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Arbeitsrecht

Arbeitsverhältnisse in Deutschland: aus der Praxis des Arbeitsgerichts

Als Arbeitsverhältnis gilt ein Verhältnis, das auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die persönliche Erbringung einer Arbeitsleistung gegen Entgelt beruht, wobei der Arbeitnehmer sich in die betriebliche Ordnung eingliedert und der Arbeitgeber die gesetzlich, tarifvertraglich oder einzelvertraglich vorgesehenen Arbeitsbedingungen gewährleistet. Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen werden vor dem Arbeitsgericht verhandelt.

An unsere Kanzlei wandte sich Sergej (Name geändert), ein vorbildlicher Familienvater und Inhaber mehrerer Unternehmen, von denen zwei in Deutschland ansässig sind. Eines der Unternehmen in Deutschland war eine Immobilienagentur — nennen wir sie „Immobilien" —, das zweite ein Betrieb namens „Motors", der Dienstleistungen im Kfz-Servicebereich anbot. Sergejs Geschäfte liefen und laufen gut. Dennoch gab es einen Grund, aus dem sich der Mann an uns um Hilfe wandte. Einer seiner ehemaligen Mitarbeiter, Wjatscheslaw (Name geändert), hatte gegen Sergej als Unternehmensinhaber und Arbeitgeber Klage erhoben. In seiner Klageschrift behauptete Wjatscheslaw, Sergej zahle ihm seit mehreren Jahren kein monatliches Gehalt für seine Tätigkeit bei „Immobilien" mehr und forderte deshalb vom Gericht die Zahlung des über diese Jahre aufgelaufenen Gehaltsrückstands sowie eine Entschädigung. Die Gesamtforderung belief sich auf rund 180.000 Euro.

Wichtig zu wissen

Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen werden vor dem spezialisierten Arbeitsgericht verhandelt, nicht vor einem gewöhnlichen Zivilgericht.

Sergej schilderte der Anwältin die Situation. Wjatscheslaw sei tatsächlich früher als Geschäftsführer bei seiner Agentur „Immobilien" tätig gewesen. Mit der Zeit habe die Agentur jedoch keinerlei Gewinn mehr erwirtschaftet und faktisch nur noch dadurch existiert, dass sie Immobilien besaß, die von Sergejs anderem Unternehmen „Motors" gemietet wurden und dafür Miete zahlten. Neben Wjatscheslaw gab es bei der Agentur noch zwei weitere Geschäftsführer: unseren Mandanten und einen weiteren Partner von Sergej. Da die Agentur operativ keine Tätigkeit mehr ausübte, wurde irgendwann beschlossen, dass sämtliche Vermögenswerte und Mitarbeiter organisatorisch in das Unternehmen „Motors" übergehen sollten. Die Agentur „Immobilien" bestand zwar weiter, jedoch nur noch als Immobilienverwaltung, für die kein Personal mehr erforderlich war. Alle Geschäftsführer der Agentur beendeten vereinbarungsgemäß ihre Tätigkeit bei „Immobilien" und sollten nur noch bei „Motors" arbeiten. Der genaue Zeitpunkt und die Art und Weise, wie sie ihre Tätigkeit bei „Immobilien" beendeten und zum anderen Unternehmen wechselten, war jedoch nicht ganz eindeutig — und genau das galt es für die Anwältin zu klären.

Als die Anwältin sich in den Fall vertiefte, fiel ihr sofort auf, dass in den Unterlagen des Unternehmens tatsächlich kein Nachweis dafür existierte, dass der Arbeitsvertrag zwischen Sergej als Arbeitgeber und Inhaber der Agentur „Immobilien" und Wjatscheslaw als Arbeitnehmer beendet worden war. Es gab weder entsprechende Vermerke noch ein Kündigungsschreiben. Unser Mandant erklärte daraufhin, dass er zum Zeitpunkt des Übergangs der Mitarbeiter und Geschäftsführer zum anderen Unternehmen den zwischen ihm und Wjatscheslaw geschlossenen Geschäftsführervertrag widerrufen habe, der Wjatscheslaw zur Geschäftsführung bei der Agentur ermächtigte. Im Handelsregister sei dies auch entsprechend vermerkt und alles ordnungsgemäß erfolgt. Sergej war damals davon ausgegangen, dass mit dem Widerruf des Geschäftsführervertrags automatisch auch der Arbeitsvertrag ende. Nach deutschem Recht besteht im Arbeitsrecht jedoch die Besonderheit, dass der Geschäftsführervertrag und der Arbeitsvertrag zwei rechtlich getrennte Dokumente sind, zwischen denen kein automatischer Zusammenhang besteht.

