In einer Ausgabe der Nachrichtenzeitung „Sagranitza" führt der Journalist Pjotr Lewski eine höchst bemerkenswerte Äußerung des Professors der Johannes-Kepler-Universität Linz, Friedrich Schneider, über den positiven Einfluss der Schattenwirtschaft auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Landes an. Mit Erlaubnis des Autors zitieren wir diese Aussage: „Geld, das auf dem Schwarzmarkt der Arbeit verdient wird, wird nicht legalisiert oder zurückgelegt — es fließt sofort in den Warenverkehr zurück, fördert den Konsum und speist damit die Wirtschaft. Aufgrund steigender Arbeitslosigkeit, gekürzter Arbeitszeiten und Kurzarbeit ist bei vielen Deutschen das gewohnte Einkommensniveau gesunken. Diesen Verlust versuchen die Menschen durch Schwarzarbeit auszugleichen." Die Finanzbehörden Deutschlands vertreten in dieser Frage jedoch eine völlig gegensätzliche Auffassung.
Die Arbeitslosigkeit in Deutschland ist recht hoch. Der Staat bemüht sich nach Kräften, Menschen ohne Arbeit zu unterstützen, indem er ihnen Sozialleistungen in Höhe des Existenzminimums zahlt. Um sämtliche Bedürfnisse zu decken, reicht dies natürlich nicht aus, weshalb viele unserer Landsleute, die die finanzielle Lage ihrer Familien verbessern möchten, versuchen, dieses Problem durch inoffizielle, sogenannte „schwarze" Arbeit zu lösen. Ein solches Nebeneinkommen wird den offiziellen Behörden nicht gemeldet. Wird ein solches Zusatzeinkommen jedoch bekannt, drohen erhebliche Konsequenzen — wobei der Vorwurf nicht nur gegen die schwarzarbeitende Person, sondern gegen die gesamte Familie erhoben wird.
Wichtig zu wissen
Schwarzarbeit entzieht dem Arbeitnehmer den sozialen Schutz und kann nicht nur zu Steuer- und Sozialversicherungsnachzahlungen, sondern auch zu einer strafrechtlichen Verantwortung nach § 263 StGB wegen Betrugs führen.
Unsere Mandanten — die Eheleute Schulz — erhielten von der Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift wegen Betrugs mit erschwerenden Umständen nach § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs. Wörtlich lautet die Vorschrift: „(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren."
Wie gesagt, wurde dem Ehepaar Schulz Betrug mit erschwerenden Umständen zur Last gelegt, das heißt gewerbsmäßig begangen, wofür Abs. 3 der genannten Vorschrift eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ihnen wurde vorgeworfen, während des Bezugs staatlicher Sozialleistungen über eine zusätzliche Einkommensquelle verfügt zu haben. Auf diese Weise hätten sie sich um 2.500 Euro bereichert. Dabei hätten sie diese zusätzliche Einkommensquelle vor dem Staat verschwiegen. Erschwerend für die Verteidigung kam hinzu, dass die Mandanten bereits bei den Strafverfolgungsbehörden vorgeladen worden waren und dort Aussagen gemacht hatten.
Im Beratungsgespräch erläuterte die Anwältin dem Ehepaar, dass sie nach den Berufsvorschriften nur die Interessen eines Mandanten vertreten dürfe, weshalb festgelegt werden müsse, wen. In dieser Situation war die Lage von Frau Schulz die ernstere, da sie in Deutschland lediglich eine Aufenthaltserlaubnis besaß (im Unterschied zu ihr hatte Herr Schulz die deutsche Staatsangehörigkeit) und Mutter dreier minderjähriger Kinder war. Es galt nicht nur, das Strafverfahren möglichst zu beenden, sondern auch ihren Aufenthaltsstatus in Deutschland zu sichern. Deshalb wurde beschlossen, die Interessen der Ehefrau zu vertreten. Frau Schulz erklärte der Anwältin, dass sie bereits bei einem anderen Anwalt gewesen seien, der den Zivilprozess gegen die Klage des Jobcenters auf Rückzahlung des Geldes verloren habe, und dass sie dem Jobcenter bereits die durch die unrechtmäßige Bereicherung erlangten Beträge zurückzahlten. Nun drohte ihnen zusätzlich eine Gefängnisstrafe. Die Frau war verzweifelt, sehr aufgewühlt und bestürzt — es war ihre erste strafrechtliche Verfolgung.
Im Gespräch mit den Mandanten versuchte die Anwältin, die Mandantin zu beruhigen, erläuterte ausführlich, was ihr drohen könnte und welche Möglichkeiten bestünden, eine strafrechtliche Sanktion zu vermeiden, und erklärte, dass sie eine klarere Strategie und Taktik für die Prozessführung erst nach eingehendem Studium der Aktenlage entwickeln könne. Die Akte wurde angefordert, eingesehen und geprüft. Anschließend lud die Anwältin die Mandantin erneut zu einem Gespräch ein. Frau Schulz erläuterte, dass ihr Mann auf einer Baustelle in Berlin nebenbei gearbeitet und dort einen Mindestlohn erhalten habe — teils offiziell, teils schwarz, wobei der tatsächliche Betrag keineswegs den in den Aktenunterlagen ausgewiesenen Lohnabrechnungen entsprach.
