtnisses äußert. Die Mandantin erklärte, dass sie tatsächlich derartige Anzeichen bei Antonina bemerkt habe, sie deswegen jedoch noch keinen Arzt aufgesucht hätten.
Daraufhin schlug unsere Anwältin vor, dass sich die Mutter unserer Mandantin an Ärzte an Antoninas Wohnort wende, die erforderliche Diagnostik durchführen lasse und klären lasse, an welchen Erkrankungen Antonina genau leide. Unsere Mandantin beschloss, dies nicht auf die lange Bank zu schieben, und flog umgehend zu ihrer Mutter nach Kasachstan.
Nach umfassender Diagnostik stellte sich heraus, dass bei Antonina neben anderen, weniger schwerwiegenden altersbedingten Erkrankungen tatsächlich nicht nur die Parkinson-, sondern auch die Alzheimer-Krankheit vorlag. Diese Nachricht war alles andere als erfreulich, eröffnete jedoch die Chance, das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Alina teilte dies unserer Anwältin umgehend mit und übersandte ihr vereinbarungsgemäß Kopien der erhaltenen Untersuchungsergebnisse und Atteste. Die Anwältin prüfte die erhaltenen medizinischen Unterlagen sorgfältig und erklärte unserer Mandantin, dass es nicht ausreichen werde, dem Bundesverwaltungsamt lediglich den Nachweis der bei Antonina festgestellten Erkrankungen vorzulegen. Erforderlich sei, dass die von den jeweiligen Ärzten ausgestellten Atteste Angaben enthielten, die bestätigten, dass diese Erkrankungen dazu geführt hätten, dass Alinas Mutter nicht in der Lage sei, neue Informationen zu erlernen, insbesondere die deutsche Sprache, und somit auch nicht in der Lage sei, den Sprachtest zur Erlangung des erforderlichen Zertifikats abzulegen.
Gestützt auf ihre langjährige Erfahrung im Umgang mit dem Bundesverwaltungsamt in derartigen Fragen übersandte die Anwältin der Mandantin eine ausführliche Liste der Anforderungen, die die erforderlichen ärztlichen Atteste enthalten mussten. Diese Liste legte Alina den Ärzten vor, und die erhaltenen Atteste übersandte sie erneut der Anwältin. Unsere Anwältin merkte die Punkte an, denen mehr Aufmerksamkeit zu widmen war, damit die Ärzte die erforderlichen Details genauer beschreiben konnten. Die endgültige Fassung der ärztlichen Atteste wurde von den Ärzten unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen ausgestellt.
Parallel zur Beschaffung der erforderlichen medizinischen Unterlagen machte sich Alina auf Empfehlung unserer Anwältin sogleich an die Zusammenstellung der übrigen Dokumente, die zusammen mit Antoninas Antrag auf Erlangung des Status als Spätaussiedlerin vorzulegen waren.
Nachdem alle erforderlichen Unterlagen zusammengetragen waren, füllte die Anwältin die entsprechenden Formulare aus und verfasste zudem eine ausführliche Begründung für das Fehlen des Nachweises der Sprachkenntnisse der Antragstellerin. Betont wurde dabei, dass Antonina alle übrigen im Bundesvertriebenengesetz festgelegten Anforderungen vollständig erfülle, aufgrund altersbedingter Erkrankungen jedoch nicht in der Lage sei, die Sprache zu erlernen und das erforderliche Sprachzertifikat zu erlangen. Dem wurden die entsprechenden ärztlichen Atteste und Begründungen beigefügt, die die von der Anwältin vorgelegten Informationen bestätigten. Darüber hinaus betonte die Anwältin, dass in Deutschland seit über 15 Jahren die Tochter der Antragstellerin lebe, die bereit sei, sich um ihre kranke Mutter zu kümmern.
Das genannte Unterlagenpaket wurde der zuständigen Behörde vorgelegt, die es recht zügig prüfte und mitteilte, dass die von der Anwältin vorgelegten Nachweise berücksichtigt worden seien, weshalb Antonina der entsprechende Aufnahmebescheid für die Einreise nach Deutschland zugesandt wurde.
Alina, die eine so schnelle und problemlose Lösung der Angelegenheit nicht erwartet hatte, war überglücklich, und bereits wenige Monate nach Erhalt dieser Genehmigung lebte Antonina schon gemeinsam mit ihrer Tochter in Deutschland.
Unter Verweis auf diesen Fall aus der Praxis unserer Kanzlei empfehlen wir Ihnen, stets rechtliche Hilfe bei einem qualifizierten Anwalt zu suchen, statt zu versuchen, sich selbständig in Foren und bei Bekannten zu informieren, da jeder Einzelfall von den Behörden streng individuell behandelt wird und daher nur eine erfahrene Anwältin nicht nur die richtige Lösung finden, sondern deren Umsetzung auch bis zum Ende begleiten kann.
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