Genau das versuchte die Gegenseite auszunutzen: Sie behaupteten, der Widerruf des Geschäftsführervertrags habe zwar stattgefunden, der Arbeitsvertrag sei jedoch nicht beendet worden und bestehe bis heute fort. Hier entstand für uns das Problem, wie sich die Beendigung des Arbeitsvertrags nachweisen ließe, obwohl schriftlich tatsächlich nichts erhalten geblieben war. Im Grunde wäre zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungserklärung entweder des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers erforderlich gewesen. Doch eine solche Erklärung lag nicht vor. Erschwerend kam hinzu, dass all dies so lange zurücklag, dass sich Sergej nicht mehr genau daran erinnerte, wie dieser Übergang konkret vonstattengegangen war und ob überhaupt eine solche Erklärung existiert hatte.

Die Anwältin wies in ihrem Schreiben zur Darlegung der Rechtsposition unseres Mandanten das Gericht jedoch darauf hin, dass angesichts der oben geschilderten Umstände — nämlich des rein formalen Übergangs sämtlicher Geschäftsführer und Mitarbeiter zum anderen Unternehmen — ein schriftlicher Nachweis der Vertragsbeendigung nur deshalb fehle, weil der Vertrag durch schlüssiges Verhalten (konkludente Handlungen) beendet worden sei. Beide Parteien hätten hierzu ihren Willen zum Ausdruck gebracht, sodass der Vertrag stillschweigend als beendet zu gelten habe. Selbst wenn man hypothetisch annehmen wollte, der Arbeitsvertrag bestehe rechtlich noch fort, so müsste der Arbeitnehmer für die Vergütung im Gegenzug seine Dienste erbringen und die vertraglichen Pflichten erfüllen. In diesem Fall habe die Gegenseite jedoch keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass der Kläger all die Jahre tatsächlich bei der Agentur „Immobilien" gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit irgendwelche Aufgaben erledigt habe. Folglich könne der Kläger keine Gehaltszahlung fordern, da er in dieser Zeit gar nicht gearbeitet habe.

In Reaktion auf unser Schreiben legte die Gegenseite dem Gericht eine Bescheinigung vor, die angeblich vor mehreren Jahren von unserem Mandanten verfasst und unterschrieben worden war. In dieser Bescheinigung forderte Sergej Wjatscheslaw angeblich zur gewissenhaften Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten auf. Unser Mandant erklärte nach einem Blick auf diese Bescheinigung sofort, dass er derartiges nie geschrieben, geschweige denn unterschrieben habe, und dass sogar der Schreibstil überhaupt nicht seinem eigenen entspreche. Zudem handelte es sich nicht einmal um ein Original, sondern um eine Kopie — was bedeutete, dass die Unterschrift ohne Weiteres nicht nur gefälscht, sondern sogar auf dieses Dokument übertragen worden sein konnte. Wir wiesen das Gericht unsererseits darauf hin, dass die Bescheinigung offensichtlich gefälscht war, und bestanden auf einer schriftvergleichenden Begutachtung. Zudem forderten wir die Gegenseite auf, das Original dieser Bescheinigung vorzulegen. Die Anwältin verwies zudem darauf, dass unser Mandant grundsätzlich keine derartigen Formulare für Schreiben oder Bescheinigungen verwende — seine Unternehmen nutzten ausschließlich Firmenbriefbögen mit einem bestimmten Briefkopf, der sich in diesem Fall erheblich von dem in der Bescheinigung verwendeten unterschied. Das ausschlaggebende Argument der Anwältin war jedoch eine Kleinigkeit, die selbst unserem Mandanten zunächst nicht aufgefallen war — nämlich die Adresse. Die Agentur „Immobilien" hatte zuvor eine andere Geschäftsadresse. In der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung war jedoch die neue, aktuelle Adresse der Agentur angegeben — ein klarer Hinweis darauf, dass sie zu dem angeblichen Zeitpunkt nicht hätte verfasst werden können.