An dieser Stelle sei ein kurzer Exkurs erlaubt: In Deutschland wird ständig gebaut — bzw. renoviert. Die mit diesen Bauarbeiten befassten Firmen stellen unterschiedliche Arbeitskräfte ein: Fachkräfte, die offiziell beschäftigt sind und ein hohes Gehalt erhalten, sowie Hilfskräfte, die teils offiziell, teils schwarz arbeiten. Letztere erhalten nur einen geringen Lohn, während sich die Arbeitgeber den Großteil der Einnahmen aneigneten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden hatten einige solcher Firmen bereits lange beobachtet, deren Geschäftsführer verhaftet und gegen sie Strafverfahren eingeleitet. Um sich selbst zu entlasten, machten diese Geständnisse und arbeiteten mit den Behörden zusammen, legten Mitarbeiterlisten, Gehaltsangaben u.Ä. vor. Die Finanzbehörden ermitteln anhand dieser Unterlagen wiederum Arbeitnehmer aus diesen Listen und leiten gegen sie Strafverfahren wegen unrechtmäßiger Bereicherung und Täuschung der Behörden ein. Unsere Kanzlei hat bereits mehrere solcher Verfahren geführt, und alle wurden erfolgreich abgeschlossen (erfolgreich, versteht sich, für den Mandanten).
Doch zurück zum Fall der Eheleute Schulz. Nach Befragung der Mandanten entwickelte die Anwältin folgende Taktik: Die Ehefrau habe nicht gewusst, dass ihr Mann schwarz auf der Baustelle arbeitete. Seine betagten Eltern lebten in Russland und benötigten Geld für ihre Behandlung. Der Ehemann wollte ihnen helfen, doch die Ehefrau war dagegen, da sie selbst drei minderjährige Kinder hatten und ständig knapp bei Kasse waren. Daraufhin habe der Mann auf der Baustelle angefangen und seiner Frau erzählt, er arbeite offiziell für einen kleinen Lohn. Diesen kleinen Lohn habe er ihr gegeben, während er den restlichen, schwarz verdienten Betrag seinen Eltern geschickt habe. Wie bereits erwähnt, hatten die Eheleute Schulz bereits bei den zuständigen Behörden ausgesagt, wobei Frau Schulz erklärte, sie habe gewusst, dass ihr Mann bei der Firma arbeitete — was auch ihr Ehemann bestätigte. Diese Aussagen waren protokolliert und lagen in der Akte vor. Die Aufgabe der Anwältin bestand nun darin, diese Aussagen zu widerlegen und das Gericht davon zu überzeugen, dass der Ermittler die Angaben ihrer Mandantin und ihres Ehemanns falsch ausgelegt hatte. Nach Erörterung des Problems mit den Mandanten legte die Anwältin in einem Telefongespräch mit dem Gericht die Position der Verteidigung dar und wies auf Mängel der Ermittlung sowie der Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft hin. Ihr Ziel war es, wenn nicht einen vollständigen Freispruch zu erreichen, so doch alles zu tun, um das Strafverfahren gegen die Mandantin einzustellen. Das Gericht signalisierte der Anwältin, dass es ihren Argumenten zustimme und dazu neige, das Strafverfahren gegen Frau Schulz einzustellen. Das heißt, es bestand nun Hoffnung. Bei einer Einstellung des Verfahrens gegen Frau Schulz musste die Anklage gegen ihren Ehemann zudem auf einen milderen Tatbestand — einfachen Betrug, der mit einer Geldstrafe geahndet werden kann — umqualifiziert werden.
Vor der Gerichtsverhandlung besprach die Anwältin mit der Mandantin und ihrem Ehemann noch einmal alle Einzelheiten ihres Verhaltens vor Gericht, mögliche Fragen und deren Beantwortung. Zudem beabsichtigte sie, noch einmal — sozusagen unter vier Augen — mit dem Gericht zu sprechen. Das Gericht gewährte ihr diese Möglichkeit, und das Gespräch zwischen der Anwältin und dem Gericht fand statt. Die Anwältin wies das Gericht erneut auf ihre Position sowie auf Mängel der Ermittlung hin, insbesondere darauf, dass in dem in der Akte enthaltenen Antrag auf Sozialleistungen für die Familie Schulz die Unterschrift ihrer Mandantin fehlte und dass in der Akte kein Dokument vorhanden war, das eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ihrer Mandantin für die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen belegen würde. Das Gericht folgte unserer Argumentation und schlug der Anklage vor, in diesem Verfahren eine Verständigung mit der Verteidigung zu erzielen. Die Anklage begegnete diesem Vorschlag zunächst mit erheblicher Ablehnung. Nach Anhörung der Argumente und Ausführungen der Verteidigung, einigen Nachfragen und erschöpfenden Antworten stimmte die Anklage jedoch der Einstellung des Verfahrens auf Grundlage von § 153a StPO ohne Urteilsspruch zu. Durch diese Taktik erzielte die Anwältin sogar für beide Ehepartner ein positives Ergebnis — das Strafverfahren gegen beide wurde eingestellt. Die Eheleute Schulz wurden lediglich zur Verkündung der Gerichtsentscheidung in den Verhandlungssaal gebeten. Die einzige Auflage des Gerichts bestand darin, sechs Monate lang monatlich nachzuweisen, dass sie die aufgrund des früheren Gerichtsurteils geschuldeten Beträge weiterhin an den Staat zurückzahlten. Die Mandanten waren gleichermaßen erfreut und überrascht — mit einem solchen Ausgang hatten sie nicht gerechnet.
Es gibt eine treffende Redewendung: Fakten sind eine hartnäckige Sache — außer man hat einen guten Anwalt. Und der in diesem Artikel geschilderte Fall bestätigt dies eindrucksvoll.
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