Der junge Mann Wsewolod (Name geändert) bot auf der Handelsplattform „eBay" gebrauchte Automotoren zum Verkauf an. Während des Bestehens seines Online-Shops erhielt er nur gute Bewertungen von Käufern, und alle waren zufrieden. Wsewolod hatte sich als redlicher, zuverlässiger Verkäufer bewährt, und sein Geschäft lief gut. Bis eines Tages Bernhard (Name geändert) auftauchte, der den Wunsch äußerte, einen der Motoren zu kaufen. Wsewolod bot dem Käufer an, den Motor außerhalb des Online-Shops für 1.500 Euro zu erwerben, da dies für beide Seiten vorteilhafter war und Bernhard dadurch 110 Euro sparte. Der über den niedrigeren Preis erfreute Käufer stimmte zu. Und die jungen Männer einigten sich auf das Geschäft. Zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort trafen sie sich, Wsewolod übergab die Ware, und Bernhard bezahlte in bar. Da Bernhard, wie er selbst sagte, bereits schlechte Erfahrungen mit Motoren gemacht hatte — dies war bereits der dritte —, erkundigte er sich nach der Gewährleistung für die Ware und deren Fristen. Auf der Rechnung war alles vermerkt, sodass er den Motor entgegennahm und, mit dem Geschäft zufrieden, ging.
Bereits am nächsten Tag nach dem Erwerb des Motors rief er jedoch erneut an und teilte unserem Mandanten mit, dass er die Glühkerze eines der vier Zylinder nicht herausdrehen könne. Und dass sein Mechaniker nicht bereit sei, dafür die Verantwortung zu übernehmen, da die Kerze abbrechen könne — was häufig vorkomme —, und dann müsse man bereits den Zylinderkopf abnehmen und das verbliebene Kerzenbruchstück herausbohren, was entsprechende Zusatzkosten und damit auch eine Reparatur des Motors selbst nach sich ziehe. Daraufhin bot Wsewolod dem Käufer an, den Motor zurückzubringen, damit sein bekannter Mechaniker die Kerze austauschen könne, wobei Wsewolod bereit war, die Rechnung für die Arbeit des Mechanikers selbst zu übernehmen. Und sie vereinbarten, sich am Sonntag zu treffen. Bernhard erschien jedoch am Sonntag nicht zum Termin. Da er sich anschließend längere Zeit überhaupt nicht meldete, ging unser Mandant naturgemäß davon aus, dass sich das Problem möglicherweise von selbst gelöst hatte, und schrieb Bernhard nicht mehr.
Wichtig zu wissen
Beim Verkauf gebrauchter Ware gelten dieselben Vorschriften über Sachmängel (§§ 433, 437, 439 BGB) wie beim Verkauf neuer Ware — sofern die Gewährleistung nicht wirksam im Vertrag ausgeschlossen wurde.
Nach einiger Zeit rief der Käufer Wsewolod erneut an und teilte ihm mit, der Motor sei defekt und in einigen Zylindern fehle der Druck. Auf die Bitte, den Druck zu messen und genau zu sagen, in welchem Zylinder er fehle, reagierte er in keiner Weise. Einige Stunden später schrieb er eine völlig andere Version des Motordefekts. Diese Version beruhte darauf, dass man ihm in der Werkstatt mitgeteilt habe, der Motor verbrauche viel Öl, was bedeute, dass die Kolbenringe des Motors stark abgenutzt seien. Das sei am blauen Rauch zu erkennen, der aus dem Auspuff komme. Und es gebe zudem irgendeinen Defekt an der Zylinderkopfdichtung. Darüber hinaus äußerte er später noch eine weitere — bereits die dritte — Version. Diese besagte, dass der Motor viel Diesel verliere, weshalb der Käufer die Partikelfilter habe wechseln müssen, da diese mit dem vom Motor verlorenen Öl verstopft gewesen seien.