Genau diese Entlarvung des Klägers wurde zum Wendepunkt des gesamten Verfahrens und ließ den Richter an der Glaubwürdigkeit von Wjatscheslaws Darstellung zweifeln. Es zeigte sich, dass außer dieser gefälschten Bescheinigung keine weiteren Nachweise für eine tatsächliche Erfüllung vertraglicher Pflichten durch Wjatscheslaw vorgelegt worden waren. In allen seinen schriftlichen Stellungnahmen ans Gericht äußerte er sich zudem nur sehr oberflächlich und vage zur Erfüllung seiner Pflichten, ohne konkrete Beispiele dafür zu nennen, was er in dieser Zeit tatsächlich geleistet hatte.

Zu diesem Zeitpunkt hatte die Anwältin bereits weitere gewichtige Beweise für die Haltlosigkeit von Wjatscheslaws Klageforderung zusammengetragen. Sie fand eine eigenhändig verfasste Erklärung des Klägers, in der er an mehreren Stellen angab, in dem fraglichen Zeitraum arbeitslos gewesen zu sein. Darin waren sogar genaue Angaben enthalten — von welchem bis zu welchem Monat und Jahr er bei der Immobilienagentur „Immobilien" gearbeitet habe. Und diese Zeiträume stimmten mit unseren Angaben vor Gericht überein. Diese Erklärung kam eher zufällig ans Licht: Wjatscheslaw war mit der Nichte unseres Mandanten verheiratet gewesen, und die beiden befanden sich gerade in einem Scheidungsverfahren. Bei jeder Scheidung existiert ein standardisiertes Verfahren zum Versorgungsausgleich, wonach die sich scheidenden Ehegatten bei der Rentenversicherung einen Antrag einreichen und darin verpflichtend Beschäftigungszeitraum und -ort angeben müssen. Zudem forderte die frühere Ehefrau von Wjatscheslaw Unterhalt, sodass er auch über sein Einkommen Auskunft geben musste. Diesen Beweis legten wir dem Gericht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit selbstverständlich vor. Die Gegenseite versuchte sich damit zu rechtfertigen, dies sei angeblich absichtlich und auf Anraten ihres Anwalts erfolgt, um sich der Unterhaltszahlung zu entziehen — doch das Gericht ließ sich davon nicht mehr überzeugen. Angesichts sämtlicher Umstände und nun mit einem eindeutigen und direkten Beweis in der Hand war das Gericht kategorisch. Alle Argumente der Anwältin unserer Kanzlei fügten sich wie Puzzleteile zu dem Gesamtbild, das wir dem Gericht vermitteln wollten — nämlich, dass der Kläger zu dem betreffenden Zeitraum tatsächlich nicht bei der Agentur „Immobilien" beschäftigt war und dies genau wusste, da sämtliche Arbeitsverhältnisse bereits beendet waren.

Der Anwältin gelang es somit, den Kläger zu überführen und unserem Mandanten zu helfen, seine Position vor Gericht durchzusetzen. Im Ergebnis wurde die Klage abgewiesen. Sergej will nach eigener Aussage nun umsichtiger vorgehen und künftig genau auf die formelle Begründung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit allen Beschäftigten seiner Unternehmen achten. Dies wurde für ihn zu einer wichtigen Lehre — und für uns zu einer weiteren interessanten Geschichte, die wir nun mit Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, teilen können.

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DIE KANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET

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