Wsewolod erkundigte sich, wie viel Öl das Auto auf hundert Kilometer verbrauche. Wie sich herausstellte, verbrauchte das Fahrzeug 0,5 Liter auf hundert Kilometer. Das war für einen Motor durchaus viel und könnte durchaus die Ursache für den blau-weißen Rauch gewesen sein. Anschließend äußerte Wsewolod seinen Gedanken zu einem möglichen Problem am Turbolader. Darauf erwiderte der Käufer, es sei ein neuer Turbolader eingebaut worden. Auf die Vermutung, das Problem liege bei den Pumpe-Düse-Elementen, antwortete er ebenfalls, dass neue eingebaut worden seien. Wie sich später herausstellte, gab es eine ganze Liste neuer und gerade erst am Motor verbauter Ersatzteile.
Daraufhin bat unser Mandant den Käufer, ihm die entsprechenden Kaufbelege für sämtliche neuen Ersatzteile sowie die Unterlagen des Mechanikers (Meisterbrief), der den Motor eingebaut hatte, vorzulegen. Zudem bat er Bernhard, eine Motordiagnose seines Fahrzeugs durchführen zu lassen — heute lässt sich das ohne Weiteres bei jeder qualifizierten Werkstatt erledigen. Darüber hinaus bat Wsewolod ihn, einige Fotos oder eventuell sogar ein Video zu machen. Doch nichts davon setzte der Käufer um. Als Beleg für den Motordefekt sandte er lediglich ein zweifelhaftes Dokument, in dem die Ursachen des Motordefekts angegeben waren und das angeblich von einem Sachverständigen erstellt worden war. In diesem Gutachten war jedoch nicht der Name des Sachverständigen, sondern der Name des Käufers selbst genannt.
Nach einiger Zeit erfuhr Wsewolod, dass der Käufer seines Motors — Bernhard — Klage beim Gericht eingereicht hatte, mit der Forderung nach Rückerstattung des für den Motor gezahlten Geldes sowie nach Ersatz der Kosten, die dem Kläger im Rahmen der Reparaturarbeiten am defekten Motor entstanden seien.
Da auf die Klage reagiert werden musste, wandte sich Wsewolod auf Anraten von Bekannten an unsere Rechtsanwaltskanzlei. Der junge Mann wollte weder das Geld herausgeben noch erst recht Kosten erstatten. Und das war nachvollziehbar. Deshalb beruhigte der Rechtsanwalt ihn zunächst mit dem Hinweis, dass die Erfolgsaussichten in diesem Streit sehr hoch seien, und ging sodann zur rechtlichen Analyse der Situation über.
In diesem Fall ging es um einen klassischen Kaufvertrag. Die diesen Vertrag regelnden Rechtsvorschriften finden sich in § 433 BGB. So verpflichtet sich der Verkäufer einer Sache nach dem Kaufvertrag, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist wiederum verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache anzunehmen. Nach diesem Paragraphen ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Frei von Sachmängeln ist eine Sache, wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (§ 437 BGB).
Die Frage, ob die von Wsewolod an Bernhard verkaufte Ware einen Mangel (Defekt) aufwies, war von vorrangiger Bedeutung. Im Recht gibt es einen Begriff, der als gesetzliche Vermutung bezeichnet wird. Ihr Kern besteht darin, dass, wenn sich ein Mangel an der Sache innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware zeigt, das Gesetz vermutet, dass der Mangel an dieser Sache bereits zum Zeitpunkt ihres Erhalts durch den Käufer vorlag.
Bei Feststellung eines entsprechenden Mangels an der Sache kann der Käufer nach § 437 BGB bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen folgende Rechtsbehelfe geltend machen:
1. nach seiner Wahl Nacherfüllung verlangen, nämlich die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien, gleichartigen Sache verlangen (Nacherfüllung, § 439 BGB);
2. vom Vertrag zurücktreten (Rücktrittsrecht, §§ 323, 440 BGB);
3. eine Minderung des Kaufpreises wegen der festgestellten Mängel verlangen (Minderung, § 441 BGB);
4. Schadensersatz verlangen (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
In der Regel ist der Rücktritt vom Vertrag das gängigste Mittel. In diesem Fall wird die Sache an den Verkäufer zurückgegeben, und der Käufer erhält sein Geld zurück. In unserem Fall bestand der Kläger gerade auf dieser Variante sowie auf dem Ersatz der Kosten. Und nach § 325 BGB schließt das eine das andere nicht aus. Der Käufer berief sich selbst auf Mängel des Motors und dessen Funktionsunfähigkeit.
Nach der rechtlichen Analyse der Situation machte sich der Rechtsanwalt unserer Kanzlei an die Ausarbeitung der Klageerwiderung gegen die Klage des Käufers. Darin lenkte er die Aufmerksamkeit des Gerichts auf folgende Umstände.
Erstens bestand die Hauptforderung des Klägers im Rücktritt vom Vertrag, also dem Wunsch, sein Geld zurückzuerhalten und die mangelhafte Sache zurückzugeben. Es ist jedoch recht schwierig zu beurteilen, wann genau und aus welchem Grund der Mangel an der Sache entstanden ist. Denn hier konnten zahlreiche Feinheiten eine Rolle gespielt haben: wie fachgerecht der Motor ursprünglich eingebaut wurde, wie korrekt alles verbunden wurde, wie funktionstüchtig andere Teile rund um den Motor waren, ob dabei die richtigen Materialien verwendet wurden, und weitere Feinheiten. All diese Faktoren konnten dazu beigetragen haben, dass der Motor nicht funktionierte. Zudem legte der Kläger nicht einmal glaubwürdige Beweise vor. Das Gutachten über die Ursache des Motordefekts von dem vom Kläger hinzugezogenen Sachverständigen erweckt kein Vertrauen. Auch die verschiedenen vom Kläger geäußerten Versionen zum Motordefekt geben zu denken.
Zweitens erschien der Kläger nach Feststellung des Mangels am Motor, anstatt die vom Verkäufer angebotene Serviceleistung im Rahmen der ihm gewährten Gewährleistung in Anspruch zu nehmen und den Motor zur Prüfung und gegebenenfalls Reparatur durch den bekannten Mechaniker unseres Mandanten zurückzubringen, überhaupt nicht zum vereinbarten Termin. Dabei hatte gerade unser Mandant von sich aus dieses Angebot unterbreitet und war bereit gewesen, sämtliche mit den Reparaturarbeiten verbundenen Kosten zu tragen.
Drittens hatte der Kläger, da er in der Folge eigenmächtig auf eigene Initiative Reparaturarbeiten durchführen ließ, unserem Mandanten faktisch nicht einmal die Möglichkeit gegeben, eine Nacherfüllung des Vertrags nach § 439 BGB vorzunehmen, nämlich die Mängel zu beseitigen oder die Sache durch eine andere, gleichwertige, aber mangelfreie Sache zu ersetzen. Die Forderung nach einem Austausch der Sache war in diesem Fall selbstverständlich nicht möglich, da es sich beim Motor bereits um eine gebrauchte Sache handelte und diese somit Merkmale einer individuellen Sache aufwies. Unter gebrauchten Sachen lassen sich praktisch keine identischen finden. Und unser Mandant handelte ausschließlich mit derartigen Sachen; neue zum Verkauf angebotene Waren hatte er nicht. Die Mängel hätte er jedoch beseitigen können, und wie oben dargelegt, hatte er dies sogar seinerseits angeboten.
Das Gericht, das die Klageerwiderung zur Kenntnis nahm, konnte unsere Rechtsposition nicht anders als anerkennen. Denn nach deutschem Recht steht dem Verkäufer, sofern ein Mangel an der Sache vorliegt, das Recht auf Nacherfüllung zu — Beseitigung des entsprechenden Defekts oder Austausch der Sache. Fehlt aufgrund eines Verschuldens des Käufers die Möglichkeit zur Ausübung dieses Rechts — etwa weil er dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat —, kann der Käufer in diesem Fall nicht einmal vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des Geldes oder Ersatz von Schäden und Kosten verlangen.
Indem sich der Rechtsanwalt unserer Kanzlei in der Klageerwiderung gerade auf diesen Umstand stützte, sicherte er unserem Mandanten faktisch den Sieg, wenn man es so ausdrücken darf. Dies bestätigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich an Fachleute zu wenden. Denn nur Spezialisten, die sich in sämtlichen Feinheiten des Rechts auskennen, können die Schwerpunkte eines Falls richtig setzen, was häufig gerade den Erfolgsschlüssel im Verfahren darstellt.
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DIE RECHTSANWALTSKANZLEI VERTRITT DIE INTERESSEN VON MANDANTEN IM GESAMTEN BUNDESGEBIET